Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen. 1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten xxxxxxxxxxx Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die be- schwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Ab- kommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirk- sam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Mass- nahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat. 4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Mass- nahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
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Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen. 1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Antrag Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten xxxxxxxxxxx beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen EinigungGesuchs, so kann die be- schwerdeführende beschwerde- führende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Ab- kommen Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme Mass- nahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirk- sam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. Die beschwerdeführende Vertragspartei berücksichtigt dabei die Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen, deren Aussetzung das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchti- gen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig sind, die von der als mit diesem dem Abkommen unvereinbar befundenen Mass- nahme Massnah- me betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetztaus- gesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Mass- nahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen. 1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts den Schlussbericht nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Antrag Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten xxxxxxxxxxx gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen EinigungGesuchs, so kann die be- schwerdeführende beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Ab- kommen Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden be- funden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirk- sam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig sind, die von der als mit diesem dem Abkommen unvereinbar befundenen Mass- nahme Massnah- me betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Mass- nahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen Xxxxxxxx einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts Schieds- gerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Eingang des Gesuchs.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen. 1. ) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 Art. 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Antrag Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten xxxxxxxxxxx beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb zu keiner solchen Einigung inner- halb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen EinigungGesuchs, so kann die be- schwerdeführende beschwerdefüh- rende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Ab- kommen Abkom- men aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. ) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei Vertrags- partei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirk- samwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. Die beschwerdeführende Ver- tragspartei berücksichtigt dabei die Zugeständnisse oder andere Verpflich- tungen, deren Aussetzung das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen.
3. ) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspar- tei, gegen die Beschwerde geführt wurde, spätestens 30 Tage vor dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren BeginnBe- ginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die VertragsparteiVer- tragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig gleichwertig sind, die von der als mit diesem dem Abkommen unvereinbar befundenen Mass- nahme befun- denen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts Schieds- gerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. ) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Mass- nahmen vorüberge- hende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei Vertrags- partei nur angewendet, bis die Massnahme, die für als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. ) Auf Ersuchen Xxxxxxxx einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen Vor- teilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden be- enden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.
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Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen. 1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Antrag Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten xxxxxxxxxxx beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen EinigungGesuchs, so kann die be- schwerdeführende beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Ab- kommen Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirk- samwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. Die beschwerdeführende Vertragspartei berücksichtigt dabei die Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen, deren Aussetzung das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchti- gen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig gleichwertig sind, die von der als mit diesem dem Abkommen unvereinbar befundenen Mass- nahme Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Mass- nahmen Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen Xxxxxxxx einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.
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Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen. 1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden beschwerde- führenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten xxxxxxxxxxx Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die be- schwerdeführende beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Ab- kommen Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen Ab- kommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende beschwerdefüh- rende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirk- samwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Mass- nahme Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene vorge- schlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts Schiedsge- richts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Mass- nahmen Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit Vereinbar- keit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht Schlussbe- richt und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern än- dern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
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