Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Musterklauseln

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. 1/ Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11. April 1980.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. 15.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. 10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands hat, so bleiben die zwingenden gesetzlichen Vorschriften seines Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, von der vorstehenden Rechtswahl unberührt. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder seiner gewerblichen Tätigkeit noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Wetzlar. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Utting. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Utting. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. (1) Erfüllungsort für vorstehenden Vertrag ist der Sitz von Syscon GmbH. Alle Vereinbarungen mit dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. 12.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist ausschließlich österrei- chisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. 15.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österrei- chischen materiellen Recht.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand. 11.1 Die Verträge mit Lieferanten bzw. Auftragnehmern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.