Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland ver- legt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verblei- benden deutschen Gerichtsstände der anderen Partei vereinbart.
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Samples: Private Krankenversicherung, Zahnzusatzversicherung
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland ver- legt verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verblei- benden verbleibenden deutschen Gerichtsstände der anderen Partei vereinbart.
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Samples: Private Krankenversicherung, Zahnzusatzversicherung
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand Gerichts- stand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland ver- legt verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verblei- benden verbleibenden deutschen Gerichtsstände Gerichts- stände der anderen Partei vereinbart.
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Samples: Krankenversicherung
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsverhält- nis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland ver- legt verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung Klageerhe- bung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verblei- benden verbleibenden deutschen Gerichtsstände Gerichts- stände der anderen Partei vereinbart.
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