Sitzungen Musterklauseln

Sitzungen. 7.3 Meetings
Sitzungen. 6 Meetings
Sitzungen. 1. Der Vorstand soll mindestens zwei Mal in jedem Monat zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. Sitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Einzelne Vorstandsmitglieder können zu Präsenzsitzungen im Weg einer Telefon- oder Videoübertragung zugeschaltet werden. 2. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ist der Vorsitzende des Vorstands zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet. 3. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Vorstandssitzungen. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und von besonderer Tragweite soll auch die Auffassung abwesender Vorstandsmitglieder schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden.
Sitzungen. (1) BK bildet den Klienten in den Sitzungen durch sog. „Balancen“ i.S.d. „Begleitenden Kinesiologie“ weiter und berät ihn entsprechend anhand der Ergebnisse bzw. Erkenntnisse. Der Verlauf der Sitzungen wird vom Klienten mitbestimmt und richtet sich nach seinen Bedürfnissen. Ob der Klient die in einer Sitzung von BK vorgeschlagenen Maßnahmen (wie z.B. Lernübungen) ausführt, entscheidet der Klient selbst. (2) Eine Sitzung dauert i.d.R. 60 Minuten, kann aber vom Klienten jederzeit beendet und innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Zeit auch wieder aufgenommen werden. (3) Die Parteien vereinbaren die genauen Termine der Sitzungen jeweils vorab. Sagt der Klient einen vereinbarten Sitzungstermin mehr als 24 h im Voraus ab, kann dieser Termin kostenfrei verlegt werden; anderenfalls besteht trotz Absage der Honoraranspruch von BK nach Ziff. 4, d.h. alle nicht rechtzeitig abgesagten – wie auch beendeten Sitzungen (Abs. 2) – sind durch den Klienten voll zu vergüten.
Sitzungen. (1) Der Vorsitzende vertritt den Europäischen Betriebsrat in allen rechtlichen Dingen nach innen und außen. In Abstimmung mit dem Ausschuss koordiniert der Vorsitzende die Aktivitäten des Europäischen Betriebsrates, bereitet die Sitzungen vor und nach und organisiert diese. (2) Der Ausschuss des Europäischen Betriebsrates stellt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrates und der Zentralen Leitung in allen Belangen sicher. (3) Der Europäische Betriebsrat kommt regelmäßig zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden nach terminlicher und örtlicher Abstimmung mit der Zentralen Leitung. (4) Ferner gibt es die Möglichkeit zur Einberufung von außerordentlichen Sitzungen nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 5 dieser Vereinbarung. (5) Darüber hinaus muss der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrates eine Sitzung innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn dieses von der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Betriebsrates unter Nennung des Grundes beantragt wird. (6) Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrates gehen im Regelfall über zwei Tage. Reisezeiten sind darin nicht enthalten. Dabei sind folgende Schwerpunkte vorzusehen: interne Diskussion und Vorbereitung der Zusammenkunft mit der Zentralen Leitung, Information durch Vertreter der Zentralen Leitung zu den Themen der Tagesordnung und anschließende Diskussion mit den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrates, zusammenfassende Wertung der Informationen und Diskussionen mit der Zentralen Leitung durch den Europäischen Betriebsrat. Eine längere Sitzungsdauer wird vom Ausschuss des Europäischen Betriebsrates in Abstimmung mit der Zentralen Leitung festgelegt. (7) Tagesordnung und Informationen der Zentralen Leitung zur Vorbereitung der Sitzung des Europäischen Betriebsrates sind allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern spätestens 14 Tage vor den ordentlichen Sitzungen des Europäischen Betriebsrates zuzusenden. Bei außerordentlichen Sitzungen oder bei kurzfristig vorzubereitenden Tagesordnungspunkten sind diese frühestmöglich vor Sitzungsbeginn zuzusenden. (8) Alle Unterlagen sind unter Wahrung der vorgenannten Frist in deutscher sowie in der jeweiligen Landessprache den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrates zu zusenden. (9) Von den Sitzungen des Europäischen Betriebsrates und den Ergebnissen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokollführung liegt bei dem Ausschuss des Europäischen Betriebsrates. Die Protokolle sind von dem Vorsit...
Sitzungen the overall structure of the accounting system, financial control and financial planning;
Sitzungen. 1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentli- chen Sitzung einzuberufen.
Sitzungen. 250. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Sitzungen. Die Mitglieder des Nutzerausschusses nehmen grundsätzlich persönlich an den Sitzungen des Nutzerausschusses teil. Wenn ein Mitglied des Nutzerausschusses verhindert ist, an einer Sitzung des Nutzerausschusses teilzunehmen, kann es ein anderes Mitglied des Nutzerausschusses schriftlich mit seiner Vertretung bei dieser Sitzung, einschließlich des Rechts zur Stimmabgabe, betrauen. Dazu bedarf es einer schriftlichen, auf dieses Recht bei einer bestimmten Sitzung lautenden Vollmacht. Ein Mitglied des Nutzerausschusses kann bei einer Sitzung auch mehrere Mitglieder des Nutzerausschusses vertreten. Ein vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, eine Sitzung zu leiten, kann nicht übertragen werden. Eine Vertretung durch Personen, die nicht Mitglied des Nutzerausschusses sind, ist nicht zulässig.
Sitzungen. Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zu- sammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Direk- torin oder der Direktor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil.