Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, 9.1.1 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 9.1.2 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung; 9.1.3 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; 9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer 9.1 wer- den unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall ein- getreten ist,
9.1.1 (1) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 Ziff. 1.1.1, 1.1.4 und 1.1.5 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – - in den Fällen von Teil I Ziffer der Ziff. 3.2 auch nach behördli- cher behördlicher Anordnung ohne Vor- liegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anord- nung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 (3) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung;
9.1.3 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – - oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 gem. (1) bis 9.1.4 – (3) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung Min- derung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung müssen Anordnung müs- sen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- lenfallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer i. S. d. Ziff. 9.1 wer- den werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet Vor- aussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen Maß- nahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 , - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich unverzüglich anzuzeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- wendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Diese Summe steht neben der Versicherungssumme gem. Ziff. 11.1 zur Verfügung, ist aber zugleich die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Aufwendungen gem. Ziff. 9 eines Versicherungs- jahres. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 250,- Euro selbst zu tragen.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebsein- richtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltscha- dens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Ein- tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne ohne, dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1 1) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 2) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer BetriebsstörungAnordnung;
9.1.3 4) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder DrittenDritten - in den Fällen der Ziff. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.nach behördlicher Anordnung;
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer i. S. d. Ziff. 9.1 wer- den werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder im Wege der Er- satzvornahme Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- stimmenziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1 (1) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – - in den Fällen von Teil I Ziffer der Ziff. 3.2 auch nach behördli- cher behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 (2) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – - in den Fällen von Teil I Zif- fer der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.3 (3) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. ; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – - oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 (1) bis 9.1.4 (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung Betriebsstö- rung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- lenfallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer i. S. d. Ziff. 9.1 wer- den werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah- men des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwen- dungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis- tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa- chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen- tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder ge- liefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind ab- zuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1 (1) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – - in den Fällen von Teil I Ziffer der Ziff. 3.2 auch nach behördli- cher behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 (2) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – - in den Fällen von Teil I Zif- fer der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.3 (3) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 (4) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.4 und Ziff. 1.1.5 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. Betriebsstörung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – - oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 (1) bis 9.1.4 – (3) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- lenfallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer der Ziff. 9.1 wer- den werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden im Rahmen der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Deckungssumme und Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % dieser Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlichen Anordnung und pro Versicherungsjahr ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1 (1) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer BetriebsstörungBe- triebsstörung;
9.1.2 (2) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstö- rung nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer BetriebsstörungAnordnung;
9.1.3 (4) für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder DrittenDritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 (2) bis 9.1.4 (4) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung Be- triebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- lenfallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer behördlichen Anordnun- gen i. S. d. Ziff. 9.1 wer- den werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche behördli- che Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenhei- ten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenhei- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro- ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Auf- wendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung und je Versicherungsjahr begrenzt ersetzt (vgl. hierzu Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen). Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbeteiligung zu tragen (vgl. hierzu Aufstellung der Selbstbeteiligungen). Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemin- dert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa- chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsneh- mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungs- nehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht be- troffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1 (1) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer der Ziff. 3.2 auch nach behördli- cher behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 (2) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.3 (3) für die Versicherung nach Teil I Ziffer Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. ; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 (1) bis 9.1.4 (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fal- lenfallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder be- hördlichen behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil I Ziffer i. S. d. Ziff. 9.1 wer- den werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- schadet unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Er- satzvornahme Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unver- züglich unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu dem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls genannten Betrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Betrag selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Um- weltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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