Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung Stö- rung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall ein- getreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-Per- sonen-, Sach- oder gemäß Zif- fer gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall einge- treten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden unvermeidbar eintreten- den Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensVermögens- schadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche be- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.mecklenburgische.de, www.offene-werkstaetten.org
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.gup-makler.de, feger-finanz.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall ein- getreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-Per- sonen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziff. 1.1 dieser Bedingungen mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.innofima.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund – auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-Perso- nen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten gem. Ziffer 1.2 mitversicher- ten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.recura.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall einge- treten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.itzehoer.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund - auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung Stö- rung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.ludolph-management.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers/Antragstellers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 gem. Ziff. 1. 1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: jhdversicherungen.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers der versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01 für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 gem. Ziff. 4.01.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.aqua-med.eu
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund – auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.jungmediziner.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
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Samples: www.dr-walter.com
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall einge- treten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziff. 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
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Samples: makler.mannheimer.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 gem. Ziff. 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.wwk.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Ziffer 1.2 mitversi- cherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.xxv24.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund - auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
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Samples: www.mythos-sportwagen.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall einge- treten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.itzehoer.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallenfal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall eingetre- ten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Anordnung. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.medi-learn.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 C 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ▪ nach einer Störung des Betriebes oder • ▪ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziff. C 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 B 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall eingetre- ten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer Ziff. B 1.1 dieses Vertrages mitversicherten VermögensschadensVermö- gensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche be- hördliche Anordnung müssen müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere fruḧ ere Zeitpunkt ist.
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Samples: slp-vermittlerportal.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden unvermeidbar eintre- tenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 A2-1.1.1.1 Absatz 2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.xxv24.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.fv.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 (1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden unvermeidbar eintreten- den Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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Samples: www.xxv24.de