Common use of Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Clause in Contracts

Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung. 33.1 Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- form abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe- rührt.

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Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung. 33.1 29.1 Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- form abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe- rührt.

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Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung. 33.1 a) Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- zeigenAnzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- form Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen sind an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werdenden Schluss- bestimmungen unter Nr. 33.2 genannte Stelle zu richten. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe- rührtunberührt.

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Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung. 33.1 29.1 Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen und An- zeigenAnzeigen, die das Versicherungsverhältnis Versicherungsverhält- nis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- form Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe- rührt.

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