Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist. 5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Umwelthaftpflicht Basisversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
a. nach einer Störung (Betriebsstörung) des Betriebes oder
b. auch ohne Vorliegen einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-versicherten - Personen-, Sach- oder gemgemäß Ziffer 4.2.1 Nr. Ziff. 1.1 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens, - Umweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der ZiffZiffer 4.1.5 Nr. 5.1 1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer, einen Dritten oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
a. dem Versicherer die Feststellung Feststellungen einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
b. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in ZiffZiffer 4.1.5 Nr. 5.3 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Ziffer 4.1.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in ZiffZiffer 4.1.5 Nr. 5.3 3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen 5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Leistungsübersicht.
6 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Leistungsübersicht für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im Versicherungsfall die höhere Selbstbeteiligung zu tragen.
5.6 7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziffim Sinne der Ziffer 4.1.5 Nr. 5.1 1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. standen oder für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
8 Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemgemäß Ziffer 4.2.1 Nr. Ziff. 1.1 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EUR 1.000.000 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und pro Versicherungsjahr ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) EUR 500, bei Schäden gemäß Ziffer 2.7 EUR 250 selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund – auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 Ziffer 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache Tatsa- che übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 Ziffer 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwen- dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. 4.5 Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) einen Selbstbehalt in Höhe von 300 Euro je Versicherungsfall zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall Versicherungs- fall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren frü- heren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich tatsäch- lich gemindert hat.. 7002011185
5.6 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne der Ziffer 4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebseinrich- tungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung Umwelt- einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 (1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne ohne, dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
a) nach einer Störung des Betriebes oder - oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 (2) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 7 (1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 (4) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 7 (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 6 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 7 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 (5) Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro dem im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis zur vereinbarten Jahreshöchstentschädigung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 500 EUR je Versicherungsfall selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Ziff. 7 (5) und Ziff. 9 (5) den höheren zu tragen.
5.6 (6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 7 (1) decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Content Creator Insurance Framework
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-eintre- tenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß A2-1.1.1.1 Absatz 2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 von A2-1.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
A2-1.4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch Wider- spruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
A2-1.4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrages Gesamtbetrags nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Leis- tungspflicht ursächlich ist.
5.5 A2-1.4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro 25 % der für sonstige Schäden vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht und je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragenersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, ; es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich tatsäch- lich gemindert hat.
5.6 A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne von A2-1.4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemgemäß A2-1.1.1.1 Abs. Ziff. 1.1 2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Wert- verbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten einge- treten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - einzu- legen oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv objek- tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten geeigne- ten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzenkür- zen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten geeigne- ten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 000.000 € je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und für alle Fälle eines Versicherungsjahres ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 %, höchstens 2.500 €, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maß- gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher frü- her im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten mit- versicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers Vermieters für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung des Versicherungsvertrages fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 . Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne i.S. der Ziff. 5.1 Ziffer B.2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Vermieter oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 . Der Versicherungsnehmer Vermieter ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 . Verletzt der Versicherungsnehmer Vermieter eine der in Ziff. 5.3 Ziffer B.2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Ziffer B.2.4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer Vermieter eine der in Ziff. 5.3 Ziffer B.2.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Vermieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVermieter. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 . Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. i.S. d. Ziff. 5.1 der Ziffer B.2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVermieters; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Vermieters standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden eintretenden, versicherten Personen-, Sach- oder gemgemäß Ziffer B.2.1.2 Abs. Ziff. 1.1 mitversicherten 2 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke Grund-stücke oder Sachen des VersicherungsnehmersVermieters, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsausweis
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung Stö- rung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.. H 5750:02
5.3 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 4.3 genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen hinausgehende Auf- wendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender hinausgehen- der Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. 4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall Versi- cherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 4.1 decken - zur Erhaltung, ReparaturRepa- ratur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebsein- richtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.geleaste
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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund – auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 Ziffer 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache Tatsa- che übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 Ziffer 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwen- dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. 4.5 Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) einen Selbstbehalt in Höhe von 300 Euro je Versicherungsfall zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall Versicherungs- fall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren frü- heren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich tatsäch- lich gemindert hat.
5.6 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne der Ziffer 4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebseinrich- tungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung Umwelt- einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - für die Versicherung nach Ziff. 2 (3) nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder - aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziff. 4 (2) auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach Ziff. 2 (2) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 4 (2) auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach Ziff. 2 (1) nach einer Betriebsstörung bei Dritten; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß
(1) bis (3) – für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 . Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffi. S. x. Xxxx. 5.1 10 (1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 . Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 . Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 10 (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 7.10 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 10 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 . Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EUR 25.000 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 50.000 ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 . Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. v. Ziff. 5.1 10 (1) decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. , auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadensversicherten Umweltschadens, falls Betriebs- einrichtungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 dieser Bedingungen mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. gemäß Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen not- wendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- 100.000,00 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung einen Selbstbe- halt (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 decken - zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solchesol- che, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBe- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.1, - 1.1.4 und 1.1.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Drit- ten - aufgrund in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher An- ordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstö- rung bei Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach be- hördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstö- rung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versi- chert des Dritten gemäß (1) bis (3) - für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördli- chen Anordnungen im Sinne der i. S. d. Ziff. 5.1 9.1 werden unter den dort genannten ge- nannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommenübernom- men, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werdenwer- den.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen anzu- zeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Aufwendungen gemäß Ziff. 5 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwen- dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verhält- nis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwen- dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- 100.000,00 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung An- ordnung ersetzt. Dieser Betrag Diese Summe steht je Versicherungsjahr maximal zweimal neben der Versicherungs- summe gemäß Ziff. 11.1 zur Verfügung, ist aber zugleich die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Aufwendungen ge- mäß Ziff. 9 eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 250,00 Euro selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. v. Ziff. 5.1 9.1 decken - zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietetegemiete- te, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungs- nehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadensversicherten Umweltschadens, falls Betriebs- einrichtungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt Versicherungsnehmers beeinträch- tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehenabzu- ziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 D 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
(1) für die Versicherung nach Ziff. D 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder - aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziff. D 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. D 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Ziffer D 1.1.3 und D 1.1.4 nach einer Betriebsstörung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (3) – für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 D 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der i. S. d. Ziff. 5.1 D 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Voraus- setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 D 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
D 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - • alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - • auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - D 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 D 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 D 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 D 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istersetzt.
5.5 D 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 20 % der vereinbarten Deckungssummen je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und pro Versicherungsjahr ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 D 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. v. Ziff. 5.1 D 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmersauch für solche, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehender Versicherungs- nehmer hergestellt oder geliefert hat.
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det un- beschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages Gesamtbetrags nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro 20 % der ver- einbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht und je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügungersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Wertver- besserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 7.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne ohne, dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
a) nach einer Störung des Betriebes oder - oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.Anordnung
5.2 7.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 7 (1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 7.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 7.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 7 (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 7 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. .
7.5 Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 7.6 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro dem im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis zur vereinbarten Jahreshöchstentschädigung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 500 EUR je Versicherungsfall selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Ziff. 7 (5) und Ziff. 9 (5) den höheren zu tragen.
5.6 7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 7 (1) decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten einge- treten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-versicherten Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
5.2 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich unverzüg- lich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schadenum- fang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche ge- gen behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabzustim- men.
5.4 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 6 vereinbarten Gesamtbetrages (siehe Versi- cherungsschein/Nachtrag) nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten geeig- neten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge et- waige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendun- gen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 6.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 6.1 decken - zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung Sanie- rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-versicherten Per- sonen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 1.3 mitversicherten VermögensschadensVermögensscha- dens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des VersicherungsnehmersVer- sicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Wertverbesserun- gen sind abzuziehen. Versicherungssumme siehe Aufstellung der Versicherungs- und Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer ist verpflichtetdie Aufwendungen voll ersetzt, - falls er
a) dem Versicherer die Feststellung Feststellungen einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und - alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - eingelegt hat oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlichnicht vor, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwen- digen Maßnahmen notwendig und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für verhindern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen werden im Rahmen beträgt (sofern in der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR 400.000,-- je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag und steht je Versicherungsjahr maximal zweimal einfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) EUR 1.000,-- selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – für die Versicherung nach den Risikobausteinen Teil F I Ziffern 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil F I Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder - aufgrund Dritten – in den Fällen von Teil F I Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Spiegelstrich 2 bis 4 – für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 von Teil F I Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Teil F I Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Teil F I Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwen- dungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Teil F I Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden im Rahmen der gemäß Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung bis zu 25% von dieser Summe ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne von Teil F I Ziffer 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadensversicherten Umweltschadens, falls Betriebs- einrichtungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Insurance Contract
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass daß ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensVermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 4.1 werden unter den dort genannten ge- nannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass daß die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet4.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 4 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versiche- rungsnehmer die Aufwendungen voll ersetzt, - falls er
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung Anord- nung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und - alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - eingelegt hat oder
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Auf- wendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt 4.4 Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich4.3 nicht vor, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwen- digen Maßnahmen notwendig und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für verhin- dern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung Jahreshöchster- satzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung An- ordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR , ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten er- setzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnetangerech- net, es sei denn, dass daß der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines Jahreshöchstersatzleistung ei- nes früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar unvermeid- bar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBe- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung Umweltein- wirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehenab- zuziehen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 C 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.,
5.2 C 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 C 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 C 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
C 4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - einzulegen
C 4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 C 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 C 4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 C 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istersetzt.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. C 4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 C 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 C 4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebs- einrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 (1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne ohne, dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
a) nach einer Störung des Betriebes oder - oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 (2) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 7 (1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 (4) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 7 (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 6 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 7 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 (5) Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro dem im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis zur vereinbarten Jahreshöchstentschädigung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 500 EUR je Versicherungsfall selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Ziff. 7 (5) und Ziff. 3 den höheren zu tragen.
5.6 (6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 7 (1) decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetre- ten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Anordnung. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - – dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - – alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt Schaden- eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - – auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behörd- liche Anordnungen einzulegen oder - – sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwen- dungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendi- gen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten Ob- liegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinaus- gehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweis- last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- 100.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung Selbstbeteili- gung (siehe Ziff. Ziffer 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchst- ersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Min- derung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers/Antragstellers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1. 1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 5.1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer/Antragsteller oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetIm Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer/Antragsteller die Aufwendungen voll ersetzt, - falls er
(1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und - alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzenbe- grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern verhin- dern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - eingelegt hat oder
(2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstim- mung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer/Antragsteller den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlichnicht vor, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwen- digen Maßnahmen notwendig und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für verhindern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen Innerhalb der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis Versicherungssummen zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 7.1 wird eine Versicherungssumme für die vorgezogenen Rettungskosten vereinbart, ferner gilt eine Selbstbeteiligung. Die Beträge sind der Vertragsübersicht zu tragenentnehmen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Ver- sicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatz- leistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Aufwen- dungen im Sinne der Ziff. 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, NachrüstungNachrüs- tung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers/Antragstellers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers/Antragstellers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen Aufwendungen, zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Abs. 2 mitversi- cherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers/Antragstellers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Rahmenvertrag
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - aufgrund in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gem. (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2. Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der i. S. d. Ziff. 5.1 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
9.3.1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
9.3.2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 9.4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istersetzt.
5.5 9.5. Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EUR 500.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden Die Versicherungssumme bildet auch die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die Höchstersatzleistung des Versicherers für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung alle Versicherungsfälle eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hatVersicherungsjahres.
5.6 9.6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. v. Ziff. 5.1 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmersauch für solche, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehender Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
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Samples: Insurance Policy
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schaden- umfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 200.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 400.000 EUR, ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 %, mindestens 50 EUR, höchstens jedoch 2.500 EUR, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren frühe- ren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; , auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrich- tungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne i. S. der Ziff. 5.1 werden Ziffer 4.1 wer- den unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig not- wendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Ziffer 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen not- wendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 Abs.1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne der Ziffer 4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung Sanie- rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietetegemiete- ten, ge- pachtetegepachteten, geleaste geleasten und dgl.) des Versicherungsnehmers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung Umwelt- einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-eintre- tenden Personen-, Sach- oder gemgemäß A2-1.1.2.1 Abs. Ziff2 bzw. 1.1 A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 von A2-1.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
A2-1.4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch Wider- spruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
A2-1.4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrages Gesamtbetrags nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Leis- tungspflicht ursächlich ist.
5.5 A2-1.4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro 25 % der für sonstige Schäden vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht und je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragenersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, ; es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich tatsäch- lich gemindert hat.
5.6 A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne von A2-1.4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemgemäß A2-1.1.2.1 Abs. Ziff2 bzw. 1.1 A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers der versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01 für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 4.01.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden 4.05.1 wer- den unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommenüber- nommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer die versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01 oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet3. Im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 4.05 vereinbarten Gesamtbetrages werden den versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01.2 die Aufwendungen voll er- setzt, - falls die versicherte Person
a. dem Versicherer die Feststellung Feststellungen einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und - alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - eingelegt hat oder
b. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, er- setzt der Versicherer die Aufwendungen, die die versicherte Person den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt 4. Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich4.05.3 nicht vor, so werden ihm im Rahmen des die Aufwendun- gen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern.
5. Die Ersatzleistung für Auf- wendungen gem. derartige Aufwendungen beträgt je versicherter Person ge- mäß Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen 1.01 EUR 300.000 je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast steht einfach für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer Die versicherte Person gemäß Ziff. 1.01.2 hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) EUR 1.000 selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maß- gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 4.05.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, ErneuerungEr- neuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 4.01.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag Tauchlehrer Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Betriebs- störung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen Betriebsstörung muss in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 von Betriebsstörungen i. S. x. Xxxxxx 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes oder eine behördliche Anordnung Betriebes unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung gem. nachstehend Ziffer 11 je Versicherungsjahr bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 200.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 %, mindestens 50 EUR, höchstens jedoch 2.500 EUR, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren frühe- ren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 x. Xxxxxx 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadensversicherten Umweltschadens, falls Betriebs- einrichtungennicht betrof- fene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 B 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetre- ten ist, - • nach einer Störung des Betriebes oder - • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. B 1.1 dieses Vertrages mitversicherten VermögensschadensVermö- gensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen be- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere fruḧ ere Zeitpunkt ist.
5.2 B 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 B 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt ausgefuḧ rt werden.
5.3 Der B 4.3 Im Rahmen der für Aufwendungen gemäß Ziff. B 4 dieses Vertrages ver- einbarten Deckungssumme werden dem Versicherungsnehmer ist verpflichtetdie Aufwen- dungen voll ersetzt, - falls er
B 4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen unverzüglich angezeigt hat und - alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - einge- legt hat oder
B 4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 B 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 B 4.3 genannten Obliegenheiten Ob- liegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. fur̈ Aufwendungen gemäß Ziff. 5 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 7003031179 06.11.2012 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 B 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige, über die notwendigen not- wendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. B 4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall Ver- sicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 B 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 B 4.1 decken - – zur Erhaltung, ReparaturRe- paratur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebs- einrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. B 1.1 dieses Vertrages mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssenmus̈ sen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Betriebs Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 (1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten Versiche- rungsfall eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-eintreten- den Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 (2) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 1 (2) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Voraus- setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 (3) Der Versicherungsnehmer VN ist verpflichtet, - ,
(3.1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - – soweit zumutbar – alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - einzulegen
(3.2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabzu- stimmen.
5.4 (4) Verletzt der Versicherungsnehmer VN eine der in Ziff. 5.3 (3) genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwen- dungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer VN eine der in Ziff. 5.3 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinaus- gehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVN. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 (5) Aufwendungen werden im Rahmen der im Dokument vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro Versicherungssummen je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und Versicherungsjahr ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) die im Dokument vereinbarte Selbstbeteiligung selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem SchadenScha- den, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 (6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit den Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 5
(1) decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund – auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Perso- nen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Ziffer 1.2 mitversicher- ten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen Anord- nungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen Maßnah- men durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen derarti- gen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche behördli- che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen Aufwen- dungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig not- wendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt Schaden- eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendun- gen gem. Ziff. Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässigfahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer Versi- cherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen notwendi- gen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme verein- barten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro Gesamtbe- trag, der in der zu Grunde liegenden Deklaration separat ausgewiesen ist, je Störung des Betriebes Betrie- bes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) Auf- wendungen den festgelegten Betrag selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer Ver- sicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Versiche- rungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - Aufwen- dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. Aufwen- dungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebsein- richtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher frü- her im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar un- vermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten VermögensschadensVermögens- schadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke Grund- stücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Eintreten- de Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Vorausset- zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen Rah- men des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmer ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang Um- fang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EUR 500.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungs- jahr jedoch nur bis EUR 1.000.000,00 ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 %, höchstens EUR 500,00 selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen Aufwen- dungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleis- tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Ziff. 5.5 Abs.2 und Ziff. 7.3 den höheren zu tragen.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solchesol- che, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt beeinträch- tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 von Teil X Xxxxxx 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Voraussetzun- gen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Teil X Xxxxxx 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Teil X Xxxxxx 6 vereinbarten Gesamtbetrages Gesamtbetrags nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Teil X Xxxxxx 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro 20 % der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht und je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragenersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne von Teil X Xxxxxx 6.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen Sa- chen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Wertver- besserungen sind abzuziehen.
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Samples: Insurance Contract
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 von Teil X Xxxxxx 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Teil X Xxxxxx 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Teil X Xxxxxx 6 vereinbarten Gesamtbetrages Gesamtbetrags nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Teil X Xxxxxx 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro 20 % der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht und je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragenersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 im Sinne von Teil X Xxxxxx 6.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten Versiche- rungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten gemäß Ziffer 1.2 mitversi- cherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Voraus- setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung Stö- rung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich unver- züglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche Anordnungen Widerspruchgegen behördliche An- ordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabzu- stimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen hinausgehende Auf- wendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absätzen 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme De- ckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 200.000 EUR je Störung des Betriebes Betrie- bes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 400.000 EUR, ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen Aufwen- dungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme De- ckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleis- tung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz oderBesitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten gemäß Ziffer 1.2 mitversicher- ten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke Grund- stücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 10.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
a) für die Versicherung nach Ziff. 2 (3) nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder - aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziff. 4 (2) auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach Ziff. 2 (2) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 4 (2) auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) für die Versicherung nach Ziff. 2 (1) nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
d) Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 10.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der i. S. d. Ziff. 5.1 .
(1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 10.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 10.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 10 (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 7.10 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 10 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 10.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EUR 25.000 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 50.000 ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 10.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. v. Ziff. 5.1 10 (1) decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. , auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadensversicherten Umweltschadens, falls Betriebs- einrichtungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt ausge- führt werden.
5.3 Der Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer ist verpflichtetdie Aufwendungen voll ersetzt, - falls er
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und - alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet geeig- net ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Verlangendes Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - eingelegt hat oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht mög- lich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlichnicht vor, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwen- digen Maßnahmen notwendig und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für verhindern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro EURO 200.000,-- je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und pro Versicherungsjahr ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall Ver- sicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - –auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 decken - decken- zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standenstan- den. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, Versicherungsnehmer die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebs oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - verpflichtet dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Ziffer 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absätzen 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender hinausgehenden Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 20 Prozent der vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis zum Doppelten dieser Summe ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - zur Abwendung – auch soweit sie sich mit den Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 der Ziffer 4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (( auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgldergl.) ), des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten einge- treten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - einzu- legen oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv objek- tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten geeigne- ten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzenkür- zen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender hinausgehen- der Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 000.000 € je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und für alle Fälle eines Versicherungsjahres ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung 10 % (siehe Ziff. 7.3höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maß- gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher frü- her im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 D 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ,
(1) für die Versicherung nach Ziff. D 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder - aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziff. D 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. D 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Ziffer D 1.1.3 und D 1.1.4 nach einer Betriebsstörung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (3) – für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 D 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der i. S. d. Ziff. 5.1 D 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Voraus- setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 D 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
D 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - ▪ alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - ▪ auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - D 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 D 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 D 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 D 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 D 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 D 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 20 % der vereinbarten Deckungssummen je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und pro Versicherungsjahr ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 D 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. v. Ziff. 5.1 D 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungs- nehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadensversicherten Umweltschadens, falls Betriebs- einrichtungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Rahmenabkommen
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers Mieters für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung des Versicherungsvertrages fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 . Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne i.S. der Ziff. 5.1 Ziffer C.2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Vermieter oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 . Der Versicherungsnehmer Mieter ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 . Verletzt der Versicherungsnehmer Mieter eine der in Ziff. 5.3 Ziffer C.2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 5 Aufwendungen gemäß Ziffer C.2.4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer Mieter eine der in Ziff. 5.3 Ziffer C.2.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerMieter. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 . Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. i.S. d. Ziff. 5.1 der Ziffer C.2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersMieters; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Mieters standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden eintretenden, versicherten Personen-, Sach- oder gemgemäß Ziffer C.2.1.2 Abs. Ziff. 1.1 mitversicherten 2 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des VersicherungsnehmersVermieters, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsausweis
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - – nach einer Störung des Betriebes oder - – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten geeig- neten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen not- wendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen hinausgehende Auf- wendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- Euro 000.000 € je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 000.000 €, ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 %, mindestens 50 €, höchstens jedoch 0.000 €, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maß- gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; , auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrich- tungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - nach einer Störung St rung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher beh rdlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen f r Ma nahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. gem Ziff. 1.1 5.01,
1. mitversicherten VermögensschadensVerm gensschadens. Die Feststellung der Störung St rung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen beh rdliche Anordnung m ssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich ma geblich der frühere fr here Zeitpunkt ist.
5.2 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher beh rdlicher Anordnungen im Sinne der von Ziff. 5.1 5.05, 1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommenbernommen, dass die Maßnahmen Ma nahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt Beh rde ausgef hrt werden.
5.3 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, -
a) dem Versicherer die Feststellung Feststellungen einer derartigen Störung St rung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche beh rdliche Anordnung unverzüglich unverz glich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß fristgem Widerspruch gegen be- hördliche beh rdliche Anordnungen einzulegen oder - oder
b) sich mit dem Versicherer über ber die Maßnahmen Ma nahmen abzustimmen.
5.4 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 5.05, 3. genannten Obliegenheiten vorsätzlichvors tzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. f r Aufwendungen gem Ziff. 5 5.05, 5. vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 5.05, 3. genannten Obliegenheiten grob fahrlässigfahrl ssig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über etwaige ber die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verh ltnis zu kürzenk rzen; die Be- weislast für Beweislast f r das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Fahrl ssigkeit tr gt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Ziff. 5.05, 4. Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über etwaiger ber die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für f r den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich Versicherers urs chlich ist.
5.5 5. Die Ersatzleistung f r derartige Aufwendungen werden betr gt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) und steht einfach f r alle Sch den eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal Versicherungssummen zur VerfügungVerf gung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung Durchf hrung der Maßnahmen Ma nahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für f r den Versicherungsfall maßgebende ma gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahresh chstersatzleistung eines früheren fr heren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung für Versicherungsfälle tatsächlich Ersatzleistung f r Versicherungsf lle tats chlich gemindert hat.
5.6 6. Nicht ersatzfähig ersatzf hig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne von Ziff. 5.1 5.05, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, NachrüstungNachr stung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grundst cken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für f r solche, die früher fr her im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. gem Ziff. 1.1 5.01, 1. mitversicherten VermögensschadensVerm gensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke Grundst cke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt beeintr chtigt werden müssenm ssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten Versiche- rungsfall eingetreten ist, - • nach einer Störung des Betriebes oder - • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen Maßnah- men zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar unver- meidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallenfal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det Vor- aussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt aus- geführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung Stö- rung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabzu- stimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten vereinbar- ten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten ge- eigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag Gesamtbetrag von 100.000,- 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen Auf- wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert ge- mindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. im Sinne der Ziffer 5.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, NachrüstungNachrüs- tung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebseinrichtun- gen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden eintreten- den versicherten Personen-, Sach- oder gem. Ziff. gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungenBetriebseinrich- tungen, Grundstücke oder Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Wertver- besserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 C 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein- getreten eingetreten ist, - ▪ nach einer Störung des Betriebes oder - ▪ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. C 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 C 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 C 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbescha- det unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 C 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - ,
C 4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Be- triebes Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- hördliche behördliche Anordnungen einzulegen oder - oder
C 4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 C 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 C 4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen Aufwendungen gem. Ziff. 5 C 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 C 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegen- heiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamt- betrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbetei- ligung (siehe Ziff. 7.3) zu tragen. C 4.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatz- leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzlei- stung Ersatzleistung für Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 C 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 5.1 C 4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von BetriebseinrichtungenBetriebs- einrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtetegepachtete, geleaste und u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gem. gemäß Ziff. C 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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