Common use of Aufbewahrung Clause in Contracts

Aufbewahrung. (1) Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen – sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungs - fristen gelten - für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser fünf Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.

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Aufbewahrung. (1) Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen – sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungs - fristen gelten - Aufbewahrungsfristen gelten, für die Dauer von fünf drei Jahren nach Lieferung aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser fünf zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.

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