Ausgleichsansprüche Musterklauseln

Ausgleichsansprüche. Wenn die Sparkasse nach Abs. 1 Geschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den vereinbarten Preisen und den Markt- oder Börsenpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich sind und sind stets auf Euro gerichtet.
Ausgleichsansprüche. Wenn die Bank nach (1) dieses Abschnitts 9 Geschäfte glattge- stellt oder beendet hat oder Geschäfte wegen Insolvenz nach
Ausgleichsansprüche. Es wird klargestellt, dass sämtliche Ausgleichsansprüche, die sich z.B. auf die §§ 364 ff oder § 1310
Ausgleichsansprüche. Es wird klargestellt, dass sämtliche Ausgleichsansprüche, die sich z.B. auf die §§ 364 ff oder § 1310 3. Satz ABGB beziehen, vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Ausgleichsansprüche. Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche sind nicht Gegenstand der Versicherung. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Ausgleichsansprüche. Wenn die Bank nach Abs. 1 Differenzgeschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Differenzgeschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Geld-Kurs der Position für Long-Positionen sowie der aktuelle Brief-Kurs der Position für Short Positionen. Liegen im Zeitpunkt der Beendigung bzw. Glattstellung keine Referenzkurse vor (insbesondere in den in Nr. 8 genannten Fällen), ist der letzte gültige Kurs maßgeblich, der in der Margin Trader oder LOGOS Plattformeingestellt wurde.
Ausgleichsansprüche. Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, sollte eine Einigung über Über- bzw. Plusstunden und über offene Urlaubstage getroffen werden. Es ist zu prüfen, ob diese durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden oder ob sich der Fall eignet, statt solcher Ausgleichsansprüche eine Abfindung zu vereinbaren. Hier sind aber die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Z.B. ist es nicht möglich, dass bei Langzeiterkrankten der gesetzliche Mindesturlaub in Natur genommen wurde. Ist aber das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann der AN über solche Ausgleichsansprüche disponieren (ggf. auch verzichten), da das BAG die sog. Surrogationstheorie aufgegeben hat. Sollte es noch sonstige Ansprüche geben, z.B. Rückzahlung von Fortbildungskosten oder eines AG-Darlehens, sind solche Punkte unbedingt mit aufzunehmen, da diese ansonsten verfallen. Sollen Plusstunden oder Urlaub getrennt ausgezahlt werden, kann dies mit aufgenommen werden. Es kann z.B. vereinbart werden: Zur Abgeltung der festgestellten Ausgleichsansprüche zahlt der AG an den AN __________ € brutto.
Ausgleichsansprüche. Wenn die Bank nach Abs. 1 Geschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können Art.-Nr.: 025.16 statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den ver- einbarten Preisen und den Markt- oder Börsenpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungs- zeit maßgeblich sind und sind stets auf Euro gerichtet.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.