Sitzungen Musterklauseln

Sitzungen. 6 Meetings
Sitzungen. 1. Der Vorstand soll mindestens zwei Mal in jedem Monat zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. Sitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Einzelne Vorstandsmitglieder können zu Präsenzsitzungen im Weg einer Telefon- oder Videoübertragung zugeschaltet werden. 2. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ist der Vorsitzende des Vorstands zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet. 3. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Vorstandssitzungen. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und von besonderer Tragweite soll auch die Auffassung abwesender Vorstandsmitglieder schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden.
Sitzungen. Die zentrale Geschäftsleitung der Gruppe oder ihre Vertreter und der EBR berufen mindestens 2 Mal im Jahr eine ordentliche Sitzung ein. In der Regel dauern diese Sitzungen mindestens einen ganzen Tag. Die zentrale Geschäftsleitung der Gruppe kann die Gewerkschaftsverantwortlichen dazu einladen. Die Arbeitnehmervertreter halten am Vorabend eine vorbereitende Sitzung. In Ausnahmefällen, die die Interessen der Arbeitnehmer besonders betreffen, vor allem im Fall von Standortverlagerungen, Schließung von Niederlassungen/Unternehmen oder Massenentlassungen, wird der Vorstand zur gegebenen Zeit angehört und kann alle Vertreter der betroffenen Länder zusammenrufen. Der Sekretär und der Präsident oder sein Vertreter können beschließen, eine Sondersitzung des gesamten EBR einzuberufen. Der Sekretär des EBR muss: • die internen Sitzungen des EBR und des Vorstands einberufen • Ad-hoc Ausschüsse und Arbeitsgruppen gründen • die Tagesordnung aller Sitzungen zusammen mit dem Vorstand vorbereiten. Für die Sitzungen mit der zentralen Geschäftsleitung der Gruppe vereinbart der Sekretär des EBR mit ihr die Tagesordnung, die alle Themen aus dem vorliegenden Abkommen abdecken soll. Die Tagesordnung wird den Arbeitnehmervertretern vier Wochen vor der Sitzung und mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Sitzung mitgeteilt. Die Einberufung zu allen Sitzungen erfolgt schriftlich, zusammen mit der übersetzten Tagesordnung. Sie erreicht die Empfänger zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Datum für die Sitzung oder zusammen mit der Tagesordnung im Falle einer außerordentlichen Sitzung. Alle Arbeitnehmervertreter erhalten diese Informationen, übersetzt in deren Landessprache, mindestens zwei Wochen vor der vorbereitenden Sitzung oder zusammen mit der Tagesordnung im Falle einer außerordentlichen Sitzung. Jeder Arbeitnehmervertreter, der nicht an der Sitzung teilnehmen kann, informiert den Sekretär darüber. Das Datum und der Ort für die Sitzungen des EBR und des Vorstands werden mit der zentralen Geschäftsleitung der Gruppe vereinbart. Die Arbeitssprache ist Englisch. Die Sitzungen des EBR finden auf Englisch statt und alle Unterlagen, einschließlich der Tagesordnung, der Arbeitshilfen und des endgültigen Protokolls der Sitzungen des EBR oder des Vorstands, werden in die Landesprache der vertretenen Arbeitnehmer übersetzt. Die CONVERTEAM-Gruppe plant die simultane Übersetzung bei ordentlichen Sitzungen des EBR und nach Bedarf bei außerordentlichen Sitzungen. Eine zweitätige kons...
Sitzungen. 1) BK bildet den Klienten in den Sitzungen durch sogenannte „Balancen“ in Sachen der „Begleitenden Kinesiologie“ weiter und berät ihn entsprechend anhand der Er- gebnisse bzw. Erkenntnisse. Der Verlauf der Sitzungen wird vom Klienten mitbe- stimmt und richtet sich nach seinen Bedürfnissen. Ob der Klient die in einer Sit- zung von BK vorgeschlagenen Maßnahmen (wie z.B. Lernübungen) ausführt, ent- scheidet der Klient selbst. 2) Eine Sitzung dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten, kann aber vom Klienten je- derzeit beendet und innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Zeit auch wieder aufgenommen werden. 3) Die Parteien vereinbaren die genauen Termine der Sitzungen jeweils vorab. Sagt der Klient einen vereinbarten Sitzungstermin mehr als 24 Stunden im Voraus ab, kann dieser Termin kostenfrei verlegt werden. Anderenfalls besteht trotz Absage der Honoraranspruch von BK nach Ziffer 4., d.h. alle nicht rechtzeitig abgesagten – wie auch beendeten Sitzungen (Abs. 2)) – sind durch den Klienten voll zu vergü- ten.
Sitzungen. 4.2.3 Meetings
Sitzungen. 1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentli- chen Sitzung einzuberufen.
Sitzungen. Die Mitglieder des Nutzerausschusses nehmen grundsätzlich persönlich an den Sitzungen des Nutzerausschusses teil. Wenn ein Mitglied des Nutzerausschusses verhindert ist, an einer Sitzung des Nutzerausschusses teilzunehmen, kann es ein anderes Mitglied des Nutzerausschusses schriftlich mit seiner Vertretung bei dieser Sitzung, einschließlich des Rechts zur Stimmabgabe, betrauen. Dazu bedarf es einer schriftlichen, auf dieses Recht bei einer bestimmten Sitzung lautenden Vollmacht. Ein Mitglied des Nutzerausschusses kann bei einer Sitzung auch mehrere Mitglieder des Nutzerausschusses vertreten. Ein vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, eine Sitzung zu leiten, kann nicht übertragen werden. Eine Vertretung durch Personen, die nicht Mitglied des Nutzerausschusses sind, ist nicht zulässig.
Sitzungen. 250. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Sitzungen the overall structure of the accounting system, financial control and financial planning;
Sitzungen. Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zu- sammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Direk- torin oder der Direktor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil.