Ausführung der Lieferung. X. Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine, Lieferumfang 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn, dass wir ausdrücklich Lieferung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich fest zugesagt haben. 2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend angemessen hinauszuschieben. 3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. 4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich durch Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 6. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraus- sichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen Menge wahrzunehmen. Die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt. 7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurück- treten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C. 8. Wir sind zu Teillieferungen und geringfügigen branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt. Als geringfügig gelten Mehr- oder Minderlieferungen von 10 %. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig und ohne Mahnung durch uns aufzugeben. Wir können die Lieferung nicht rechtzeitig abgerufener Mengen ablehnen, andererseits aber auf ihrer Abnahme und Bezahlung bestehen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für Mehrmengen oder nicht rechtzeitig abgerufene Mengen können wir nach unserer Xxxx die vereinbarten oder unsere bei Abruf oder bei Lieferung gültigen Preise verlangen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen, Liefer Und Zahlungsbedingungen
Ausführung der Lieferung. X. Xxxxxxxxxxxxx1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, Liefertermineerfolgen alle unsere Lieferungen ab Werk (EXW Willich, LieferumfangDeutschland gemäß INCOTERMS 2020).
12. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des AuftragsAuftrages; Entsprechendes entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt verlängern sich angemessen bei unvorhersehbaren, von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferunguns nicht zu vertretenden Produktionsstörungen und/oder Verzögerungen bei der Beschaffung von erforderlichen Vormaterialien. Angaben zu Lieferzeiten sind annäherndDies gilt auch insoweit, es sei denn, dass wir ausdrücklich als Lieferung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich fest zugesagt habenvon Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart ist.
23. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch einschließlich Mitwirkungs- oder und Nebenpflichten -(z.B. Bereitstellung von Vormaterial, wie Eröffnung eines AkkreditivesAkkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnliches, Vorauszahlung) nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschiebenzu verlängern bzw. zu verschieben.
34. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
45. In Fällen Bei Sonderanfertigungen bzw. kundenspezifischen Anfertigungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 (zehn) % als vereinbart, d.h. wir sind berechtigt, 10 (zehn) % mehr/weniger im Vergleich zur ursprünglich festgelegten Menge zu liefern und der Käufer ist verpflichtet, die Mehr-/Mindermenge zu kaufen und abzunehmen.
6. Bei einer von uns nicht vermeidbaren Verzögerung der Lieferung durch ein von uns nicht zu vertretendes und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares Ereignis (höhere Gewalt) verlängern bzw. verschieben sich Lieferfristen und - termine in angemessenem Umfang. Als Ereignisse höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich durch Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend. Als Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser Klausel gelten auch insbesondere Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, TransportverzögerungenTransportstörungen, MaschinenbruchEpidemien, Pandemien, Cyberangriffe, Maschinenbruch und hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende UmständeMaßnahmen. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer unseren Kunden unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
57. Bei Nichteinhaltung der von Lieferfristen oder Lieferterminen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, die – - insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe Ablauf der Frist ablehne; nach . Nach erfolglosem Ablauf der Frist Nachfrist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
68. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraus- sichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene nachgewiesenen Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen betroffene Menge wahrzunehmen. Die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden nachgewiesene Verzögerungsschäden werden von uns erstattet. Kommt Nimmt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz die Möglichkeit des Deckungskaufs nicht nachwahr, ist so beschränkt sich unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 (fünfzig) % des Wertes der unserer hiervon betroffenen Menge beschränktLeistung.
79. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktretenBei Waren, die ausschließlich zu Versuchszwecken geliefert wurden, nehmen wir originalverpacktes Material innerhalb der Haltbarkeitszeit zurück, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurück- treten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlenmit dem Ergebnis der Verarbeitungsversuche nicht zufrieden ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer SeiteEine Rückerstattung erfolgt erst nach einer Eingangskontrolle der retournierten Ware durch uns. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
8. Wir Alle Einzelheiten der Abwicklung sind zu Teillieferungen und geringfügigen branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt. Als geringfügig gelten Mehr- oder Minderlieferungen von 10 %. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig und ohne Mahnung durch uns aufzugeben. Wir können die Lieferung nicht rechtzeitig abgerufener Mengen ablehnen, andererseits aber auf ihrer Abnahme und Bezahlung bestehen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für Mehrmengen oder nicht rechtzeitig abgerufene Mengen können wir nach unserer Xxxx die vereinbarten oder unsere bei Abruf oder bei Lieferung gültigen Preise verlangenvorab abzustimmen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Ausführung der Lieferung. X. Xxxxxxxxxxxxx1 Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang
(1. ) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer AuftragsbestätigungAuftragsbestäti- gung, jedoch nicht vor völliger vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des AuftragsAuftrages; Entsprechendes entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und Liefertermine -termine stehen unter dem Vorbehalt unvor- hersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelie- ferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchen- üblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger rechtzei- tiger Selbstbelieferung. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn, dass wir ausdrücklich Lieferung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich fest zugesagt haben.
(2. ) Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, – wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung Beibrin- gung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnlichesähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer unse- rer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürf- nissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschiebenhinauszuschie- ben.
(3. ) Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine -termine ist der Zeitpunkt Zeit- punkt der Absendung ab Werk maßgebend.
(4. ) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen beider Parteien und verschieben sich durch die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend. Als ; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzeigenanzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer dieser Anzeige ist der Käufer sind beide Vertrags- parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5. ) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(6. ) Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraus- sichtlichen voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf De- ckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen betroffene Menge wahrzunehmen. Die ; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
(7. ) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurück- tretenzurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse Inte- resse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer unse- rer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
8(1) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/ EN/ ISO oder der geltenden Übung zulässig.
(1) Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
(2) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht inner- halb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
(3) Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Eine über den Trans- portzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger beson- derer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtfüh- rer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des La- gers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
(5) Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbe- standsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns das Ergebnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich bekannt zu geben. Die schadhaften Teile sind frei Werk Gaggenau oder frei des jeweiligen Auslieferungslagers zurückzusenden.
(6) Sofern wir im Rahmen der von uns oder den von uns beauf- tragten Spediteuren abgeschlossenen Generalpolice die Trans- portversicherung für werkseigenen Lkw-Versand übernehmen, erfolgt die Regulierung eines Transportschadens nach Maßgabe unserer Versicherungsbedingungen gegen Vorlage der Sachver- haltsschilderung des Lkw-Fahrers, des Originalfrachtbriefs sowie der Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
(1) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Ge- fahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrückli- chen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir sind haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Be- handlung der Ware nach Gefahrübergang.
(2) Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrück- lich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinba- rung.
(3) Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu Teillieferungen und geringfügigen branchenüblichen Mehr- untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
(4) Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gele- genheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder Minderlieferungen berechtigt. Als geringfügig gelten Mehr- oder Minderlieferungen von 10 %eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind unbe- rechtigten Beanstandungen behalten wir uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig und ohne Mahnung durch uns aufzugeben. Wir können die Lieferung nicht rechtzeitig abgerufener Mengen ablehnen, andererseits aber auf ihrer Abnahme und Bezahlung bestehen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe Belastung des Käufers überschrittenmit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprü- fungsaufwand vor.
(5) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind wir zur Lieferung - z. B. so genanntes II-a Material -, stehen dem Käufer bezüglich der Mehrmengen berechtigtangegebenen Fehler und solcher, jedoch nicht verpflichtet. Für Mehrmengen oder nicht rechtzeitig abgerufene Mengen können mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
(6) Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Xxxx – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nach- erfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesse- rung leisten. Wird die vereinbarten Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemes- senen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder unsere bei Abruf von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Abschnitt C bleibt unberührt.
(7) Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Ziffer 6 Satz 2 entsprechend.
(8) Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjäh- rungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder bei Lieferung gültigen Preise verlangenErsatzliefe- rung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
(9) Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Ausführung der Lieferung. X. Xxxxxxxxxxxxx6 Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang
(1. ) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer AuftragsbestätigungAuftrags- bestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten Einzel- heiten des AuftragsAuftrages; Entsprechendes entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und Liefertermine -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und bei Zukäufen oder Fremdvergaben unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit Liefer- fähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn, dass wir ausdrücklich Lieferung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich fest zugesagt haben.
(2. ) Wenn der Käufer Kunde vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- Mitwir- kungs- oder Nebenpflichten -Nebenpflichten, wie die Übergabe von Plänen, Zeichnungen, Bauteilspezifikationen oder zu bearbeitenden Fahrzeugteilen, Eröffnung eines AkkreditivesAkkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung Voraus- zahlung oder Ähnliches, ähnliches - nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigtbe- rechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer unse- rer Rechte aus Verzug des Käufers Kunden - entsprechend den Be- dürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschiebenhinaus- zuschieben.
(3. ) Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
(4. ) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen Ver- pflichtungen beider Parteien und verschieben sich durch die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechendent- sprechend. Als Fälle Höhere Gewalt gelten schwerwiegende, von außen kommende betriebsfremde Ereignisse, die selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbar sind und die dazu führen, dass eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand erbringen kann. Insbesondere gilt als Fall höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe ohne darauf beschränkt zu sein: Naturkatastrophe, Erdbeben, Vulkanaus- bruch, schweres Unwetter, Blitzschlag, Flut, ungewöhnlich starker Schneefall, orkanartiger Sturm, Feuer, Explosion, Frei- setzung von Strahlung oder Giftstoffen, Krieg, Terrorismus, Anschlagsdrohung, Cyberkriminalität, Aufstand oder Aufruhr, ein Embargo oder eine behördliche, gerichtliche oder andere hoheitliche Maßnahmen unabhängig von ihrer Legitimation, eine Epidemie oder Seuche, Währungsverfall, Inflation, Ar- beitskampf in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungenschwerwiegende Transportbehinderungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende UmständeMaschinenbruch oder ein sonstiges ähnlich schwerwiegendes Ereignis. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer ist der ande- ren Vertragspartei unverzüglich anzeigenanzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer dieser Anzeige ist jede der Käufer Vertragspartei- en unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen von dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe höheren Gewalt betroffenen Umfang des voraus- sichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen Menge wahrzunehmenVertrages berechtigt. Die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurück- treten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich Pflicht zur Bezahlung erbrachter Leistungen wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
8. Wir sind zu Teillieferungen und geringfügigen branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt. Als geringfügig gelten Mehr- oder Minderlieferungen von 10 %. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig und ohne Mahnung durch uns aufzugeben. Wir können die Lieferung nicht rechtzeitig abgerufener Mengen ablehnen, andererseits aber auf ihrer Abnahme und Bezahlung bestehen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, jedoch höhere Gewalt nicht verpflichtetbe- rührt. Für Mehrmengen oder nicht rechtzeitig abgerufene Mengen können wir Dem Käufer zustehende Rücktrittsrechte nach unserer Xxxx die vereinbarten oder unsere bei Abruf oder bei Lieferung gültigen Preise verlangenXxxxxx X. XX.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Ausführung der Lieferung. X. Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine, Lieferumfang
1. Lieferfristen beginnen Lieferfrist, Liefertermin, Teillieferungen: Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum Tage unserer AuftragsbestätigungBestellungs- annahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftragsder Ausführung; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle die Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit Lie- fertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und rechtzeitiger Selbstbelieferungunverbindlich gegeben. Angaben zu Lieferzeiten sind annäherndLieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, es sei denn, dass wir ausdrücklich Lieferung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich fest zugesagt habenwenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
2. Wenn Lieferstörungen: Mittelbare oder unmittelbare Lie- ferverhinderung oder -erschwerung, die für uns un- vorhergesehen oder unabwendbar ist, gilt als höhere Gewalt. Dies gilt vor allem dann, wenn unsere Vorlie- ferer aufgrund ihrer Bedingungen von der Käufer vertragliche Pflichten - Lieferung ganz oder teilweise entbunden sind. Wir sind in sol- chen Fällen, auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -wenn wir uns bereits im Verzug be- fanden, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend angemessen hinauszuschiebenmit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern und vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zu- rückzutreten, ohne dass wir zur Leistung irgendeines Sdchadenersatzes oder zur Nachlieferung verpflichtet sind. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.
3. Für Abnahme: Der Käufer ist berechtigt, diejenige Ware, für die Einhaltung besondere Gütevorschriften Bedingung sind oder die in das Ausland geht, auf dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Lieferfristen und Liefertermine ist Versandbereitschaft abzu- nehmen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Zeitpunkt Käufer; die sachlichen Abnahmekosten werden beson- ders berechnet, wenn sie nicht im Preis enthalten sind. Die Ware gilt mit der Absendung ab Werk maßgebendals in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware ab- genommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt, das gleiche gilt, wenn der Käufer trotz Verlangen des Ver- käufers keine Abnahme vornimmt.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen Versand und Gefahrenübergang: Sofern nicht an- deres handelsüblich vereinbart ist, wird die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich durch Termine und Fristen für Ware un- verpackt geliefert. Mit der Übergabe an die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend. Als Fälle höherer Gewalt gelten Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr — einschließlich einer Beschlagnahme — in jedem Falle — z. B. auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betriebenbei franko-, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem fob- oder cif-Ge- schäften — auf den Käufer unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtüber.
5. Bei Nichteinhaltung Abweichungen: Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossengeltenden Übung zu- lässig.
6. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraus- sichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen Menge wahrzunehmen. Die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurück- treten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
8. Wir sind zu Teillieferungen und geringfügigen branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt. Als geringfügig gelten Mehr- oder Minderlieferungen von 10 %. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig und ohne Mahnung durch uns aufzugeben. Wir können die Lieferung nicht rechtzeitig abgerufener Mengen ablehnen, andererseits aber auf ihrer Abnahme und Bezahlung bestehen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für Mehrmengen oder nicht rechtzeitig abgerufene Mengen können wir nach unserer Xxxx die vereinbarten oder unsere bei Abruf oder bei Lieferung gültigen Preise verlangen.
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