Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer verpflichtet sich für Leistungen in der Schweiz die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsbedingun- gen und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhalten. Der Unternehmer sorgt für die notwendigen Arbeitsbewilligungen und Verträge für die eingesetzten Mitar- beiter und nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlich, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer in kei- ner Weise von seiner entsprechenden Verantwortung. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch den Unternehmer oder von ihm eingesetzte Dritte bzw. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss eine Konventionalstrafe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, vereinbart. Die Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht von den genannten Pflichten. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Frist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch den Bauherrn hat der Unternehmer nur Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen Gewinn) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bleiben vorbehalten.
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Samples: Bauvertrag
Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer verpflichtet sich 8.1 Innerhalb von Dolmetscheinsätzen jeder Art (Kongresse, Tagungen u. ä.) ist ein optimales Hören und Sehen für Leistungen die arbeitende Dolmetscherin unabdingbar. Hierfür hat der*die Auftraggeber*in Sorge zu tragen und stellt für eine gute Akustik, wenn nötig, Headsets oder geeignete Lautsprecher (Audiomonitore) zur Verfügung. Bei Präsentationen auf Großbildleinwand bekommt die Dolmetscherin die Möglichkeit, das Präsentierte auf dafür bereitgestellten Laptops oder Monitoren oder in Papierform zu verfolgen, um eine adäquate Verdolmetschung zu gewährleisten.1 Es obliegt weiterhin dem*der Auftraggeber*in für die Bereitstellung geeigneter Mikrofone zur reibungslosen Verdolmetschung von der Gebärdensprache in die Lautsprache zu sorgen. Für eine optimale Ausleuchtung des Standortes der Dolmetscherin hat ebenfalls der*die Auftraggeber*in zu sorgen.
8.2 Das Dolmetschprodukt ist nur für die aktuelle Situation (Hören und Sehen) bestimmt und darf nicht ohne vorherige Genehmigung oder Absprache mit Xxxx Xxxxxx aufgezeichnet werden. Jede Aufzeichnung, insbesondere für das Fernsehen oder den Rundfunk bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Xxxx Xxxxxx.
8.3 Musikalische und andere künstlerische Darbietungen (Lieder, Lyrik, Improvisationen, Theater u. ä.) werden nur nach Absprache und vorbereitet gedolmetscht. 1 Gebärdensprachdolmetscher*innen arbeiten üblicherweise dem Publikum zugewandt und haben die Präsentation im Rücken. Da die Präsentation auch Inhalt der Verdolmetschung ist, wird dieser Monitor benötigt.
8.4 Vorbereitungen sind für ein optimales Dolmetschprodukt unabdingbar. Dolmetscher*innen sind aufgrund Ihrer Berufs- und Ehrenordnung verpflichtet, stets optimal vorbereitet in die entsprechenden Situationen zu gehen. Der*Die Auftraggeber*in hat daher im eigenen Interesse die Dolmetscherin mit entsprechenden Informationen zu versorgen. Diese Informationen bzw. dieses Material wird selbstverständlich höchstvertraulich behandelt.
8.5 Dolmetscher*innen arbeiten in der Schweiz die am Ort Regel in Doppelbesetzung. Beim Dolmetschen handelt es sich um einen hochkomplexen Prozess, welcher hohe fachliche und dolmetschtechnische Kompetenzen voraussetzt. Als Gebärdensprachdolmetscherin handle ich, Xxxx Xxxxxx, nach der Leistung geltenden Arbeitsbedingun- gen Berufs- und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Ehrenordnung. Gemäß dieser soll der*die Dolmetscher*in gewissenhaft und Arbeitnehmer sowie die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhaltenbei höchstmöglicher Qualität arbeiten. Der Unternehmer sorgt für die notwendigen Arbeitsbewilligungen Die Doppelbesetzung richtet sich nach Einsatzdauer und Verträge für die eingesetzten Mitar- beiter -gebiet und nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlich, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer in kei- ner Weise von seiner entsprechenden Verantwortung. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch den Unternehmer oder von ihm eingesetzte Dritte bzw. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss eine Konventionalstrafe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, zuvor vertraglich vereinbart. Die Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht Bei Einsätzen ab einer Stunde ist stets eine Doppelbesetzung vorgesehen, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wurde.
8.6 Pausenzeiten werden, soweit nichts anderes schriftlich festgehalten wurde, wie folgt eingerichtet: • nach einer Einsatzzeit von den genannten Pflichten1 Stunde mind. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten10 Minuten Pause. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung• nach einer Einsatzzeit von 4 Stunden mind. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Frist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch den Bauherrn hat der Unternehmer nur Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen Gewinn) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bleiben vorbehalten45 Minuten Pause.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer verpflichtet sich KEP-Markt umfasst die Teilmärkte Kurier-, Express- und Postdienstleistungen. Der letztgenannte Bereich fasst dabei Paket- und Briefdienstleistungen zusammen. Hinsicht- lich der Art der angebotenen Dienstleistung, der Struktur und der wirtschaftlichen Rah- menbedingungen weisen die einzelnen Teilmärkte Unterschiede auf, die ihrerseits Ein- fluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben, mithin auch auf jene der Kauf- leute für Leistungen KEP-Dienstleistungen. Unternehmen, die dem Kurierbereich zugeordnet wer- den, befördern Sendungen mittels Direktfahrten vom Absender zum Empfänger. Ent- sprechend wird ausschließlich auf Nachfrage des Kunden befördert, eine Linienverbin- dung besteht nicht. Dabei werden in der Schweiz Regel eher kleinere Sendungen mit dem Ziel verschickt, diese möglichst schnell vom Absender zum Empfänger zu transportieren. Expressdienste befördern die Sendungen nicht auf direktem Wege vom Absender zum Empfänger, sondern nehmen Umschlagszentren beim Transport in Anspruch. Es finden mithin Sammeltransporte statt, die netzwerkgebunden sind und in Deutschland ebenso automatisiert ablaufen wie Paketdienstleistungen. Paketdienste arbeiten mit hoher Stan- dardisierung und Automatisierung. Sie unterliegen einer Regellaufzeit, garantierte Zu- stellzeiten werden nicht geboten. Auf dem innerdeutschen Markt erfolgt die Zustellung einer Sendung in der Regel am Ort der Leistung geltenden Arbeitsbedingun- gen und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhaltennächsten Werktag. Der Unternehmer sorgt für Paketmarkt wird durch einige wenige große Unternehmen geprägt und weist damit eine relativ hohe Marktkonzentrati- Der KEP-Markt on auf. Die Zustellung der Sendungen der großen Paketdienstleister erfolgt teilweise oder vollständig durch Subunternehmen. Bei den Briefdiensten ist zwischen dem lizenz- pflichtigen Bereich und den nicht lizenzpflichtigen und postnahen Beförderungsleistungen zu unterscheiden. KEP-Kaufleute werden u.a. in der Disposition, im Verkauf und in der Kundenbetreuung eingesetzt. In Abhängigkeit von Einsatzgebiet und Unternehmen variieren das Arbeitsum- feld und mögliche Arbeitsbelastungen der Beschäftigten. Im Bereich der Disposition müssen KEP-Kaufleute neben der regulären Planung flexibel auf mögliche kurzfristige Änderungen des Sendungsablaufs reagieren und diesen gegebenenfalls kurzfristig neu planen. Mitarbeiter im Verkauf und der Kundenbetreuung bzw. -beratung müssen in der Lage sein, möglichst schnell, effektiv und mit einer hohen Servicequalität die notwendigen Arbeitsbewilligungen Wünsche der Kunden zu erfüllen. Im Rahmen ihrer Arbeit beeinflussen sie maßgeblich die Außen- darstellung des Unternehmens. Werden die verschiedenen Aufgabengebiete im Verwal- tungs- und Verträge für die eingesetzten Mitar- beiter und nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeiter Servicebereich von denselben Mitarbeitern übernommen, was insbesondere bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlich, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung zahlreichen kleinen Unternehmen der einschlägigen Vorschriften jederzeit auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer KEP-Branche in kei- ner Weise von seiner entsprechenden Verantwortung. Für den Deutschland der Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch den Unternehmer oder von ihm eingesetzte Dritte bzw. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss eine Konventionalstrafe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, vereinbart. Die Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht von den genannten Pflichten. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Fristist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt Arbeitsaufwand beim Erledigen vieler Aufgaben mit zeitlich engen Terminvor- gaben als belastend wahrgenommen werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch Hinsichtlich der Arbeitszeiten von KEP-Kaufleuten lassen sich mehr oder minder große Unterschiede feststellen. In den Bauherrn hat wenigen großen, tarifvertraglich gebundenen Unterneh- men unterliegen die Beschäftigten den dort geregelten Arbeitszeiten, die sich nach den üblichen Büroarbeitszeiten richten. Vor allem in den größeren und einigen mittelständi- schen Unternehmen erfolgt nach Informationen des Bundesamtes eine systematisierte, regelmäßige Arbeitszeitendokumentation. Differenziert stellt sich die Situation bei vielen kleinen Unternehmen am Markt dar. Viele dieser Unternehmen sind nach Informationen des Bundesamtes nicht tarifvertraglich gebunden und unterliegen damit in Bezug auf die Arbeitszeiten lediglich den gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben. Im Vergleich zu größeren Marktteilnehmern sind bei diesen Unternehmen daher regelmäßig längere und unregel- mäßigere Arbeitszeiten der Unternehmer Beschäftigten zu beobachten. In Abhängigkeit von Tätigkeits- schwerpunkt und Unternehmen fallen daneben zum Teil Wochenend- und Feiertagsar- beiten an. Insbesondere zu Spitzenlastzeiten wird des Weiteren regelmäßig die Bereit- schaft zu Überstunden erwartet. In Unternehmen, die einen 24-stündigen Transportser- vice anbieten, müssen Ansprechpartner rund um die Uhr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen arbeiten die Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich im Schichtsystem. Hierbei zeigt sich ebenfalls, dass in kleinen Unternehmen die resultierenden Belastungen auf vergleichsweise weniger Schultern verteilt werden. Daraus ergibt sich nicht nur Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen Gewinn) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bleiben vorbehalteneine hö- here Belastung für deren Arbeitnehmer, die im Allgemeinen häufiger Nacht- und Wo- chenendschichten übernehmen müssen als Arbeitnehmer größerer Unternehmen, son- dern auch für deren Familien.
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Samples: Marktbeobachtung Güterverkehr
Arbeitsbedingungen. Bei Entsendung eines Arbeitnehmers aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der internationalen Leistungserbringung auf das Territorium der Tschechischen Republik gelten für diesen Arbeitnehmer entsprechend § 319 des Arbeitsgesetzbuchs für die nachfolgend genannten Punkte die Regelungen der Tschechischen Republik - unter der Voraussetzung, dass diese für ihn günstiger sind:
a) maximale Arbeitszeit und Mindesterholungszeit,
b) Mindesturlaub pro Kalenderjahr bzw. für das anteilige Kalenderjahr,
c) Mindestlohn, niedrigste garantierte Lohnstufe sowie Zuschläge für Überstunden,
d) Gesundheits- und Arbeitsschutz,
e) Arbeitsbedingungen für schwangere Arbeitnehmerinnen, stillende Arbeitnehmerinnen sowie für Arbeitnehmerinnen bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt und für jugendliche Arbeitnehmer,
f) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Diskriminierungsverbot,
g) Arbeitsbedingungen bei Zeitarbeitsfirmen. Der Unternehmer verpflichtet Vorteil wird bei jedem sich aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebenden Recht separat beurteilt. Die Bestimmungen über den Mindesturlaub pro Kalenderjahr bzw. für Leistungen das anteilige Kalenderjahr sowie über den Mindestlohn, die niedrigste garantierte Lohnstufe und die Zuschläge für Überstunden finden keine Anwendung, wenn der Entsendungszeitraum des Arbeitnehmers zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der internationalen Leistungserbringung in der Schweiz die am Ort Tschechischen Republik insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der Leistung geltenden Arbeitsbedingun- gen und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und internationalen Leistungserbringung durch eine Zeitarbeitsfirma entsendet wird. Die Person, zu welcher ein Arbeitnehmer sowie die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhalten. Der Unternehmer sorgt vom Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der internationalen Leistungserbringung auf dem Territorium der Tschechischen Republik entsandt wurde, haftet für die notwendigen Arbeitsbewilligungen Lohn- oder Gehaltszahlung bis zur Höhe entsprechend § 319, Abs. 2, lit. c), wenn dem entsandten Arbeitnehmer der Arbeitslohn bis zur Höhe entsprechend § 319, Abs. 2, lit. c) nicht von diesem entsendenden Arbeitgeber gezahlt wurde sowie dem entsendenden Arbeitgeber gleichzeitig eine Strafe entsprechend der betreffenden Bestimmung des Gesetzes Nr. 251/2005 GBl., Arbeitsinspektionsgesetz, auferlegt wurde und Verträge für die eingesetzten Mitar- beiter und nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlichder Person, zu welcher der Arbeitnehmer entsandt wurde, unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt gleichzeitig nachgewiesen werden konnte, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner sie Kenntnis von der Nichtauszahlung des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer in kei- ner Weise von seiner entsprechenden Verantwortung. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch den Unternehmer oder von ihm eingesetzte Dritte Lohns bzw. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss eine Konventionalstrafe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, vereinbart. Die Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht von den genannten Pflichten. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Frist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch den Bauherrn hat der Unternehmer nur Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen GewinnXxxxxxx hatte.
a) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bleiben vorbehalten.Festgelegte wöchentliche Arbeitszeit
b) Überstunden
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Samples: Arbeits Und Lohnbedingungen Für Entsandte Arbeitnehmer
Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer verpflichtet sich neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Arbeitsverhältnis als solches bleibt unverändert. Der neue Inhaber tritt lediglich anstelle des bisherigen Inhabers in die Arbeitgeberstellung ein. Alle arbeitsvertraglichen Regeln bleiben unverändert (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Anders kann es bei den kollektivrechtlichen Vorschriften, d.h. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, sein. Gibt es zu der jeweiligen Regelungsmaterie beim Erwerber bereits eine kollektivrechtliche Regelung, gelten diese Regelungen nunmehr auch für Leistungen die übergehenden Arbeitnehmer und lösen die beim bisherigen Inhaber geltenden Vorschriften ab, auch wenn die neuen Regelungen für die Arbeitnehmer ungünstiger sind (§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB). Für Tarifverträge ist erforderlich, dass diese sowohl beim bisherigen Inhaber als auch beim neuen Inhaber kollektivrechtlich gelten. Beispiel: Arbeitgeber X hat mit der IG Metall einen Haustarifvertrag abgeschlossen (der bessere Bedingungen als der Flächentarif Metall bietet) und Arbeitnehmer A ist Mitglied in der Schweiz IG Metall. Der Betrieb, in dem A arbeitet, wird an den Arbeitgeber Y verkauft. Dieser ist Mitglied von Metall NRW. Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gelten daher anstelle des Haustarifvertrags kollektivrechtlich weiter. Existieren beim Erwerber keine entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen, gelten die am Ort der Leistung beim bisherigen Inhaber bestehenden Regelungen gegenüber den übergegangenen Arbeitnehmern trotzdem weiter (sog. Transformation, § 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Spätere Änderungen (z.B. Tariflohnerhöhungen) sind dann irrelevant, da die transformierten Arbeitsbedingungen in dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Arbeitsbedingun- gen und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Zustand „eingefroren” werden. Die transformierten Rechte unterfallen einer 1-jährigen Änderungssperre. D.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie können selbst einvernehmlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abweichen. Die Änderungssperre gilt nicht, wenn die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhaltentransformierte kollektivrechtliche Regelung nicht mehr gilt (z.B. durch Zeitablauf), oder bei Fehlen der beiderseitigen Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags, dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird (§ 613a Abs. Der Unternehmer sorgt 2 S. 4 BGB). Wird im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag (der nicht normativ gilt) lediglich Bezug genommen, gilt diese Klausel als Teil des Arbeitsvertrags weiter. Es ist dann unter Anwendung der Grundsätze zur Inhaltskontrolle (§ 305 ff. BGB) auszulegen, welche Regelungen nunmehr beim neuen Inhaber gelten. Im Arbeitsvertrag kann z.B. geregelt sein, dass die Tarifverträge einer bestimmten Branche in ihrer jeweiligen Fassung gelten (sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel). In diesem Fall gelten beim neuen Inhaber auch weiterhin die jeweils aktuellen Fassungen dieser Tarifverträge, selbst wenn der neue Inhaber zu einer anderen Branche gehört. Beispiel: Das Versicherungsunternehmen V betreibt bisher die IT mittels einer eigenen IT-Abteilung. In den Arbeitsverträgen ist geregelt, dass die jeweils aktuelle Fassung der Tarifverträge der privaten Versicherungswirtschaft zur Anwendung kommt. Die IT- Abteilung wird an den IT-Anbieter I verkauft. Obwohl I gar nicht unter den Versicherungstarif fällt, gelten für die notwendigen Arbeitsbewilligungen übergegangenen Arbeitnehmer weiterhin die Tarifbedingungen der Versicherungsbranche. Ist im Arbeitsvertrag dagegen geregelt, dass die für den Betrieb jeweils fachlich einschlägigen Tarifverträge gelten (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel oder Tarifwechselklausel), ist damit grundsätzlich auch ein Tarifwechsel gedeckt. Fraglich ist allerdings, ob der Arbeitnehmer auch erkennen kann, dass damit auch eine Änderung der in Bezug genommenen Tarifverträge aufgrund eines Betriebsübergangs erfasst sein soll. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sollte daher etwas „informativer“ sein, damit die Klausel für den Arbeitnehmer auch klar und Verträge verständlich ist. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Beispiel (Formulierung): „Der Arbeitgeber ist derzeit nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und es besteht auch im Übrigen keine Tarifbindung. Aufgrund der tarifvertraglichen Inbezugnahmen in diesem Arbeitsvertrag werden gleichwohl die Tarifverträge der privaten Versicherungswirtschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gebracht. Ändert sich die tarifliche Situation, insbesondere im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in einen Arbeitgeberverband, eines späteren Verbandswechsels, einer Änderung des Unternehmensgegenstandes oder einer Betriebs(teil)veräußerung in der Weise, dass eine Tarifbindung des Arbeitgebers entsteht, finden ausschließlich die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, an die der Arbeitgeber oder – im Fall der Betriebs(teil)veräußerung – der Erwerber dann gebunden ist. Dies gilt auch, wenn sich hierdurch die Arbeitsbedingungen für die eingesetzten Mitar- beiter und nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlich, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer in kei- ner Weise von seiner entsprechenden Verantwortung. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch den Unternehmer oder von ihm eingesetzte Dritte bzw. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss eine Konventionalstrafe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, vereinbart. Die Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht von den genannten Pflichten. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Frist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch den Bauherrn hat der Unternehmer nur Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen Gewinn) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bleiben vorbehaltenArbeitnehmerin verschlechtern.“
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Samples: Arbeitsrecht
Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer 1 Während der gesamten Dauer des Werkvertrages verpflichtet sich für Leistungen in der Schweiz Unter- nehmer, die am Ort der Leistung Baustelle oder an seinen Werkstätten geltenden Arbeitsbedingun- gen ge- setzlichen Arbeitsbedingungen, die Gesamtarbeitsverträge zwischen den Ge- werkschaften und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen den Verbänden und Arbeitnehmer die Sozialleistungen zu beachten sowie die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhalten. alle erforderlichen administrativen Formalitäten zu erledigen.
2 Der Unternehmer sorgt meldet PORR täglich bei Arbeitsbeginn schriftlich die Anzahl und die Namen seiner Mitarbeiter auf der Baustelle sowie Anzahl und Namen der Mitarbeiter seiner Subunternehmer und Subsubunternehmer. Er legt je- derzeit auf Verlangen der PORR die Papiere vor, die für die notwendigen Arbeitsbewilligungen ordnungsgemässe Beschäftigung dieser Mitarbeiter erforderlich sind. Die PORR darf jederzeit Einsicht in die Originale der Papiere verlangen und Verträge für die eingesetzten Mitar- beiter und nimmt die notwendigen Anmeldungen für davon Kopien anfertigen. Die PORR behält sich und seine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlich, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit vor Baustellenausweise auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; auszustellen.
3 Die PORR darf die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer in kei- ner Weise Entfernung von seiner entsprechenden VerantwortungMitarbeitern des Unternehmers und der Sub- unternehmer und Subsubunternehmer von der Baustelle verlangen, wenn die Mitarbeiter sich als persönlich oder fachlich ungeeignet erweisen.
4 Unumgängliche Überzeiten müssen mit der PORR abgesprochen werden. Für die Überzeit gilt Melde- und Anmeldepflicht des Unternehmers und der Sub- unternehmer an die Gewerkschaft und an die zuständigen Behörden. Ausnah- mebewilligungen erfolgen in jedem Fall zwischen Unternehmer, Subunterneh- mer, Subsubunternehmer und den Fall Gewerkschaften und den Behörden.
5 Der Unternehmer hat sechs Wochen nach Beginn der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch Arbeiten nachzuweisen, dass seine Arbeitnehmer den Unternehmer oder gesetzlich festgelegten Mindestlohn erhalten ha- ben. Dazu hat jeder von ihm auf der Baustelle eingesetzte Dritte bzwArbeitnehmer schriftlich zu erklären, dass er seit dem Beginn der Arbeiten den Mindestlohn erhalten hat. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss Weigert sich ein Arbeitnehmer, die Erklärung abzugeben, hat der Unternehmer durch geeignete andere Dokumente die Zahlung des Mindest- xxxxxx nachzuweisen. Die PORR kann jederzeit den erneuten Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes verlangen. Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes bis zur Einreichung der Schlussrechnung nicht oder hat der Un- ternehmer den Mindestlohn nicht bezahlt, hat der Unternehmer eine Konventionalstrafe Konven- tionalstrafe von 5% der Netto-AbrechnungssummeNettoschlussrechnungssumme pro Arbeitnehmer und Verstoss, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, vereinbart10‘000 und höchstens CHF 50‘000 je Arbeit- nehmer und Verstoss an PORR zu zahlen. Die Wird die PORR auf Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht von den genannten Pflichten. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Frist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Min- destlohnes für Arbeitnehmer des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch den Bauherrn hat der Unternehmer nur in Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen Gewinn) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn genommen, darf die PORR dafür gegen den Unternehmer bleiben vorbehaltenXxxxxxxxx nehmen. Der Rückgriffan- spruch der PORR gegen den Unternehmer wird auf die Konventionalstrafe an- gerechnet. Die PORR darf wegen des Rückgriffanspruchs und der Konventio- nalstrafe eine Erfüllungsgarantie des Unternehmers in Anspruch nehmen. Der Unternehmer haftet für die Arbeitnehmer der Subunternehmer (und deren Subunternehmer usw.) wie für die eigenen Arbeitnehmer, auch die Nachweis- pflicht und die Konventionalstrafen betreffend.
6 Der Unternehmer übergibt der PORR spätestens zwei Wochen nach Vertrags- schluss ausserdem Kopien der AHV-Ausweise und gegebenenfalls der Arbeits- erlaubnis der Arbeitnehmer des Unternehmers, der Subunternehmer und Sub- subunternehmer.
7 Kommt der Unternehmer der Vorlagepflicht nicht rechtzeitig nach, kann die PORR den Vertrag ausserordentlich kündigen.
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Samples: Werkvertrag