Sitzungen Musterklauseln

Sitzungen. 1. Der Vorstand soll mindestens zwei Mal in jedem Monat zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. Sitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Einzelne Vorstandsmitglieder können zu Präsenzsitzungen im Weg einer Telefon- oder Videoübertragung zugeschaltet werden.
Sitzungen. (1) BK bildet den Klienten in den Sitzungen durch sog. „Ba- lancen“ i.S.d. „Begleitenden Kinesiologie“ weiter und berät ihn entsprechend anhand der Ergebnisse bzw. Erkenntnisse. Der Verlauf der Sitzungen wird vom Klienten mitbestimmt und richtet sich nach seinen Bedürfnissen. Ob der Klient die in einer Sitzung von BK vorgeschlagenen Maßnahmen (wie z.B. Lernübungen) ausführt, entscheidet der Klient selbst.
Sitzungen. 6 Meetings § 7 Ausschüsse § 7
Sitzungen. Die Mitglieder des Nutzerausschusses nehmen grundsätzlich persönlich an den Sitzungen des Nutzerausschusses teil. Wenn ein Mitglied des Nutzerausschusses verhindert ist, an einer Sitzung des Nutzerausschusses teilzunehmen, kann es ein anderes Mitglied des Nutzerausschusses schriftlich mit seiner Vertretung bei dieser Sitzung, einschließlich des Rechts zur Stimmabgabe, betrauen. Dazu bedarf es einer schriftlichen, auf dieses Recht bei einer bestimmten Sitzung lautenden Vollmacht. Ein Mitglied des Nutzerausschusses kann bei einer Sitzung auch mehrere Mitglieder des Nutzerausschusses vertreten. Ein vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, eine Sitzung zu leiten, kann nicht übertragen werden. Eine Vertretung durch Personen, die nicht Mitglied des Nutzerausschusses sind, ist nicht zulässig.
Sitzungen. (1) 1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentli- chen Sitzung einzuberufen.
Sitzungen. 3. the overall structure of the accounting system, financial control and financial planning;
Sitzungen. 250. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Sitzungen. 13 2.1 Die Vertragskommission legt jeweils am Jahresbeginn auf Vorschlag der Ge- 14 schäftsstelle ihre Sitzungstermine bzw. ihren Sitzungsturnus fest. Nach Abstimmung 15 des bzw. der Vorsitzenden mit der Stellvertretung können bei Bedarf zusätzliche Sit- 16 zungen von der Geschäftsstelle einberufen bzw. Sitzungen abgesagt werden.
Sitzungen. (1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil.