Ausführung der Leistungen. (§ 4) 6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen. 6.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Appears in 2 contracts
Samples: Einkaufsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Klinikum Saarbrücken GGMBH Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen
Ausführung der Leistungen. (§ 4)
6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen.
6.2 Die Auftragnehmerin oder der Der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
6.5 Sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen Leistungen in den Liegenschaften des Auftraggebers erbringen, unterliegen sie der Grundstücks- und Hausordnung des Auftraggebers.
Appears in 1 contract
Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb) Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen
Ausführung der Leistungen. (§§ 3, 4)
6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen.
6.2 Die Auftragnehmerin oder der Der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Ausführung der Leistungen. (§ 4)
6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere insbe- sondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten auf- geführten Technischen Spezifikationen entsprechen.
6.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände Um- stände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen Funk- tionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer Auftrag- nehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen An- lagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellenherzustel- len. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz Er- satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Auftragge- bers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen Ausfüh- rungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen erforderli- chen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht Be- tracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen La- gerräumen zu gewähren.
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin Auf- tragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber Auf- traggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugebenzu- rückzugeben.
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Appears in 1 contract
Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen
Ausführung der Leistungen. (§ 4)5.1. Auf Basis der im Auftragsschreiben angeführten Auftragsgrundlagen wird der AN – unter Umständen neben anderen Gewerkenehmern – Lieferungen und Leistungen für das genannte Projekt erbringen.
6.1 5.2. Die Waren sind in Qualität der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den im Anhang TS Auftragsschreiben angeführten Auftragsgrundlagen und den dort vorgegebenen technischen Anforderungen. Der AN bestätigt, diese Unterlagen eingesehen und akzeptiert zu haben. Der AN hat jedenfalls die
5.3. Die Auftragsbedingungen und Vorgaben des Bauherrn sind einzuhalten. Im Falle, dass der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechenAN gegen die ausschreibungskonforme Ausführung gemäß der im Auftragsschreiben angeführten Auftragsgrundlagen Bedenken hat, ist er unter Wahrnehmung seiner Hinweis- und Warnpflicht verpflichtet, eco1 davon sofort in Kenntnis zu setzen.
6.2 Die Auftragnehmerin 5.4. Sollte während der Montage, der Inbetriebsetzung oder des Probebetriebes ein Mangel an den Lieferungen und Leistungen des AN auftreten oder im Rahmen der Auftragnehmer Leistungserbringung des AN ein Schaden verursacht werden, so ist der AN verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die unverzügliche Mängelbehebung) zu treffen, um die Geltendmachung hieraus entstehender Ansprüche durch Dritte zu verhindern.
5.5. Der AN versichert, dass er gesetzlich befugt ist, die mit dem beauftragten Gewerk verbundenen Arbeiten uneingeschränkt auszuführen, insbesondere dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Ausführung der vorgesehenen bzw beauftragten Lieferungen und Leistungen besteht. Sollte dies nicht mehr zutreffen, wird der AN eco1 unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
5.6. Der AN ist im Rahmen des durch das Auftragsschreiben begründeten Vertragsverhältnisses verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere Koordinations-, Abstimmungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu setzen.
5.7. Der AN hat die Verpflichtung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für das Projekt tätigen Planern und allen sonstigen Gewerkenehmern, alles zu veranlassen, um eine termingerechte Inbetriebnahme des Gewerks aus rechtlicher und technischer Sicht zu ermöglichen. Insbesondere ist der AN für die Prüfung Beschaffung aller für seine Lieferungen und Leistungen erforderlichen behördlichen Bescheide und Befunde, für die Erwirkung der Einhaltung Bewilligungen, insbesondere der anerkannten Regeln Abnahmebescheide sowie die Erfüllung der Technik daraus resultierenden Auflagen auf eigene Kosten verantwortlich.
5.8. Der AN verpflichtet sich, eine im Auftragsschreiben festgelegte Kaution beizubringen. Die Kaution ist in Form einer abstrakten Bankgarantie ausgestellt von einem österreichischen Bankinstitut mit erstklassigem Rating zu leisten. Die Bankgarantie hat eine Laufzeit bis zum vorgesehenen Übernahmetermin aufzuweisen. Sofern sich der Übernahmetermin verschiebt, ist die Bankgarantie entsprechend zu verlängern, anderenfalls eco1 zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigt ist. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.
5.9. Die Beschäftigung von Subunternehmern ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch eco1 zulässig.
5.10. Der AN ist ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von eco1 bis zum endgültigen Abschluss der anderen beauftragten Leistungen nicht berechtigt, mit dem AG direkt in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung Kontakt zu stellentreten. Sollte sich bei eine derartige Kontaktaufnahme für die Leistungserbringung zweckmäßig oder notwendig sein, wird der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels AN eco1 im VerzugeVorfeld informieren. Eine Berechtigung zur Kontaktaufnahme ist jedenfalls erst dann gegeben, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührtsofern eco1 die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.
5.11. Der Auftraggeber ist berechtigtAN verpflichtet sich, sich für die Dauer von 6 Monaten nach endgültigem Abschluss der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung beauftragten Leistungen mit dem AG weder zur Geschäftsanbahnung in Kontakt zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.treten noch
Appears in 1 contract
Samples: Subcontractor Agreement