Aufgehoben Musterklauseln

Aufgehoben. Bisheriger Art. 67 Gliederungstitel vor Art. 59
Aufgehoben. Eine Teilmenge ist die zur Herstellung der verordneten Menge aus einer Packungseinheit und/oder aus einer oder mehreren abgeteilten Packungseinheiten entnommene Menge.
Aufgehoben. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr, erhalten die Arbeitnehmen- den entweder eine Zeitkompensation von 10%31) oder einen Zeitzu- schlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.32)
Aufgehoben. Art. 52 Verhinderung durch Unfall 52.1 Die Arbeitnehmenden sind gegen Unfälle bei der SUVA versichert.33) 52.2 Der Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 52.3 GAV von der Lohnzahlung bei Unfall befreit. 52.3 Der Arbeitgeber übernimmt unter Beachtung von Art. 34.1 lit. k) GAV die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauf folgenden Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden.34)
Aufgehoben. Gliederungstitel nach Art. 15:
Aufgehoben. Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
Aufgehoben. Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr 1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Ar- tikel 57 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsul- tiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen. Xxxxxx die konsultierte Xxxxxxxxxxx nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbe- hörde übermittelt. 2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss. 3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern: a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prü- fungen mehr Zeit beantragt; b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Ab- satz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet. 4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Kon- sultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt. 5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.
Aufgehoben. 2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200421
Aufgehoben. 1 Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versiche- rungsnehmers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversiche- rung) beziehen. 2 Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat. 3 Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungs- unternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben.