Aufgaben. (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat nach § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c RSAV die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
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Aufgaben. (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat nach § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c RSAV die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten personenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
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Aufgaben. (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat nach § 28f 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c RSAV die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung auf der Grundlage der jeweiligen Anlage „Qualitätssicherung“ der Hauptverträge durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
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