Common use of Aufbewahrung Clause in Contracts

Aufbewahrung. Bei der Auswahl der Depotstelle wendet die Bank im Anlagebe- ratungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft jene Sorgfalt an, die sie bei der Deponierung ihrer eigenen Werte anwenden würde. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Xxxx in eigenem Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Kunden, auswärts aufbewahren zu lassen. Depotwerte, welche nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt werden, werden in der Regel auch dort aufbewahrt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden dorthin verlagert, falls sie anderswo eingeliefert werden. Ohne ausdrückliche anderslautende Instruktion ist die Bank berech- tigt, Depotwerte gattungsmässig in ihrem eigenen Sammeldepot aufzubewahren oder in Sammeldepots einer Hinterlegungsstelle oder einer Sammeldepotzentrale aufbewahren zu lassen. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt aufbewahrt werden müssen. Verlangt der Kunde die Einzelverwahrung von sammelverwahrfähi- gen Depotwerten in ihrem eigenen Sammeldepot, werden die Depotwerte lediglich im geschlossenen Depot aufbewahrt und die Bank besorgt keine Verwaltungshandlungen. Auf Wunsch des Kunden ist die Einzelverwahrung in Absprache mit der Bank möglich. Inländische Depotwerte sowie solche von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig bei einer Schweizer Sammelverwahrstelle verwahrt. Ausländische Depotwerte werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Kunde im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Mit- eigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Kunden. Dabei wendet sie eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berück- sichtigung wie bei der Erstauslosung bietet. Bei Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen. Bei Aufbewahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Aufbewahrung sowie den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Depotstelle. Wird der Bank die Rückgabe im Ausland aufbewahrter, oder registrierter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufserlöses durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden am Ort der ausländischen Depotstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx den berechtigten Rückgabe- bzw. Zahlungsanspruch zu verschaffen. Ausländische Bestimmun- gen können von den inländischen stark abweichen, insbesondere bezüglich des liechtensteinischen Bankgeheimnisses. Es steht der Bank frei, ohne Angabe von Gründen Aufträge für bestimmte Börsenplätze oder Finanzinstrumente abzulehnen.

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Aufbewahrung. Bei der Auswahl der Depotstelle wendet die Bank im Anlagebe- ratungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft jene Sorgfalt an, die sie bei der Deponierung ihrer eigenen Werte anwenden würde. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Xxxx in eigenem ihrem Namen, aber für auf Rechnung und Gefahr des KundenVertragspartners, auswärts aufbewahren bei Dritten in der Schweiz oder im Ausland in der dort üblichen Weise verwahren und verwalten zu lassen. DepotwerteDer Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, welche nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt werden, werden in der Regel auch dort aufbewahrt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden dorthin verlagert, falls sie anderswo eingeliefert werden. Ohne ausdrückliche anderslautende Instruktion ist dass die Bank berech- tigt, Depotwerte gattungsmässig von der Bank nach freiem Ermessen in ihrem eigenen das eigene Sammeldepot aufzubewahren oder in Sammeldepots einer Hinterlegungsstelle ge- nommen werden oder einer Sammeldepotzentrale aufbewahren zu lassenSammeldepot-Zentralstelle zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung und Verbuchung übergeben werden. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt aufbewahrt verwaltet werden müssen. Verlangt Am Gesamtbestand der Kunde die Einzelverwahrung Sammel- depots von sammelverwahrfähi- gen Depotwerten in ihrem eigenen Sammeldepot, werden die Depotwerte lediglich steht dem Vertragspartner ein Miteigentumsrecht im geschlossenen Depot aufbewahrt und die Bank besorgt keine VerwaltungshandlungenVerhältnis seiner Depotwerte zu, sofern das Sammeldepot in der Schweiz liegt. Auf Wunsch des Kunden ist die Einzelverwahrung in Absprache mit der Bank möglich. Inländische Depotwerte sowie solche von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig bei einer Schweizer Sammelverwahrstelle verwahrt. Ausländische den Namen lautende Depotwerte werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrtauf den Vertragspartner eingetragen. Dieser akzeptiert, in dem dass sein Name der Kauf getätigt wurde. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Kunde im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Mit- eigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Kunden. Dabei wendet sie eine Methode anauswärtigen Depot- stelle, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berück- sichtigung wie bei der Erstauslosung bietet. Bei Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen. Bei Aufbewahrung auch im Ausland unterliegen die liegen kann, bekannt ge- geben wird. Im Ausland verwahrte Depotwerte unter- liegen den Gesetzen und Usanzen am Ort der Aufbewahrung sowie den Geschäftsbedingungen der jeweiligen DepotstelleVerwah- rung. Wird der Bank die Rückgabe von im Ausland aufbewahrter, oder registrierter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufserlöses verwahrten Depotwerten durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht oder erschwert, so ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden Deponenten am Ort der ausländischen Depotstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx den berechtigten Rückgabe- bzw. Zahlungsanspruch Aufbe- wahrung einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch zu verschaffen. Ausländische Bestimmun- gen können Beim Erwerb von auf den inländischen stark abweichen, insbesondere bezüglich des liechtensteinischen Bankgeheimnisses. Es steht Namen lautenden Depot- werten unterzeichnet der Vertragspartner innert der ihm von der Bank freigesetzten Frist ein Eintragungs- gesuch. Andernfalls ist die Bank berechtigt, ohne Angabe die betref- fenden Depotwerte zum Tageskurs zu verkaufen. Ist die Eintragung auf den Vertragspartner unüblich oder nicht möglich, kann die Bank die Depotwerte auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners auf sich oder einen Dritten eintragen lassen. Falls gattungsmässig verwahrte Wertpapiere zur Rückzahlung ausgelost werden, verteilt die Bank die ausgelosten Titel anteilsmässig unter die Ver- tragspartner. Ist dies nicht möglich, so bedient sich die Bank bei der Verteilung auf die Vertragspartner einer Methode, die allen Vertragspartnern eine gleich- wertige Chance auf Berücksichtigung wie bei der Aus- losung garantiert. Dasselbe gilt analog für die Aus- losung von Gründen Aufträge für bestimmte Börsenplätze oder Finanzinstrumente abzulehnengesamthaft verbuchten Rechten. Die Bank kann während der Dauer der Verwahrung im Depot von der Ausfertigung ihrer Aktien, Obligationen und Hefte absehen.

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Aufbewahrung. Bei der Auswahl der Depotstelle wendet die Bank im Anlagebe- ratungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft jene Sorgfalt an, die sie bei der Deponierung ihrer eigenen Werte anwenden würde. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Xxxx in eigenem ihrem Namen, aber für auf Rechnung und Gefahr des KundenVer- tragspartners, auswärts aufbewahren bei Dritten in der Schweiz oder im Ausland in der dort üblichen Weise verwahren und verwalten zu lassen. DepotwerteDer Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, welche nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt werden, werden in der Regel auch dort aufbewahrt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden dorthin verlagert, falls sie anderswo eingeliefert werden. Ohne ausdrückliche anderslautende Instruktion ist dass die Bank berech- tigt, Depotwerte gattungsmässig von der Bank nach freiem Ermessen in ihrem eigenen das eigene Sammeldepot aufzubewahren oder in Sammeldepots einer Hinterlegungsstelle genom- men werden oder einer Sammeldepotzentrale aufbewahren zu lassenSammeldepot-Zentralstelle zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung und Verbuchung über- geben werden. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt aufbewahrt verwaltet werden müssen. Verlangt Am Gesamtbestand der Kunde die Einzelverwahrung Sammeldepots von sammelverwahrfähi- gen Depotwerten in ihrem eigenen Sammeldepot, werden die Depotwerte lediglich De- potwerten steht dem Vertragspartner ein Miteigentums- recht im geschlossenen Depot aufbewahrt und die Bank besorgt keine VerwaltungshandlungenVerhältnis seiner Depotwerte zu, sofern das Sammeldepot in der Schweiz liegt. Auf Wunsch des Kunden ist die Einzelverwahrung in Absprache mit der Bank möglich. Inländische Depotwerte sowie solche von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig bei einer Schweizer Sammelverwahrstelle verwahrt. Ausländische den Namen lautende Depotwerte werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrtRe- gel auf den Vertragspartner eingetragen. Dieser akzep- tiert, in dem dass sein Name der Kauf getätigt wurde. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Kunde im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Mit- eigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Kunden. Dabei wendet sie eine Methode anauswärtigen Depotstelle, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berück- sichtigung wie bei der Erstauslosung bietet. Bei Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen. Bei Aufbewahrung auch im Ausland liegen kann, bekannt gegeben wird. Im Ausland verwahrte Depotwerte unterliegen die Depotwerte den Gesetzen Geset- zen und Usanzen am Ort der Aufbewahrung sowie den Geschäftsbedingungen der jeweiligen DepotstelleVerwahrung. Wird der Bank die Rückgabe dieRück- gabe von im Ausland aufbewahrter, oder registrierter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufserlöses verwahrten Depotwerten durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht oder erschwerter- schwert, so ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden Deponen- ten am Ort der ausländischen Depotstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx den berechtigten Rückgabe- bzw. Zahlungsanspruch Aufbewahrung einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch zu verschaffen. Ausländische Bestimmun- gen können Beim Erwerb von auf den inländischen stark abweichen, insbesondere bezüglich des liechtensteinischen Bankgeheimnisses. Es steht Namen lautenden Depotwer- ten unterzeichnet der Vertragspartner innert der ihm von der Bank freigesetzten Frist ein Eintragungsgesuch. An- dernfalls ist die Bank berechtigt, ohne Angabe die betreffenden Depot- werte zum Tageskurs zu verkaufen. Ist die Eintragung auf den Vertragspartner unüblich oder nicht möglich, kann die Bank die Depotwerte auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners auf sich oder einen Dritten eintra- gen lassen. Falls gattungsmässig verwahrte Wertpapiere zur Rück- zahlung ausgelost werden, verteilt die Bank die ausge- losten Titel anteilsmässig unter die Vertragspartner. Ist dies nicht möglich, so bedient sich die Bank bei der Ver- teilung auf die Vertragspartner einer Methode, die allen Vertragspartnern eine gleichwertige Chance auf Berück- sichtigung wie bei der Auslosung garantiert. Dasselbe gilt analog für die Auslosung von Gründen Aufträge für bestimmte Börsenplätze oder Finanzinstrumente abzulehnengesamthaft verbuchten Rechten. Die Bank kann während der Dauer der Verwahrung im Depot von der Ausfertigung ihrer Aktien, Obligationen und Hefte absehen.

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Samples: www.zuercherlandbank.ch

Aufbewahrung. Bei der Auswahl der Depotstelle wendet die Die Bank ist berechtigt, nach eigener Xxxx Drittdepotstellen im Anlagebe- ratungs- In- und/oder Ausland mit der Verwahrung der Depotwerte zu be- trauen. Die Verwahrung der Depotwerte erfolgt in eigenem Na- men, aber auf Rechnung und Vermögensverwaltungsgeschäft jene Sorgfalt anGefahr des Deponenten. Der Depo- nent ist ausdrücklich damit einverstanden, die sie bei der Deponierung ihrer eigenen Werte anwenden würdedass seine Depotwerte im Ausland dritt verwahrt werden können. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte gattungsmässig zu ver- wahren, einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben oder bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Xxxx in eigenem Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Kunden, auswärts aufbewahren ei- ner Sammeldepotzentrale verwahren zu lassen. Depotwerte, welche nur oder vorwiegend Dem Deponenten steht ein Miteigentumsrecht im Ausland gehandelt werdenVerhältnis der von ihm deponierten Werte zum jeweiligen Bestand des Sammelde- pots zu, werden sofern das Sammeldepot in der Regel auch dort aufbewahrt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden dorthin verlagert, falls sie anderswo eingeliefert werdenSchweiz liegt. Ohne ausdrückliche anderslautende Instruktion ist die Bank berech- tigt, Depotwerte gattungsmässig in ihrem eigenen Sammeldepot aufzubewahren oder in Sammeldepots Der Kunde hat nach einer Hinterlegungsstelle oder physischen Einlieferung keinen Anspruch bei einer Sammeldepotzentrale aufbewahren späteren physischen Wiederauslieferung den Titel mit der gleichen Zertifikatsnummer zu lassenerhalten. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt aufbewahrt aufbe- wahrt werden müssen. Verlangt Falls gattungsmässig verwahrte Depotwerte ausgelost werden, ver- teilt die Bank die ausgelosten Werte unter die Deponenten, wobei sie sich bei der Kunde Zweitauslosung einer Methode bedient, die Einzelverwahrung von sammelverwahrfähi- gen Depotwerten in ihrem eigenen Sammeldepot, werden die Depotwerte lediglich allen Berechtigten eine gleichwertige Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung garantiert. Ausschliesslich oder vorwiegend im geschlossenen Depot aufbewahrt und die Bank besorgt keine Verwaltungshandlungen. Auf Wunsch des Kunden ist die Einzelverwahrung in Absprache mit der Bank möglich. Inländische Depotwerte sowie solche von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig bei einer Schweizer Sammelverwahrstelle verwahrt. Ausländische Depotwerte Ausland gehandelte Depot- werte werden in der Regel im Heimatmarkt auch dort verwahrt und gegebenenfalls auf Rechnung des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurdeDeponenten dorthin verlagert. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Kunde im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Mit- eigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Kunden. Dabei wendet sie eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berück- sichtigung wie bei der Erstauslosung bietet. Bei Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen. Bei Aufbewahrung Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen Usan- zen am Ort der Aufbewahrung sowie den Geschäftsbedingungen Verwahrung. Die ausländischen Gesetze und Us- anzen können vorschreiben, dass der jeweiligen Depotstellewirtschaftlich Berechtigte an einem Depotwert dem Emittenten oder einer ausländischen Be- hörde offen gelegt werden muss. Wird der Bank die Rückgabe im Ausland aufbewahrter, oder registrierter verwahrter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufserlöses durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden Deponenten am Ort der ausländischen Depotstelle Ver- wahrstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx den berechtigten Rückgabe- einen an- teilsmässigen Rückgabeanspruch bzw. einen Zahlungsanspruch zu verschaffen. Ausländische Bestimmun- gen können von den inländischen stark abweichen, insbesondere bezüglich des liechtensteinischen Bankgeheimnisses. Es steht der Bank frei, ohne Angabe von Gründen Aufträge für bestimmte Börsenplätze oder Finanzinstrumente abzulehnensofern ein solcher besteht und übertragbar ist.

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Samples: www.szkb.ch

Aufbewahrung. Bei der Auswahl der Depotstelle wendet die Bank im Anlagebe- ratungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft jene Sorgfalt an, die sie bei der Deponierung ihrer eigenen Werte anwenden würde. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Xxxx in eigenem Namen, aber für auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auswärts aufbewahren zu lassen. Depotwerte, welche nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt werdenwer- den, werden in der Regel auch dort aufbewahrt oder auf Kosten Rechnung und Gefahr des Kunden dorthin verlagert, falls sie anderswo eingeliefert werden. Falls auf den Namen lautende Depotwerte auf den Kunden oder auf von ihm bezeichnete Dritte eingetragen werden, akzeptiert der Kunde, dass der auswärtigen Depotstelle sein Name oder die Namen der von ihm bezeichneten Dritten sowie gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten bekannt gegeben werden. Ohne ausdrückliche anderslautende Instruktion ist die Bank berech- tigtberechtigt, Depotwerte gattungsmässig in ihrem eigenen Sammeldepot aufzubewahren oder in den Sammeldepots einer Hinterlegungsstelle oder einer Sammeldepotzentrale Sammeldepot- zentrale aufbewahren zu lassen. Vorbehalten bleiben DepotwerteDe- potwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen Grün- den getrennt aufbewahrt werden müssen. Verlangt der Kunde die Einzelverwahrung von sammelverwahrfähi- gen Depotwerten in ihrem eigenen Sammeldepotsammelverwahrfähigen Depotwerten, werden die Depotwerte lediglich im geschlossenen ge- schlossenen Depot aufbewahrt und die Bank besorgt keine Verwaltungshandlungen. Auf Wunsch des Kunden ist die Einzelverwahrung in Absprache mit der Bank möglich. Inländische Depotwerte sowie solche Depotwerte von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig in der Regel bei einer der Schweizer Sammelverwahrstelle Effektensammel- verwahrstelle SIX SIS AG verwahrt. Ausländische Depotwerte werden in der Regel im Heimatmarkt Heimat- markt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrtver- wahrt, in dem welchem der Kauf getätigt wurde. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Kunde im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Mit- eigentum Miteigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung Auslo- sung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Kunden. Dabei wendet sie eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berück- sichtigung wie bei bietet, die jener der Erstauslosung bietetgleich- kommt. Bei der Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte be- stimmte Nummern oder Stückelungen. Bei Aufbewahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Aufbewahrung sowie den Geschäftsbedingungen der jeweiligen DepotstelleAufbewahrung. Wird der Bank die Rückgabe von im Ausland aufbewahrter, oder registrierter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufserlöses aufbewahr- ten Depotwerten durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtetverpflich- tet, dem Kunden am Ort der ausländischen Depotstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx den berechtigten Rückgabe- bzw. Zahlungsanspruch einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch zu verschaffen. Ausländische Bestimmun- gen Aus- ländische Bestimmungen können von den inländischen stark abweichen, insbesondere bezüglich des liechtensteinischen BankgeheimnissesBankge- heimnisses. Es steht Ist bei Wertrechten oder bei auf den Namen lautenden De- potwerten eine Eintragung auf den Kunden am Ort der Aufbewahrung unüblich oder nicht möglich, kann die Bank freidiese Werte auf eigenen Namen oder auf den Namen Drit- ter, ohne Angabe von Gründen Aufträge jedoch immer auf Rechnung und Gefahr des Kunden, eintragen lassen. Besondere Bestimmungen für bestimmte Börsenplätze oder Finanzinstrumente abzulehnen.Token finden sich im Un- terabschnitt D.

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Samples: www.bankfrick.li