Aufbewahrungspflichten. Solange der Händler seine Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über das betreffende Fahrzeug (einschließlich der Zahlung jeglicher Auction Fee, Gebühren und Stundungsgebühren) nicht vollständig erfüllt hat, treffen den Händler die folgenden Verpflichtungen: a. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer sein(e) Betriebsgrundstück(e) zu nennen, auf dem bzw. auf denen in Übereinstimmung mit Abschnitt B Ziffer I verkaufte Fahrzeuge verwahrt werden (im Folgenden das bzw. jeweils ein „Betriebsgrundstück“) und hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Standort des verkauften Fahrzeugs vorzulegen. b. Der Händler hat beim Umgang mit dem verkauften Fahrzeug die erforderliche Sorgfalt zu wahren; insbesondere hat der Händler das verkaufte Fahrzeug nur zu Ausstellungszwecken auf seinem Betriebsgrundstück stehen zu lassen. Die Nutzung zu Vorführzwecken/Probefahrten ist, soweit das anwendbare Recht (insbesondere das Verkehrsrecht) dies zulässt und begrenzt auf eine Gesamtstrecke von 40 Kilometern je 30 Tage, gestattet. Der Händler ist verpflichtet, Dritte, die das verkaufte Fahrzeug in Besitz nehmen, unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt des betreffenden Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Eine Verwahrung des verkauften Fahrzeugs außerhalb des Betriebsgrundstücks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des betreffenden Verkäufers. Der Händler hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Zustand des verkauften Fahrzeugs vorzulegen. c. Der Händler gestattet dem betreffenden Verkäufer und dessen Bevollmächtigten hiermit ausdrücklich, das verkaufte Fahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten regelmäßig auf dessen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Der Händler gestattet ferner auch eine sofortige Überprüfung bei Gefahr im Verzug. Zu diesem Zwecke sind der betreffende Verkäufer und dessen Bevollmächtigte berechtigt, (i) das verkaufte Fahrzeug, (ii) beim Händler vorhandene Fahrzeugdokumente und (iii) das verkaufte Fahrzeug betreffende Geschäftsunterlagen einzusehen und das Betriebsgrundstück zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. d. Der Händler ist verpflichtet, das verkaufte Fahrzeug ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten. Der vom Händler unterhaltene Versicherungsschutz muss insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Einbruch und Vandalismus abdecken. e. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer jegliche Beschädigung am verkauften Fahrzeug sowie Diebstahl oder Abhandenkommen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung von weiteren Sicherheiten des betreffenden Verkäufers nach Abschnitt B Ziffer XI durch Maßnahmen Dritter wie Pfändung, Beschlagnahme oder Wegnahme. Der Händler stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen Kosten frei, die zur Wahrung der Rechte des betreffenden Verkäufers aus diesen Verkaufsbedingungen erforderlich sind, insbesondere Kosten zur Beseitigung von unberechtigten Eingriffen Dritter wie die Kosten von Klagen des betreffenden Verkäufers als Dritter die Eigentumsrechte geltend machen, um die Vollstreckung eines Urteils zu verhindern, welches die Zwangsvollstreckung in das Eigentum anordnet, oder Kosten für die Sicherstellung des verkauften Fahrzeugs. Der Händler hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um unbefugte Maßnahmen Dritter in Bezug auf das verkaufte Fahrzeug abzuwenden und das verkaufte Fahrzeug im Verlustfalle sicherzustellen. f. Der Händler stellt dem betreffenden Verkäufer alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Verteidigung der Rechtsposition des betreffenden Verkäufers als Vorbehaltseigentümer gegenüber Dritten erforderlich sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen (insbesondere § 367 AGBGB) entgegenstehen. g. Der Händler hat die (i) mit Eigentum, Besitz, Haftung und Betrieb des verkauften Fahrzeugs sowie (ii) mit hoheitlichen Eingriffen verbundenen Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben zu tragen und stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen dieser Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben frei.
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Aufbewahrungspflichten. Solange Während der Händler seine Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über das betreffende Fahrzeug (einschließlich der Zahlung jeglicher Auction Fee, Gebühren und Stundungsgebühren) nicht vollständig erfüllt hat, Dauer des Eigentumsvorbehalts treffen den Händler die folgenden Verpflichtungen:
a. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer sein(e) Betriebsgrundstück(e) zu nennen, auf dem bzw. auf denen in Übereinstimmung mit Abschnitt B Ziffer I verkaufte Fahrzeuge verwahrt werden (im Folgenden das bzw. jeweils ein „Betriebsgrundstück“) und hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Standort des verkauften Fahrzeugs vorzulegen.
b. Der Händler hat beim Umgang mit dem verkauften Fahrzeug die erforderliche Sorgfalt zu wahren; insbesondere hat der Händler das verkaufte Fahrzeug nur zu Ausstellungszwecken auf seinem Betriebsgrundstück stehen zu lassen. Die Nutzung zu Vorführzwecken/Probefahrten ist, soweit das anwendbare Recht (insbesondere das Verkehrsrecht) dies zulässt und begrenzt auf eine Gesamtstrecke von 40 Kilometern je 30 Tage, gestattet. Der Händler ist verpflichtet, Dritte, die das verkaufte Fahrzeug in Besitz nehmen, unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt des betreffenden Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Eine Verwahrung des verkauften Fahrzeugs außerhalb des Betriebsgrundstücks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des betreffenden Verkäufers. Der Händler hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Zustand des verkauften Fahrzeugs vorzulegen.
c. Der Händler gestattet dem betreffenden Verkäufer und dessen Bevollmächtigten hiermit ausdrücklich, das verkaufte Fahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten regelmäßig auf dessen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Der Händler gestattet ferner auch eine sofortige Überprüfung bei Gefahr im Verzug. Zu diesem Zwecke sind der betreffende Verkäufer und dessen Bevollmächtigte berechtigt, ,
(i) das verkaufte Fahrzeug, (ii) beim Händler vorhandene Fahrzeugdokumente und (iii) das verkaufte Fahrzeug betreffende Geschäftsunterlagen einzusehen und das Betriebsgrundstück zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
d. Der Händler ist verpflichtet, das verkaufte Fahrzeug ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten. Der vom Händler unterhaltene Versicherungsschutz muss insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Einbruch und Vandalismus abdecken.
e. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer jegliche Beschädigung am verkauften Fahrzeug sowie Diebstahl oder Abhandenkommen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung von weiteren Sicherheiten des betreffenden Verkäufers nach Abschnitt B Ziffer XI durch Maßnahmen Dritter wie Pfändung, Beschlagnahme oder Wegnahme. Der Händler stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen Kosten frei, die zur Wahrung der Rechte des betreffenden Verkäufers aus diesen Verkaufsbedingungen erforderlich sind, insbesondere Kosten zur Beseitigung von unberechtigten Eingriffen Dritter wie die Kosten von Klagen des betreffenden Verkäufers als Dritter die Eigentumsrechte geltend machen, um die Vollstreckung eines Urteils zu verhindern, welches die Zwangsvollstreckung in das Eigentum anordnet, oder Kosten für die Sicherstellung des verkauften Fahrzeugs. Der Händler hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um unbefugte Maßnahmen Dritter in Bezug auf das verkaufte Fahrzeug abzuwenden und das verkaufte Fahrzeug im Verlustfalle sicherzustellen.
f. Der Händler stellt dem betreffenden Verkäufer alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Verteidigung der Rechtsposition des betreffenden Verkäufers als Vorbehaltseigentümer gegenüber Dritten erforderlich sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen (insbesondere § 367 AGBGB) entgegenstehen.
g. Der Händler hat die (i) mit Eigentum, Besitz, Haftung und Betrieb des verkauften Fahrzeugs sowie (ii) mit hoheitlichen Eingriffen verbundenen Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben zu tragen und stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen dieser Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben frei.und
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Aufbewahrungspflichten. Solange Während der Händler seine Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über das betreffende Fahrzeug (einschließlich der Zahlung jeglicher Auction Fee, Gebühren und Stundungsgebühren) nicht vollständig erfüllt hat, Dauer des Eigentumsvorbehalts treffen den Händler die folgenden Verpflichtungen:
a. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer sein(e) Betriebsgrundstück(e) zu nennen, auf dem bzw. auf denen in Übereinstimmung mit Abschnitt B Ziffer I verkaufte Fahrzeuge verwahrt werden (im Folgenden das bzw. jeweils ein „Betriebsgrundstück“) und hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Standort des verkauften Fahrzeugs vorzulegen.
b. Der Händler hat beim Umgang mit dem verkauften Fahrzeug die erforderliche Sorgfalt zu wahren; insbesondere hat der Händler das verkaufte Fahrzeug nur zu Ausstellungszwecken auf seinem Betriebsgrundstück stehen zu lassen. Die Nutzung zu Vorführzwecken/Probefahrten ist, soweit das anwendbare Recht (insbesondere das Verkehrsrecht) dies zulässt und begrenzt auf eine Gesamtstrecke von 40 Kilometern je 30 Tage, gestattet. Der Händler ist verpflichtet, Dritte, die das verkaufte Fahrzeug in Besitz nehmen, unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt des betreffenden Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Eine Verwahrung des verkauften Fahrzeugs außerhalb des Betriebsgrundstücks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des betreffenden Verkäufers. Der Händler hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Zustand des verkauften Fahrzeugs vorzulegen.
c. Der Händler gestattet dem betreffenden Verkäufer und dessen Bevollmächtigten hiermit ausdrücklich, das verkaufte Fahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten regelmäßig auf dessen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Der Händler gestattet ferner auch eine sofortige Überprüfung bei Gefahr im Verzug. Zu diesem Zwecke sind der betreffende Verkäufer und dessen Bevollmächtigte berechtigt, (i) das verkaufte Fahrzeug, (ii) beim Händler vorhandene Fahrzeugdokumente und (iii) das verkaufte Fahrzeug betreffende Geschäftsunterlagen einzusehen und das Betriebsgrundstück zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
d. Der Händler ist verpflichtet, das verkaufte Fahrzeug ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten. Der vom Händler unterhaltene Versicherungsschutz muss insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Einbruch und Vandalismus abdecken.
e. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer jegliche Beschädigung am verkauften Fahrzeug sowie Diebstahl oder Abhandenkommen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung von weiteren Sicherheiten des betreffenden Verkäufers nach Abschnitt B Ziffer XI durch Maßnahmen Dritter wie Pfändung, Beschlagnahme oder Wegnahme. Der Händler stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen Kosten frei, die zur Wahrung der Rechte des betreffenden Verkäufers aus diesen Verkaufsbedingungen erforderlich sind, insbesondere Kosten zur Beseitigung von unberechtigten Eingriffen Dritter wie die Kosten von Klagen Drittwiderspruchsklagen des betreffenden Verkäufers als Dritter die Eigentumsrechte geltend machen, um die Vollstreckung eines Urteils zu verhindern, welches die Zwangsvollstreckung in das Eigentum anordnet, oder Kosten für die Sicherstellung des verkauften Fahrzeugs. Der Händler hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um unbefugte Maßnahmen Dritter in Bezug auf das verkaufte Fahrzeug abzuwenden und das verkaufte Fahrzeug im Verlustfalle sicherzustellen.
f. Der Händler stellt dem betreffenden Verkäufer alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Verteidigung der Rechtsposition des betreffenden Verkäufers als Vorbehaltseigentümer gegenüber Dritten erforderlich sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen (insbesondere § 367 AGBGB) entgegenstehen.
g. Der Händler hat die (i) mit Eigentum, Besitz, Haftung und Betrieb des verkauften Fahrzeugs sowie (ii) mit hoheitlichen Eingriffen verbundenen Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben zu tragen und stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen dieser Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben frei.
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Aufbewahrungspflichten. Solange der Bis zur vollständigen Übertragung des Eigentums am Fahrzeug an den Händler seine Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über das betreffende Fahrzeug (einschließlich der Zahlung jeglicher Auction Fee, Gebühren und Stundungsgebühren) nicht vollständig erfüllt hatgemäß vorstehendem Absatz 1, treffen den Händler die folgenden Verpflichtungen:
a. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer sein(e) Betriebsgrundstück(e) zu nennen, auf dem bzw. auf denen in Übereinstimmung mit Abschnitt B Ziffer I verkaufte Fahrzeuge verwahrt werden (im Folgenden das bzw. jeweils ein „Betriebsgrundstück“) und hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Standort des verkauften Fahrzeugs vorzulegen.
b. Der Händler hat beim Umgang mit dem verkauften Fahrzeug die erforderliche Sorgfalt zu wahren; insbesondere hat der Händler das verkaufte Fahrzeug nur zu Ausstellungszwecken auf seinem Betriebsgrundstück stehen zu lassen. Die Nutzung zu Vorführzwecken/Probefahrten ist, soweit das anwendbare Recht (insbesondere das Verkehrsrecht) dies zulässt und begrenzt auf eine Gesamtstrecke von 40 Kilometern je 30 Tage, gestattet. Der Händler ist verpflichtet, Dritte, die das verkaufte Fahrzeug in Besitz nehmen, unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt des betreffenden Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Eine Verwahrung des verkauften Fahrzeugs außerhalb des Betriebsgrundstücks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des betreffenden Verkäufers. Der Händler hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Zustand des verkauften Fahrzeugs vorzulegen.
c. Der Händler gestattet dem betreffenden Verkäufer und dessen Bevollmächtigten hiermit ausdrücklich, das verkaufte Fahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten regelmäßig auf dessen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Der Händler gestattet ferner auch eine sofortige Überprüfung bei Gefahr im Verzug. Zu diesem Zwecke sind der betreffende Verkäufer und dessen Bevollmächtigte berechtigt, (i) das verkaufte Fahrzeug, (ii) beim Händler vorhandene Fahrzeugdokumente und (iii) das verkaufte Fahrzeug betreffende Geschäftsunterlagen einzusehen und das Betriebsgrundstück zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
d. Der Händler ist verpflichtet, das verkaufte Fahrzeug ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten. Der vom Händler unterhaltene Versicherungsschutz muss insbesondere Diebstahl, BeschädigungBeschädigung (des Fahrzeugs und Dritter), Feuer, Einbruch und Vandalismus abdecken.
e. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer jegliche Beschädigung am verkauften Fahrzeug sowie Diebstahl oder Abhandenkommen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung von weiteren Sicherheiten des betreffenden Verkäufers nach Abschnitt B Ziffer XI durch Maßnahmen Dritter wie Pfändung, Beschlagnahme oder Wegnahme. Der Händler stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen Kosten frei, die zur Wahrung der Rechte des betreffenden Verkäufers aus diesen Verkaufsbedingungen erforderlich sind, insbesondere Kosten zur Beseitigung von unberechtigten Eingriffen Dritter wie die Kosten von Klagen des betreffenden Verkäufers als Dritter die Eigentumsrechte geltend machen, um die Vollstreckung eines Urteils zu verhindern, welches die Zwangsvollstreckung in das Eigentum anordnet, oder Kosten für die Sicherstellung des verkauften Fahrzeugs. Der Händler hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um unbefugte Maßnahmen Dritter in Bezug auf das verkaufte Fahrzeug abzuwenden und das verkaufte Fahrzeug im Verlustfalle sicherzustellen.
f. Der Händler stellt dem betreffenden Verkäufer alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Verteidigung der Rechtsposition des betreffenden Verkäufers als Vorbehaltseigentümer gegenüber Dritten erforderlich sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen (insbesondere § 367 AGBGB) entgegenstehen.
g. Der Händler hat die (i) mit Eigentum, Besitz, Haftung und Betrieb des verkauften Fahrzeugs sowie (ii) mit hoheitlichen Eingriffen verbundenen Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben zu tragen und stellt den betreffenden Verkäufer von sämtlichen dieser Risiken, Haftungen, Steuern und Abgaben frei.
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