Common use of Ausblick Clause in Contracts

Ausblick. Wegen der Dynamik, mit der sich die Arbeitswelt verändert, werden auch Recht- sprechung und Wissenschaft künftig gefordert sein, sich mit dem Sachmittelan- spruch des Betriebsrats zu befassen. Auch wenn durch die jüngeren Entschei- dungen des Bundesarbeitsgerichts wesentliche Fragen insbesondere zum Sach- mittel Personal Computer und Internetzugang als geklärt angesehen werden können, bedarf es wenig Phantasie, um künftige Streitgegenstände zu erahnen. So könnte die allgemeine Verfügbarkeit aktueller Gesetzestexte und Entschei- dungen im Internet zu Diskussionen darüber führen, dass die bisherige Hand- bibliothek des Betriebsrats aus Gesetzestexten, Kommentaren und Fachzeitschrif- ten irgendwann nicht mehr in gleichem Umfang als Informationsquelle erforder- lich ist. Ein fortbestehendes Erfordernis an Printmedien lässt sich aber jedenfalls aus heutiger Sicht regelmäßig damit begründen, dass das Internetangebot die Handbibliothek nur ergänzt, nicht ersetzt. Dies gilt schon aufgrund der unter- schiedlichen Arbeitsgewohnheiten und Fähigkeiten der Benutzer. Daneben drängt sich die Frage auf, ob Wechselwirkungen zwischen einem erfolgreichen Begehren auf Einrichtung eines Internetzugangs und dem Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern bestehen. Dabei wird man aber nicht aus dem Blick verlieren dürfen, dass virtuelle Schulungsangebote eine reale Schulungsteilnah- me nicht ohne weiteres gleichwertig ersetzen. Soweit das Bundesarbeitsgericht zuletzt wiederholt betont hat, dass der Betriebsrats selbst zur Einhaltung daten- schutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich ist, kann hieraus sogar ein entspre- chender – allgemeiner – Schulungsbedarf erst entstehen.47 45 DKKW-Wedde, § 40 Rn. 210; Fitting, § 40 Rn. 148; GK-BetrVG-Weber, § 40 Rn. 199; H/S/W/G/N/R-Glock, § 40 Rn. 153; Xxxxxxxx-Xxxxxxx, § 40 Rn. 90; WPK-Kreft, § 40 Rn. 61.

Appears in 1 contract

Samples: www.hugo-sinzheimer-institut.de

Ausblick. Wegen Der Bundesrat hat das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, bis Ende Februar 2017 eine Änderung der DynamikEntsendeverordnung vorzube- reiten und anschliessend in die Vernehmlassung zu geben. Die Verordnung sieht aktuell schweizweit 27'000 Kontrollen pro Jahr vor. Neu sollen sie um 30 Prozent auf 35'000 erhöht werden. Mit einer Erhöhung soll eine ausreichende Kontrolldichte sichergestellt werden, oh- ne gleichzeitig das Ziel eines risikobasierten Kontrollansatzes und einer stetigen Verbesse- rung der Kontrollqualität zu gefährden. Grundlage bildet das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA; SR 822.411). Im Sinn der Gesetzgebung arbeitet schwarz, wer erwerbs- tätig ist und Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversiche- rungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht begeht. Die Zusammenarbeit unter den Partnerstellen ist weitgehend gut und konstruktiv aber wegen der sehr vielen vorgegebenen Schnittstellen umständlich und wenig effizient. 611 Meldungen/Fälle 1'079 gemeldete Personen 452 Kontrollen mit insgesamt 733 kontrollierten Personen davon in 473 Fällen mindestens ein vermuteter Verstoss 195 rechtskräftige Entscheide Um bei der sich Bekämpfung der Schwarzarbeit echte Ergebnisse zu erzielen, sind die Arbeitswelt verändertgesetzli- chen Rahmenbedingungen ungenügend und entsprechend gibt es viele Schlupflöcher. Es fehlen wirksame Sanktionsmöglichkeiten und eine bessere Vernetzung aller involvierten Stel- len wäre sehr hilfreich. Kontrollen gestützt auf Hinweise können meist nur eine Momentaufnahme festhalten. Da das Kontrollorgan über keine Sanktionsmöglichkeiten verfügt, werden auch Recht- sprechung klare Feststellungen oft nicht geahndet. Der Aufwand für die Partner AHV, Suva und Wissenschaft künftig gefordert sein, sich mit dem Sachmittelan- spruch des Betriebsrats Quellensteueramt solche bewiesenen aber als geringfügig klassifizierten Verstösse weiter zu befassenbearbeiten ist meistens unverhältnismässig. Auch wenn durch die jüngeren Entschei- dungen des Bundesarbeitsgerichts wesentliche Fragen insbesondere zum Sach- mittel Personal Computer und Internetzugang als geklärt angesehen werden können, bedarf es wenig Phantasie, um künftige Streitgegenstände zu erahnen. So Als minimale Sanktion könnte die allgemeine Verfügbarkeit aktueller Gesetzestexte und Entschei- dungen im Internet zu Diskussionen darüber führen, dass die bisherige Hand- bibliothek des Betriebsrats aus Gesetzestexten, Kommentaren und Fachzeitschrif- ten irgendwann nicht mehr in gleichem Umfang als Informationsquelle erforder- lich ist. Ein fortbestehendes Erfordernis an Printmedien lässt sich aber jedenfalls aus heutiger Sicht regelmäßig damit begründen, dass das Internetangebot die Handbibliothek nur ergänzt, nicht ersetztÜberwälzung der Kontrollkosten auf den fehlbaren Arbeitgeber verstanden werden. Dies gilt schon aufgrund der unter- schiedlichen Arbeitsgewohnheiten und Fähigkeiten der Benutzerkann aber nur erfolgen, wenn eine rechtskräftige Verfügung eines Partners vorliegt. Daneben drängt sich Um keine Abgaben an die Frage aufSozialwerke zu entrichten werden häufiger die Möglichkeiten des Entsendegesetzes ausgereizt. Statt zusätzlich Arbeitnehmer anzustellen oder via Personal- verleiher die Spitzen zu brechen, ob Wechselwirkungen zwischen einem erfolgreichen Begehren auf Einrichtung eines Internetzugangs und dem Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern bestehenwerden ausländische Entsandte als Subunternehmen ein- gesetzt. Dabei wird man aber Die entsprechenden ausländischen Firmen gehen bei drohenden Massnahmen vom Markt oder sind nicht aus dem Blick verlieren dürfen, dass virtuelle Schulungsangebote eine reale Schulungsteilnah- me nicht ohne weiteres gleichwertig ersetzen. Soweit das Bundesarbeitsgericht zuletzt wiederholt betont hat, dass der Betriebsrats selbst zur Einhaltung daten- schutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich ist, kann hieraus sogar ein entspre- chender – allgemeiner – Schulungsbedarf erst entstehen.47 45 DKKW-Wedde, § 40 Rn. 210; Fitting, § 40 Rn. 148; GK-BetrVG-Weber, § 40 Rn. 199; H/S/W/G/N/R-Glock, § 40 Rn. 153; Xxxxxxxx-Xxxxxxx, § 40 Rn. 90; WPK-Kreft, § 40 Rn. 61erreichbar.

Appears in 1 contract

Samples: Normalarbeitsvertrag

Ausblick. Wegen Die Betriebsbeauftragten, ihre Sach- und Fachkunde sowie ihre Berichte, Unter- suchungen und Messungen können dem Betriebsrat in vielfältiger Hinsicht bei der DynamikDurchführung seiner gerade im Bereich des Arbeits-, mit Gesundheits- und Umweltschutzes zahlreichen Beteiligungsrechten helfen. Dem Betriebsrat steht ein immenser Wissensschatz hinsichtlich des aktuellen Standes von Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung, den es zu heben gilt. Berichte über eine solche koordinierte Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Betriebsbeauftragten fehlen bislang. Es steht zu vermuten, dass es bislang eher ein Nebeneinander als eine systematische Zusammenarbeit gibt. Die Be- 46 Fitting, § 81 Rn. 9; Xxxxxx/Xxxxxx, § 81 Rn. 5. deutung der sich Materie für die Arbeitswelt verändertgrundlegenden Rechte der Beschäftigten auf Ge- sundheit, werden menschengerechte Arbeit und die Abwesenheit vermeidbarer Belas- tungen einerseits sowie Umfang, Reichweite und auch Recht- sprechung Gestaltungskraft der Beteiligungsrechte des Betriebsrats auf dem Gebiet des Arbeits-, Gesundheits- und Wissenschaft künftig gefordert seinUmweltschutzes unterstreichen die Notwendigkeit einer besseren Zusam- menarbeit und gemeinsamen Nutzung der vorhandenen Wissensressourcen. Die Mitbestimmungsmöglichkeiten, welche das Betriebsverfassungsgesetz er- öffnet, umfassen die unterschiedlichsten Aspekte der Interessenvertretung von Arbeitnehmern. Auf der betrieblichen Ebene wird die Mitbestimmung maßgeb- lich von Betriebsräten ausgeübt. Die Aufgaben, welche Betriebsräte hierbei bewältigen müssen, sind sehr vielfältig und komplex. Betriebsräte haben sich mit dem Sachmittelan- spruch des Betriebsrats Fragen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereichen zu befassen. Auch wenn Neben der Gestaltung von Arbeitsplätzen, -abläufen und -umgebungen kann auch die Mitbestimmung im Rahmen von Betriebsänderungen Teil der Arbeit in Betriebsratsgremien sein.1 Die Bewerber für das Betriebsratsamt müssen jedoch keine besonderen Vorkenntnisse oder Qualifikationen für die Ausübung ihres Amtes mitbringen.2 Aus diesem Grund sind Kenntnisse und Fähigkeiten in allen für die Betriebsratsarbeit wesentlichen Themenbereichen zumeist nicht in den Gremien vorhanden.3 Externer Sachverstand, welcher in erster Linie der Information von Betriebsräten dient, ist daher in der täglichen Arbeit von Be- triebsräten nicht mehr wegzudenken. Mit Hilfe von Information und Hilfestellung durch externen Sachverstand kann eine den Arbeitgebern in Bezug auf Hintergrundwissen und Information ver- gleichbare Verhandlungsposition geschaffen werden.4 Fehlende Informationen können in der Kommunikation zwischen den Betriebsparteien zu Unsicherhei- ten führen. Einerseits kann Betriebsräten durch die jüngeren Entschei- dungen Hilfe von externem Sach- verstand Sicherheit für Verhandlungen mit Arbeitgebern gegeben werden. Andererseits profitieren Arbeitgeber durch Betriebsräte, welche sich in die Ges- taltung des Bundesarbeitsgerichts wesentliche Fragen insbesondere zum Sach- mittel Personal Computer und Internetzugang als geklärt angesehen werden Betriebs einbringen können, bedarf es wenig Phantasieindem sie konstruktive und vor allem realisierbare Vorschläge und Verhandlungsbeiträge machen können. Der Ein- satz von externem Sachverstand kann folglich dazu dienen, um künftige Streitgegenstände das Ziel der ver- 1 Vgl. zu erahnensozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten §§ 87 ff., 92 ff., 106 ff. So könnte die allgemeine Verfügbarkeit aktueller Gesetzestexte BetrVG; zur Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und Entschei- dungen im Internet -umgebung §§ 90 ff. BetrVG und zu Diskussionen darüber führen, dass die bisherige Hand- bibliothek des Betriebsrats aus Gesetzestexten, Kommentaren und Fachzeitschrif- ten irgendwann nicht mehr in gleichem Umfang als Informationsquelle erforder- lich istBetriebsänderungen §§ 111 ff. Ein fortbestehendes Erfordernis an Printmedien lässt sich aber jedenfalls aus heutiger Sicht regelmäßig damit begründen, dass das Internetangebot die Handbibliothek nur ergänzt, nicht ersetzt. Dies gilt schon aufgrund der unter- schiedlichen Arbeitsgewohnheiten und Fähigkeiten der Benutzer. Daneben drängt sich die Frage auf, ob Wechselwirkungen zwischen einem erfolgreichen Begehren auf Einrichtung eines Internetzugangs und dem Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern bestehen. Dabei wird man aber nicht aus dem Blick verlieren dürfen, dass virtuelle Schulungsangebote eine reale Schulungsteilnah- me nicht ohne weiteres gleichwertig ersetzen. Soweit das Bundesarbeitsgericht zuletzt wiederholt betont hat, dass der Betriebsrats selbst zur Einhaltung daten- schutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich ist, kann hieraus sogar ein entspre- chender – allgemeiner – Schulungsbedarf erst entstehen.47 45 DKKW-Wedde, § 40 Rn. 210; Fitting, § 40 Rn. 148; GK-BetrVG-Weber, § 40 Rn. 199; H/S/W/G/N/R-Glock, § 40 Rn. 153; Xxxxxxxx-Xxxxxxx, § 40 Rn. 90; WPK-Kreft, § 40 Rn. 61.

Appears in 1 contract

Samples: www.hugo-sinzheimer-institut.de

Ausblick. Wegen Der Bundesrat appelliert an die Sozialpartner, sich darauf zu einigen, gemeinsame Mass- nahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Arbeitsmarkt und zur Optimierung der Dynamikflankierenden Massnahmen vorzuschlagen. Darauf basierend soll das SECO dem Bundesrat bis Ende Xxxx 2016 eine Botschaft vorlegen. Grundlage bildet das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA; SR 822.411). Im Sinn der Gesetzgebung arbeitet schwarz, wer erwerbs- tätig ist und Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversiche- rungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht begeht. Die auf nationaler Ebene eingeleitete Revision des BGSA soll die beim Vollzug zu Tage ge- tretenen Mängel beheben. Stichworte dazu sind: weitere einbezogene Behörden, die fehlen- de Schwarzarbeitsdefinition, Ahndung festgestellter Verstösse durch das Kontrollorgan mit- tels Verwaltungsmassnahme. Die Zusammenarbeit unter den Partnerstellen ist weitgehend gut und konstruktiv. 605 Meldungen/Fälle 1140 gemeldete Personen 426 Kontrollen mit insgesamt 783 kontrollierten Personen davon in 360 Fällen mindestens ein vermuteter Verstoss 265 rechtskräftige Entscheide Auch wenn bei Kontrollen die gestützt auf Hinweise schwarz arbeitende Personen festge- stellt wurden, bleiben oft Sanktionen aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass meist nur der aktuelle Moment nachgewiesen werden kann, weil sich die Arbeitswelt verändertAussagen stets gleichen: "Der Einsatz hat erst heute begonnen" oder "es ist nur Probearbeit". Der Aufwand für die BGSA- Partner AHV, werden Suva und Quellensteueramt solche geringfügigen Verstösse weiter zu bearbei- ten ist unverhältnismässig. Ohne rechtskräftige Verfügung eines Partners kann auch Recht- sprechung und Wissenschaft künftig gefordert seindie Kontrollstelle keine Kontrollkosten auferlegen, sich mit dem Sachmittelan- spruch des Betriebsrats zu befassenwas einer Sanktion gleich käme. Auch wenn durch die jüngeren Entschei- dungen des Bundesarbeitsgerichts wesentliche Fragen insbesondere zum Sach- mittel Personal Computer und Internetzugang als geklärt angesehen werden können, bedarf es wenig Phantasie, um künftige Streitgegenstände zu erahnen. So könnte die allgemeine Verfügbarkeit aktueller Gesetzestexte und Entschei- dungen Einzig im Internet zu Diskussionen darüber führen, dass die bisherige Hand- bibliothek des Betriebsrats aus Gesetzestexten, Kommentaren und Fachzeitschrif- ten irgendwann nicht mehr in gleichem Umfang als Informationsquelle erforder- lich ist. Ein fortbestehendes Erfordernis an Printmedien lässt sich aber jedenfalls aus heutiger Sicht regelmäßig damit begründen, dass das Internetangebot die Handbibliothek nur ergänzt, nicht ersetzt. Dies gilt schon aufgrund Bereich Ausländerrecht vor allem bei der unter- schiedlichen Arbeitsgewohnheiten und Fähigkeiten der Benutzer. Daneben drängt sich die Frage auf, ob Wechselwirkungen zwischen einem erfolgreichen Begehren auf Einrichtung eines Internetzugangs und dem Schulungsanspruch Beschäftigung von Betriebsratsmitgliedern bestehen. Dabei wird man aber nicht aus dem Blick verlieren dürfen, dass virtuelle Schulungsangebote eine reale Schulungsteilnah- me nicht ohne weiteres gleichwertig ersetzen. Soweit das Bundesarbeitsgericht zuletzt wiederholt betont hat, dass der Betriebsrats selbst zur Einhaltung daten- schutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich ist, kann hieraus sogar ein entspre- chender – allgemeiner – Schulungsbedarf erst entstehen.47 45 DKKW-Wedde, § 40 Rn. 210; Fitting, § 40 Rn. 148; GK-BetrVG-Weber, § 40 Rn. 199; H/S/W/G/N/R-Glock, § 40 Rn. 153; Xxxxxxxx-Xxxxxxx, § 40 Rn. 90; WPK-Kreft, § 40 Rn. 61Angehörigen von Drittstaaten sind Massnahmen auch bei kurzer Einsatzdauer sofort möglich.

Appears in 1 contract

Samples: Normalarbeitsvertrag