Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In die Tarife BB15-50 und BH20-50 können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner aufnahmefähig. Nach Tarif BB20E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalls von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif BB30 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 5.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif BB20E. Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 besteht unter den in Nr. 9.5 genannten Voraussetzungen.
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Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In die Tarife BB15BB10-50 und BH20-50 können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner aufnahmefähig. Nach Tarif BB20E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalls von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif BB30 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 5.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif BB20E. Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 besteht unter den in Nr. 9.5 8.5 genannten Voraussetzungen.
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Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. In die Tarife BB15-50 und BH20-50 können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner aufnahmefähig. Nach Tarif BB20E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalls von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif BB30 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 5.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsfalles entfällt der Tarif BB20E. Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 besteht unter den in Nr. 9.5 genannten Voraussetzungen.
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