Common use of Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit Clause in Contracts

Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Aufnahme- und versicherungsfähig sind - aktive und pensionierte Beamte, Richter sowie sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, - im Rahmen einer Anwartschaft, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge sowie deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die jeweilige Person beim Versicherer nach einem Grundtarif für Beihilfeberechtigte - Tarif BB oder BH - derart versichert ist bzw. wird, der dort vereinbarte Erstattungsprozentsatz gemeinsam mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % ergibt und die Person im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnt. Neben einem Tarif BB00 kann Tarif EB2 nur als Anwartschaftsversicherung vereinbart werden. Die Versicherungsfähigkeit entfällt, wenn der Leistungsanspruch nach dem für die versicherte Person vereinbarten Grundtarif wegen Beitragsverzug nach § 193 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ruht. Endet der Grundtarif, endet gleichzeitig auch Tarif EB2.

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Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit. Aufnahme- und versicherungsfähig sind - aktive und pensionierte Beamte, Richter sowie sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, - im Rahmen einer Anwartschaft, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge sowie deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die jeweilige Person beim Versicherer nach einem Grundtarif für Beihilfeberechtigte - Tarif BB oder BH - derart versichert ist bzw. wird, der dort vereinbarte Erstattungsprozentsatz gemeinsam mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % ergibt und die Person im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnt. Neben einem Tarif BB00 kann Tarif EB2 EB1 nur als Anwartschaftsversicherung vereinbart werden. Die Versicherungsfähigkeit entfällt, wenn der Leistungsanspruch nach dem für die versicherte Person vereinbarten Grundtarif wegen Beitragsverzug nach § 193 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ruht. Endet der Grundtarif, endet gleichzeitig auch Tarif EB2EB1.

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