Ausbringungsschäden Musterklauseln

Ausbringungsschäden. A.4.5.6 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereig- nisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A.4.5.7 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Ausbringungsschäden. A.7.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Nie- derschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. A.7.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behörd- liche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Ausbringungsschäden. Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Ausbringungsschäden. A.7.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Ver- wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd- lingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt ge- langen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. A.7.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Ver- stöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichte- te behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. A.7.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertragli- cher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Ver- pflichtung hinausgehen. A.7.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzie- lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
Ausbringungsschäden. A.13.6.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht in Ihrem Besitz stehen. A.13.6.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Ausbringungsschäden. Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen- schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Um- weltschutz dienen Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch be- wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an den Versiche- rungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Ausbringungsschäden. A.1.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A.1.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. In der Kfz-Umweltschadenversicherung beginnt der Vertrag automatisch zum vereinbarten Beginn der Kfz-Haftpflichtversicherung und endet auto- matisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ausbringungsschäden. Schäden durch die Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von • Klärschlamm, • Jauche, • Gülle, • festem Stalldung, • Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln versichern wir nicht. Versichert sind jedoch solche Schäden, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen. Das gilt auch, wenn sie durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. Schäden durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen, an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, versichern wir nicht.
Ausbringungsschäden. A.8.3.14 Bei der Kfz-Umweltschadenversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch Liefe- rung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignis- se bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A.8.3.15 Bei der Kfz-Umweltschadenversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügun- gen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.