Common use of Aufgaben Clause in Contracts

Aufgaben. Die von der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüft, ob die Investmentgesellschaft das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.

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Aufgaben. Die von Aufgaben des Betriebsarztes richten sich nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Aufgaben des Betriebsarztes werden in der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftUnfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert. Die Gesamtbetreuung besteht nach DGUV Vorschrift 2, ob Anlage 2, Anhang 3 und Anhang 4, aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Der Betriebsarzt berät den Auftraggeber bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Der Auftraggeber hat die Investmentgesellschaft das Eigentum an Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den nach den Anlagebedingungen betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds ermitteln, aufzuteilen und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Für die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig schriftliche Vereinbarung ist die Anlage von Mitteln dieses Vertrages vorgesehen. Der Betriebsarzt untersteht unmittelbar dem Auftraggeber. Vorgehensweisen und Schwerpunkte für den Betriebsarzt können vom Auftraggeber vorgegeben werden. Der Betriebsarzt nimmt seine Aufgaben aus eigener Initiative wahr. Er ist bei der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Der Betriebsarzt ist verpflichtet, dem Auftraggeber über die Erfüllung der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung übertragenen Aufgaben regelmäßig alle ………… (Vorschlag: 12) Monate schriftlich zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrtberichten. Die Verwahrstelle erste Berichterstattung erfolgt zum ………… . Der Betriebsarzt ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragenAuftraggebers (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet. Die Verwahrstelle überwachtVerpflichtung zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz sind von beiden Vertragsparteien zu gewährleisten. Der Betriebsarzt hat die für seine Tätigkeit notwendigen Aufzeichnungen so aufzubewahren, dass das Betriebsgeheimnis gewahrt ist. Veröffentlichungen, Vorträge und Ähnliches bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, soweit dadurch dessen Interessen berührt werden. Der Auftraggeber erteilt dem Betriebsarzt alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte. Der Auftraggeber ermöglicht dem Betriebsarzt nach vorheriger Terminabsprache die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGBUnfalluntersuchungen, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chenBetriebsbegehungen bzw. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werdenArbeitsplatzbesichtigungen.

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Aufgaben. Dem Vorstand der Zweckgemeinschaft werden nament- lich folgende Aufgaben übertragen: 1. Vorbereitung und Antragstellung für sämtliche von den Gemeindevorständen oder den Gemeindever- sammlungen der Vertragsgemeinden zu entschei- denden Sachgeschäfte; 2. Vollzug der gemeinsamen Beschlüsse der Ver- tragsgemeinden; 3. Abschluss, Handhabung und Vollzug der Verträge mit dem Verein Sportschützen Albula, den Jägersektionen und anderen Dritten über Betrieb, Unterhalt und dergleichen der Regionalen Schiess- anlage; 4. Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Budgets oder andere von den Gemeinden genehmigte Ausgaben sowie Ausgaben, welche den im Fonds gemäss Art. 8 geäuften Betrag nicht überschreiten; 5. Erteilung von Aufträgen sowie die Vergabe der Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der bewillig- ten Kredite und der im Unterhalts- und Erneue- rungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln; 6. Die von Budgetierung, Rechnungsführung und die Rechnungsablage für die gemeinschaftlichen Aus- gaben; 7. Die Verteilung der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftKosten für Bau, ob die Investmentgesellschaft das Eigentum an Erneuerung und Erweiterung, Betrieb und Unterhalt nach Massgabe der Anzahl Einwohner am 31. Dezember des Vorjahres gemäss STATPOP in den einzelnen Gemeinden; 8. Vertretung der Vertragsgemeinden nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds Aussen, insbesondere vor Behörden, Gerichten und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen gegen- über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hatprivaten Personen mit Substitutionsrecht; 9. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der VerwahrstelleErlass eines Entschädigungsreglementes und, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelterforderlich einer Geschäftsordnung und eines Betriebsreglementes; 10. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage Festsetzung der Einkaufssummen; 11. Entgegennahme von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.Kündigungen für diesen Vertrag;

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Aufgaben. Die von VB hält für die Verbraucher ein Beratungs- und Dienstleistungsangebot im Rahmen der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüft, ob sat- zungsmäßigen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Investmentgesellschaft das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer ObjektgesellschaftAufgabe, die Sachwerte hältAllgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unabhän- gig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehört u. a.:  Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten,  Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertre- tung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  Beratung, präventive Information und Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Ver- meidung von Überschuldung,  Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek",  Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften,  lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung und Selbstinformation sind auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. Entgelte werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche Rechtsvertretung (Aufwändungsersatz) sowie für die Nutzung der „In- fothek" verlangt. Daneben gibt es weitere Angebote der VZ, die Zustimmung vollständig über Entgelte der Verwahrstelle erforderlichratsuchenden Verbraucher finanziert werden und deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrages sind (Versiche- rungsberatung, Mietrechtsberatung, Baufinanzierungsberatung und Ernährungstrainings). Verfügungen Darüber hinaus gibt es zurzeit aus bereitgestellten Bundesmitteln eine Energieberatung durch Honorarkräfte. In einem separaten Vertrag ist daneben die Abfall- und Umweltberatung geregelt (Finanzierung über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der VerwahrstelleLand, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handeltEntsorgung Dortmund GmbH und Stadt). Ebenso zustimmungsbedürftig Ferner ist die Anlage von Mitteln VB als geeignete Stelle für das Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechend der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaftseit dem 01.01.1999 geltenden neuen Insolvenzordnung anerkannt. Wenn Sie wird seit dem Jahr 1999 im Umfang einer zusätzlichen halben Stelle und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrtseit 2003 mit einer vollen Stelle anteilig vom Land gefördert. Die Verwahrstelle Landesförderung stellt eine Projektförderung dar und muss jährlich neu be- antragt werden. Auch für die Jahre 2010 - 2013 bietet die VB eine Insolvenzberatung für Verbraucher unter der Voraussetzung an, dass eine ausreichende Finanzierung seitens des Landes NRW und der Stadt Dortmund sichergestellt ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des (vgl. § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen8 (2)). Die Verwahrstelle überwachtVoraussetzung ist ferner, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an Anerkennung als geeignete Stelle seitens der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werdenBezirksregierung Düsseldorf beibehalten wird.

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Aufgaben. Die von 1Die Gesamtverantwortung für die Jugendarbeit liegt bei den Presbyterien, vorbehalt- lich der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftnachfolgenden Regelungen. 2Sie bestimmen die Leitlinien der Jugendarbeit. 3Ihre Aufgabe ist es, ob die Investmentgesellschaft das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen dafür zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwachtsorgen, dass die Ausgabe Kinder- und Rück- nahme von Anteilen an Jugendarbeit in den Ge- meinden gefördert und durch den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aktiv betrieben wird. 4Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss regelt die Jugendarbeit der Investmentgesellschaft Gemein- den und gibt Impulse für die Ermittlung Jugendarbeit in der Region. 5Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss ist verantwortlich für die Jugendarbeit im August-Xxxxxxx-Xxxxxxx-Haus, Jugendzentrum der Jakobi-Gemeinde. 6Die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter im Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxxx-Haus unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Vorsitzenden bzw. des Wertes Vorsitzenden des Presbyteriums der Investmentgesellschaft durch evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine als Trägerin des August-Her- mann-Francke-Hauses. 7Das Presbyterium kann die Investmentgesellschaft den Vorschriften Dienst- und Fachaufsicht dele- gieren. 8Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss schlägt die hauptamtlichen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des KAGB, den An- lagebedingungen Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxxx-Hauses dem Presbyterium der Jakobi-Gemeinde zur Einstellung vor. 9Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss erstellt die Dienstanweisungen für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxxx-Hauses und legt diese dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werdenPresbyterium Jakobi zu Rheine zur Beschlussfassung vor.

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Samples: www.kirchenrecht-ekvw.de

Aufgaben. Die Der Sportkreis Wetterau e.V. nimmt folgende allgemeinen Aufgaben wahr: • Betreibung einer Servicestelle mit festen Öffnungszeiten, die in der Regel mindestens 15 Wochenstunden umfassen sollen. • Entlastung und Unterstützung der Vereinsvorstände • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Homepage des Sportkreises und sonstige mediale Arbeit • Information, Weiterbildung und Qualifizierungsangebote für Vereine und Verbände • Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden im Wetteraukreis, insbesondere bei der Erstellung von Sportstättenkonzepten • Zusammenarbeit mit den Schulen und Kindertagesstätten im Bereich Sport Der Sportkreis Wetterau e.V. erbringt in seiner Servicestelle folgende Leistungen: • Beratung, Verwaltung und Bearbeitung als Zahlstelle der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftAnträge auf Sportförderung. Antragsausgabe und Antragserfassung, ob Beratung zu den verschiedenen Projektmöglichkeiten, Information der Vereine/Verbände über Förderung nach den gültigen Richtlinien, Prüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen, Abrechnung und Auszahlung der jeweiligen individuellen Zuschüsse, Erstellung einer Jahresauswertung über die Investmentgesellschaft das Eigentum Maßnahmen der Sportförderung • Beratung der Antragsteller sowie Prüfung und Verwaltung der Anträge auf Förderung des vereinseigenen Sportstättenbaus nach den Investitionsrichtlinien des Landes Hessen sowie die nachrichtliche Fortschreibung der Prioritätenliste • Bearbeitung der Anträge auf Zuschüsse für Übungsleiter/innen, Jugendleiter/innen Vereinsmanager/innen • Sammlung der Anträge und Erfassung in Dateiform, Übersendung an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.Landessportbund Hessen (LSBH)

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Samples: wetteraukreis.de

Aufgaben. Die Behörde für Schule und Berufsbildung, vertreten durch das Referat Deutsch, Künste, Fremdsprachen, zeichnet für die fachliche Überprüfung der Konzeption vor dem Hintergrund bildungs- und schulpolitischer Standards verantwortlich. Das Referat Deutsch, Künste, Fremdsprachen übernimmt die Verwaltung und die technische Koordination des Programms („Geschäftsstelle"). Für Veranstaltungen, z.B. Netzwerktreffen, stehen Räumlichkeiten im LI zur Verfügung, sofern das gewünscht wird. Die Behörde für Schule und Berufsbildung unterstützt die Teilnehmerschulen bei der Durchführung des Programms mit der Zuweisung von der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftzusätzlicher Lehrerarbeitszeit. Bei Schulleitungswechsel in den am Programm teilnehmenden Schulen trägt die BSB (Schulaufsicht) dafür Sorge, ob die Investmentgesellschaft dass das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds Profil Kulturschule bei Ausschreibungs- und Objektgesellschaften wirksam er- worben hatFindungsverfahren eine tragende Rolle spielt. Die Verwaltung des Programmbudgets liegt beim Referat Deutsch, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die BeteiligungenKünste, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds Fremdsprachen bzw. der beauftragten Sachbearbeitung. Die eingesetzte Programmkoordinatorin übernimmt organisatorische, redaktionelle und kommunikative Aufgaben und ist operatives Bindeglied zwischen den beteiligten Schulen und der Programmleitung. Die BSB stellt die Personalressource zur Programmkoordination. Im Schuljahr 2014/2015 steht für die Programmkoordination eine halbe Stelle und für die Evaluation 0,75 Stelle zur Verfügung. Nach Ablauf der Evaluation wird mit Beginn des Schuljahres 2015/16 die Programmkoordination vorbehaltlich der Haushaltslage wieder mit einer Objektgesellschaftganzen Stelle (wie nach Beschluss in der 19. Legislaturperiode) wahrgenommen. Die Kulturbehörde bezieht sich in ihren strategischen und operativen Ansätzen zur Förderung der Kinder- und Jugendkultur in Hamburg auf das gleichnamige Rahmenkonzept, das 2004 von ihr entwickelt und vom Senat verabschiedet und 2012 fortgeschrieben wurde. Darin wird der fachpolitischen Abstimmung zwischen den Fachbehörden und Ämtern auf der einen Seite und dem offenen Dialog zur Schaffung kreativer Erfahrungs- und Bildungsräume im Kontext von Kunst und Kultur mit Künstlerinnen und Künstlern und Kultureinrichtungen ein besonderer Stellenwert zugewiesen. Vor diesem Hintergrund sieht es die Kulturbehörde als ihre Aufgabe an, Künstlerinnen und Künstler sowie Kultureinrichtungen bei der Gestaltung dieser Erfahrungs- und Bildungsräume zu unterstützen und sie für die Kooperation mit Schulen zu öffnen. Dazu gehört im Innenverhältnis die Weiterentwicklung des Netzwerkes Kulturelle Bildung in Hamburg (Angebotsplattform im Internet, Newsletter für die Kulturpartner, Unterstützung der LAG Kinder- und Jugendkultur) und im Außenverhältnis die Mitgestaltung des fachpolitischen Diskurses zur kulturellen Bildung/ Kulturschule und kommunikativen Unterstützung Hamburger Initiativen auf Bundesebene. In diesem Zusammenhang unterstützt die Kulturbehörde das Hamburger Programm „Kulturschule Hamburg“ - Programmabschnitt 2014-2018. Die Kulturbehörde fördert die seit 2013 professionalisierte Netzwerk-, Service und Beratungsarbeit der LAG Kinder- und Jugendkultur, die Sachwerte hältauch auf die Verbesserung der Kooperation von Kulturakteuren und -einrichtungen mit Schulen ausgerichtet ist. Sie bemüht sich darüber hinaus um programmbezogene Öffentlichkeitsarbeit und den Einsatz finanzieller Ressourcen (bzw. darauf bezogenes Fundraising). Die Xxxxxxxx Xxxx Stiftung bringt in das Programm neben einem großen Teil der Finanzierung den Stiftungszweck ein, behinderten, kranken und sozial benachteiligten Kindern die Teilhabe an kultureller Bildung zu ermöglichen. Die Stiftung wird sich intensiv am konzeptionellen Diskurs mit den Kooperationspartnern beteiligen und Verbindungen zu Institutionen mit ähnlichen Zielsetzungen aufbauen. Die Stiftung vermittelt darüber hinaus Kontakte zur Hamburger Kulturszene sowie zu Künstlern, Experten und Beratern. Die Xxxxxxxx Xxxx Stiftung veranschlagt für den Zeitraum 2014 -2018 vorbehaltlich der Haushaltslage insgesamt ca. 150 Tsd. Euro p.a., davon entfallen je 10 Tsd. Euro p.a. auf die ausgewählten Schulen. Darüber hinaus bietet die Stiftung den Schulen Bonuszahlungen in der Höhe der Mittel an, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlicheine Schule für das Programm selbst akquirieren kann. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handeltDiese Bonuszahlungen betragen maximal 5 Tsd. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelleEuro pro Schuljahr und Schule. Für programmbegleitende Beratungsleistungen, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie von den ausgewählten Schulen beantragt werden können, sind insgesamt ca.15 Tsd. Euro p.a. vorgesehen. Übernommen werden auch die Aufnahme von Krediten durch Kosten für die InvestmentgesellschaftAusstattung der jährlichen Netzwerktreffen (ggf. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen AnforderungenModeration, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werdenCatering).

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Samples: www.gabrielefinkstiftung.de