Aufbewahrungspflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dokumentationen, die er benötigt, um die Auftrags- und ordnungsgemäße Datenverarbeitung nachweisen zu können, gem. den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie dem Auftraggeber zu seiner Entlastung bei Vertragsende übergeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung (Adv)
Aufbewahrungspflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dokumentationen, die er benötigt, um die Auftrags- und ordnungsgemäße Datenverarbeitung nachweisen zu können, gem. den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie dem Auftraggeber zu seiner Entlastung bei Vertragsende übergeben.
(1) In Bezug genommener (Präambel, §§ 1, 3) Vertrag/Verträge zwischen den Parteien:
(2) Art der Daten der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Aufbewahrungspflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dokumentationen, die er benötigt, um die Auftrags- und ordnungsgemäße Datenverarbeitung nachweisen zu können, gem. gemäß den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie dem Auftraggeber zu seiner Entlastung bei Vertragsende übergeben.
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