Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen. 2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern. 2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden. 2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. 2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeitenhaben: -Verpackungsarbeiten, - die -die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- -Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die -die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes Anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den der dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp CCG Bedingungen gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 . Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 2.2 Die ADSp CCG Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen LagerungLagerung im Sinne von § 451 HGB, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des SpediteursGroßraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern, - Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen.
2.4 2.3 Die ADSp CCG Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit VerbrauchernVerbrauchern i.S.v. § 13 BGB. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 2.4 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp CCG Bedingungen ab, so gehen die ADSp CCG Bedingungen vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 2.5 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 . Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp CCG Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Samples: Speditions Und Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-Spediti- ons-, Fracht-, Lager- oder Lageroder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffenbetref- fen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit Um- schlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden ber- genden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen Verkehrs- verträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen Verein- barungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäfts- bedingungen des Zwischenspediteurs.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich. 2.1 1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge (AGB Werk) regeln ergänzend zum jeweiligen Vertrag oder zur jeweiligen Bestellung Inhalt und Abwicklung der Leistungserbringung für die Erstellung eines Werks für den EVNH (nachfolgend auch Besteller genannt). Die ADSp gelten werkvertraglichen Leistungen des Unternehmers können aus Bauleistungen, Ausbesserungs-, Umbau- oder Ab- brucharbeiten bestehen aber auch andere erfolgsbezogene Arbei- ten umfassen wie z.B. Montage, Installation, Implementation von Anlagen und Systemen etc.
1.2. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags- werks zwischen dem Besteller und dem Unternehmer. Einen ande- ren integrierenden Bestandteil des Vertragswerks bildet der Kodex für Verkehrsverträge über alle Arten von TätigkeitenGeschäftspartner der EVNH. Der Unternehmer akzeptiert diese AGB und den Kodex mit der Einreichung seines Angebots. Die AGB oder AVB des Unternehmers finden in keinem Fall Anwen- dung auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen ausdrücklich vom Besteller abgelehnt werden.
2.6 Der Spediteur 1.3. Das Angebot des Unternehmers ist zur Vereinbarung nach den Bestimmungen dieser AGB zu erstellen und abzugeben. Auf Änderungswünsche hat der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugtUnternehmer explizit schriftlich in seiner Offerte aufmerksam zu machen. Die Erstellung einer Offerte und alle mit dem Evaluations- prozess verbundenen Aufwendungen und Kosten sind für den Be- steller unentgeltlich.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- 1.4. Mit der Abgabe der Offerte anerkennt der Unternehmer, dass ihm alle für die Ausführung des Werkes massgebenden Vorgaben, Tat- sachen und Zwischenspediteur gelten Verhältnisse bekannt sind. Lässt der Wortlaut in einer Ausschreibung, technischen Spezifikation oder sonstigen Beilagen des Bestellers (oder Dritter) verschiedene Auslegungen zu, muss der Unternehmer beim Besteller schriftlich rückfragen. Unterlässt er diese Klärung, gilt die ADSp Auslegung des Bestellers als Allgemeine Geschäftsbedingungen verbindlich.
1.5. Die Offerte des ZwischenspediteursUnternehmers muss bindend sein und eine Gültigkeit von mindestens sechs (6) Monaten ab Empfang durch den Besteller aufweisen.
1.6. Der Unternehmer muss alle Komponenten, Anlagen, Teile und Zubehör anbieten, welche notwendig oder erforderlich sind, um die erfolgreiche Erstellung des Werks, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung zu ermöglichen.
1.7. Der Besteller behält sich vor, eine Evaluation jederzeit ohne Begründung und ohne entschädigungspflichtig zu werden, abzu- brechen.
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Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, ,gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise sonstigeüblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. .Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, ,wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - – Verpackungsarbeiten, - – die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - – Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - – die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Anwendungsbereich. 2.1 1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge (AGB Werk) regeln ergänzend zum jeweiligen Vertrag oder zur jeweiligen Bestellung Inhalt und Abwicklung der Leistungserbringung für die Er- stellung eines Werks für EKS (nachfolgend auch Besteller genannt). Die ADSp gelten werkvertraglichen Leistungen des Unternehmers können aus Bauleistungen, Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeiten be- stehen aber auch andere erfolgsbezogene Arbeiten umfassen wie z.B. Montage, Installation, Implementation von Anlagen und Syste- men etc.
1.2. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags- werks zwischen dem Besteller und dem Unternehmer. Einen ande- ren integrierenden Bestandteil des Vertragswerks bildet der Kodex für Verkehrsverträge über alle Arten von TätigkeitenGeschäftspartner der EKS. Der Unternehmer akzeptiert diese AGB und den Kodex mit der Einreichung seines Angebots. Die AGB oder AVB des Unternehmers finden in keinem Fall Anwendung auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen ausdrücklich vom Besteller abgelehnt werden.
2.6 Der Spediteur 1.3. Das Angebot des Unternehmers ist zur Vereinbarung nach den Bestimmungen dieser AGB zu erstellen und abzugeben. Auf Änderungswünsche hat der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugtUnternehmer explizit schriftlich in seiner Offerte aufmerksam zu xx- xxxx. Die Erstellung einer Offerte und alle mit dem Evaluationspro- zess verbundenen Aufwendungen und Kosten sind für den Besteller unentgeltlich.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- 1.4. Mit der Abgabe der Offerte anerkennt der Unternehmer, dass ihm alle für die Ausführung des Werkes massgebenden Vorgaben, Tat- sachen und Zwischenspediteur gelten Verhältnisse bekannt sind. Lässt der Wortlaut in einer Ausschreibung, technischen Spezifikation oder sonstigen Beilagen des Bestellers (oder Dritter) verschiedene Auslegungen zu, muss der Unternehmer beim Besteller schriftlich rückfragen. Unterlässt er diese Klärung, gilt die ADSp Auslegung des Bestellers als Allgemeine Geschäftsbedingungen verbindlich.
1.5. Die Offerte des ZwischenspediteursUnternehmers muss bindend sein und eine Gültigkeit von mindestens sechs (6) Monaten ab Empfang durch den Besteller aufweisen.
1.6. Der Unternehmer muss alle Komponenten, Anlagen, Teile und Zu- behör anbieten, welche notwendig oder erforderlich sind, um die er- folgreiche Erstellung des Werks, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung zu ermöglichen.
1.7. Der Besteller behält sich vor, eine Evaluation jederzeit ohne Begrün- dung und ohne entschädigungspflichtig zu werden, abzubrechen.
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Anwendungsbereich. 2.1 1.1 Die ADSp nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports gelten als vereinbart für Verkehrsverträge Lagerverträge über Umzugsgut, sofern diese nicht mit Verbrauchern geschlossen sind und keinen Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke des Self-Storage zum Gegenstand haben.
1.2 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Sie gelten somit auch für alle Arten von Tätigkeitenkünftigen Lagerungen, gleichgültig ob auch wenn sie Speditions-nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen vereinbart sind, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungengehen die ALB vor, wenn diese mit der Beförderung sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten ein Sachverhalt nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche 2.1 DerLagerhaltererfülltseineVerpflichtungenmitderSorgfalteinesordent-lichen Lagerhalters.
2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder gesetzliche Bestimmungen von -fremden Lagerräumen; den ADSp abLagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so gehen die ADSp vorhat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, es sei dennfalls ein Lagerschein ausgestellt ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werdenauf diesem zu vermerken.
2.6 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Spediteur Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugtzu dokumentieren.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des ZwischenspediteursLagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
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Samples: Lagerbedingungen
Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang Zusam- menhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß Ab- schluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche PersonPer- son, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen berufli- chen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- Bin- nenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten aufgestell- ten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließtabschließt , der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur Zwischenspediteuren gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufs-, Auftrags- und (Unter-)Vergabebedingungen (nachfolgend bezeichnet als: „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“) finden stets Anwendung auf alle Anfragen, Angebote und Verträge, bei denen die Stahl Parent B.V. und/oder mit ihr in einer Gruppe organisatorisch verbundene juristische Personen und Gesellschaften oder ihre Rechtsnachfolger, die sich auf diese berufen, (nachfolgend bezeichnet als: „STAHL“) als Käufer von Gütern, Waren und/oder als Auftraggeber für Verkehrsverträge über alle Arten die Ausführung von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- Werk- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische LeistungenDienstleistungen auftreten (nachfolgend bezeichnet als: „Vertrag“).
1.3 Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur bindend, wenn und soweit ein autorisierter Vertreter von STAHL diese mit schriftlich gegenüber der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehenAuftragnehmerin bestätigt hat.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche 1.4 Unter „Auftragnehmerin“ wird in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen verstanden: jede (juristische) Person, die mit XXXXX einen Vertrag über den Vertrag zu einem Zweck abschließtVerkauf und/oder die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Geschäftsbetriebs von STAHL geschlossen hat oder schließen möchte, ebenso wie ihre Vertreter, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolger im Wege der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kannEinzel- oder Gesamtrechtsnachfolge.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen 1.5 Die Anwendbarkeit etwaiger durch die Auftragnehmerin verwendeter allgemeiner Verkaufs-, Liefer-, Werkleistungs-, Dienstleistungs- und anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen unabhängig von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werdenderen Bezeichnung weist STAHL ausdrücklich zurück.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt1.6 Unter „schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch elektronischer Datenverkehr, wie etwa eine E-Mail, verstanden.
2.7 Im Verhältnis 1.7 STAHL ist befugt, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen einseitig zu ändern. Änderungen treten acht (8) Kalendertage nach dem Datum, an dem STAHL der Auftragnehmerin die geänderten Bedingungen zugeschickt hat, in Kraft. Wenn die Auftragnehmerin die geänderten Bedingungen nicht akzeptiert, ist STAHL befugt, zwischen Erst- STAHL und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteursder Auftragnehmerin geschlossene Verträge aufzulösen beziehungsweise zu kündigen.
1.8 Aus den in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen verwendeten (Unter-
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Samples: Allgemeine Einkaufs , Auftrags Und (Unter )Vergabebedingungen
Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-Speditions- , Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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Anwendungsbereich. 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe Speditionsgewer- be gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang Zusam- menhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen VerträgeVer- träge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmenbestim- men.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme Aus- nahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden GüternGü- tern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher Verbrau- cher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-AGB- fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
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