Baukostenzuschüsse. 13.1 Für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz ist ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzu- schuss beträgt 70 % der ansetzbaren Kosten. 13.2 Der Zahlungspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und a) für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauf- fassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ste- hen. 13.3 Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Zah- lungspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 13.2 nicht vorliegen. 13.4 Maßstab für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche. 13.5 Als Grundstücksfläche gilt; 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht, über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, a) bei Grundstücken, die an die Wasserversorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Wasserversorgungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, b) bei Grundstücken, die nicht an die Wasserversorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Wasserversorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m; Grund- stücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unbe- rücksichtigt. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grund- stücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. 13.6 Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (1=100%) verviel- facht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei 1-gesch. Bebaubarkeit 1,00 2. bei 2-gesch. Bebaubarkeit 1,25 3. bei 3-gesch. Bebaubarkeit 1,50 4. bei 4-gesch. Bebaubarkeit 1,70 5. bei 5-gesch. Bebaubarkeit 1,85 6. bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,95 13.7 Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen. 13.8 Weist ein Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl aus, so gilt als Vollgeschoss die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet werden. 13.9 Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. 13.10 In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festgesetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. 13.11 Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. 13.12 Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplan- ten oder unbeplanten Bereichen liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die sich nach Ziffer 13.6, Nr. 1 bis 6 ergebenden Nutzungsfaktoren um 0,30 Punkte erhöht. 13.13 Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Wasserversorgungsanlagen mit betriebsfertig hergestellten Wasserversorgungsleitungen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° (Eckgrundstücke) sind zahlungspflich- tig zu der Grundstücksseite, zu der der tatsächliche Anschluss genommen ist. Wenn das Eckgrundstück unbe- baut ist, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maß- gebend. Falls durch die Teilung eines Eckgrundstücks eine weitere Baumöglichkeit entsteht, wird für das neu entstandene Baugrundstück der Baukostenzuschuss in voller Höhe gemäß der ergänzenden Bestimmungen der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH berechnet. 13.14 Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wasserversorgungsanlagen, in denen betriebsfertige Wasserversor- gungsanlagen hergestellt sind, so ist das Grundstück zu der Seite zahlungspflichtig, zu der der tatsächliche An- schluss genommen ist. Wenn das Grundstück noch keinen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besitzt, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maßgebend. Besitzt das Grundstück zu beiden Wasserversorgungsanlagen einen Anschluss, so ist bei der Ermittlung des Beitrages das Grundstück nur mit der Hälfte der Grundstücksfläche zu veranlagen, wobei jeweils höchstens von einer Grundstückstiefe von 50 m auszugehen ist. 13.15 Die Zahlungspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, unabhängig von einem Anschlussantrag gemäß Ziffer 8.2 der ergänzenden Bestimmungen der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH. 13.16 Im Falle der Ziffer 13.3 entsteht die Zahlungspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Ge- nehmigung. 13.17 Zahlungspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Zustellung der BKZ-Rechnung Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an der Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig. 13.18 Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. 13.19 (weggefallen)
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Samples: Tarif Und Geschäftsbedingungen, Tarif Und Geschäftsbedingungen
Baukostenzuschüsse. 13.1 Für (1)Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz ist ein erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken. (2)Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu zahlenübernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Baukostenzu- schuss beträgt 70 % Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der ansetzbaren Kosten.
13.2 Der Zahlungspflicht unterliegen in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Wasserversorgungsanlage Verteilungsanlagen angeschlossen werden können und
a) für können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine bauliche die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen. (3)Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder gewerbliche Nutzung festgesetzt istneben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) für wie die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauf- fassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ste- hen.
13.3 Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Zah- lungspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 13.2 nicht vorliegen.
13.4 Maßstab für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche.
13.5 Als Grundstücksfläche gilt;
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht, über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt;
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,
a) bei GrundstückenGrundstücksgröße, die an die Wasserversorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Wasserversorgungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
b) bei Grundstücken, die nicht an die Wasserversorgungsanlage angrenzen Geschossfläche oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Wasserversorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m; Grund- stücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unbe- rücksichtigt. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grund- stücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
13.6 Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (1=100%) verviel- facht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei 1-gesch. Bebaubarkeit 1,00
2. bei 2-gesch. Bebaubarkeit 1,25
3. bei 3-gesch. Bebaubarkeit 1,50
4. bei 4-gesch. Bebaubarkeit 1,70
5. bei 5-gesch. Bebaubarkeit 1,85
6. bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,95
13.7 Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen.
13.8 Weist ein Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl aus, so gilt als Vollgeschoss die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet werden.
13.9 Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen Wohnungseinheiten oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
13.10 gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festgesetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
13.11 Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
13.12 Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplan- ten oder unbeplanten Bereichen liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die sich nach Ziffer 13.6, Nr. 1 bis 6 ergebenden Nutzungsfaktoren um 0,30 Punkte erhöht.
13.13 Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Wasserversorgungsanlagen mit betriebsfertig hergestellten Wasserversorgungsleitungen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° (Eckgrundstücke) sind zahlungspflich- tig zu der Grundstücksseite, zu der der tatsächliche Anschluss genommen ist. Wenn das Eckgrundstück unbe- baut ist, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maß- gebend. Falls durch die Teilung eines Eckgrundstücks eine weitere Baumöglichkeit entsteht, wird für das neu entstandene Baugrundstück der Baukostenzuschuss in voller Höhe gemäß der ergänzenden Bestimmungen der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH berechnet.
13.14 Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wasserversorgungsanlagen, in denen betriebsfertige Wasserversor- gungsanlagen hergestellt sind, so ist das Grundstück zu der Seite zahlungspflichtig, zu der der tatsächliche An- schluss genommen ist. Wenn das Grundstück noch keinen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besitzt, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maßgebend. Besitzt das Grundstück zu beiden Wasserversorgungsanlagen einen Anschluss, so diesem Fall ist bei der Ermittlung Berechnung des Beitrages das Grundstück nur mit Baukostenzuschusses die Summe der Hälfte Bemessungseinheiten der Grundstücksfläche Grundstücke zu veranlagenberücksichtigen, wobei jeweils höchstens von einer Grundstückstiefe von 50 die im auszugehen ist.
13.15 Die Zahlungspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden kannkönnen. (4)Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, unabhängig von einem Anschlussantrag gemäß Ziffer 8.2 wenn der ergänzenden Bestimmungen der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH.
13.16 Im Falle der Ziffer 13.3 entsteht Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen. (5)Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die Zahlungspflicht vor dem 01. Januar 1981 errichtet worden oder mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Ge- nehmigung.
13.17 Zahlungspflichtig deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Zustellung der BKZ-Rechnung Eigentümer des Grundstücks istfür die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an der Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig(6)Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 4 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
13.18 Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. 13.19 (weggefallen)
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Baukostenzuschüsse. 13.1 Für den 1.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem EVU bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Wasserversorgungsnetz ist ein Baukostenzuschuss Leitungsnetz des EVU bzw. bei Erhöhung seiner Übertragungsleistungsanforderung einen Zuschuss zu zahlenden Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzu- schuss beträgt 70 % Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der ansetzbaren Kostenörtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Trans- formatorenstationen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennut- zungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).
13.2 Der Zahlungspflicht unterliegen Grundstücke1.2 Von den Kosten gemäß Ziffer 1.1 Absatz 2 werden etwaige zusätzliche Kosten durch ausschließ- lich zu Schwachlastzeiten versorgte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Speicherheizung) abgesetzt. Außerdem werden diejenigen Kostenanteile abgesetzt, die an auf etwaige Anlagenreserven entfal- len, die Wasserversorgungsanlage angeschlossen für spätere Erhöhungen der Übertragungsleistungsanforderungen (§ 11 Abs. 4 NAV) vor- gesehen sind. Die verbleibenden Kosten werden können und
a) für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauf- fassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ste- hen.
13.3 Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Zah- lungspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 13.2 nicht vorliegen.
13.4 Maßstab für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche.
13.5 Als Grundstücksfläche gilt;
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht, über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt;
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,
aGruppen „Haushaltkunden“1) bei Grundstücken, die an die Wasserversorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Wasserversorgungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
bsowie „übrige Netzkun- den“2) bei Grundstücken, die nicht an die Wasserversorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Wasserversorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m; Grund- stücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unbe- rücksichtigt. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grund- stücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
13.6 Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (1=100%) verviel- facht, -in beiden Gruppen einschließlich der im Einzelnen beträgtVersorgungsbereich noch zu erwartenden An- schlussnehmer - nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Übertragungsleistungsanforderun- gen dieser Gruppen unter Berücksichtigung der Durchmischung auf der Niederspannungsebene aufgeteilt.
1.3 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 50% dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Netzanschluss für die darüber versorgten Anschlussnutzer vorzuhalten- de Übertragungsleistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt:
(1) Gruppe „Haushaltkunden“ 0,5 •· Kh • Ph BKZ (EURO) = Darin bedeuten: ∑ Ph Kh: Der Kostenanteil der Gruppe „Haushaltkunden“ im Versorgungsbereich aufgrund der Auf- teilung gemäß Ziffer 1.2 Absatz 2 (in Euro). bei Ph: Der auf den einzelnen Netzanschluss entfallende Anteil an der für die Gruppe „Haushalt- kunden“ im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhalten-
1-gesch. Bebaubarkeit 1,00) „Haushaltkunden“ = Anschlussnutzer mit Haushaltbedarf
2) „übrige Netzkunden = Anschlussnutzer mit landwirtschaftlichen und/oder gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Ziffer 1.3 (1) de Übertragungsleistung. Hierfür gilt in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den Netzanschluss versorgt werden, folgender Umlageschlüssel: bei 2-gesch. Bebaubarkeit 1,25
3. 1 Haushalt Ph(1) = 1 bei 3-gesch. Bebaubarkeit 1,50
4. 2 Haushalten Ph(2) = 1,6 bei 4-gesch. Bebaubarkeit 1,70
5. 3 Haushalten Ph(3) = 1,9 bei 5-gesch. Bebaubarkeit 1,85
6. bei 6- 4 Haushalten Ph(4) = 2,2 und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,95
13.7 Maßgebend je weiterer Haushalt + 0,3 ∑ Ph : Die Summe der Ph für alle der Versorgung der Gruppe „Haushaltkunden“ - einschließlich der noch zu erwartenden „Haushaltkunden“ - dienenden Netzanschlüssen, die gemäß der zugrunde liegenden Ausbaukonzeption für die Zahl der Vollgeschosse sind örtlichen Verteilungsanlagen im Geltungsbereich Versor- gungsbereich angeschlossen werden können. Über den Zähler eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen.
13.8 Weist Haushalts versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuch- tungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz. Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Übertragungsleistung (je Anschlussnutzer) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzu- schussermittlung als je ein Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl ausHaushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt. Wird die Übertragungsleistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Übertragungsleistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, in einem außergewöhnlichen Umfang über- schritten, so gilt als Vollgeschoss die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet kann der Baukostenzuschuss angemessen erhöht werden.
13.9 Ist (2) Gruppe „übrige Netzkunden“ 0,5 • Kü • Pü BKZ (EURO) = --------------------- ∑Pü Darin bedeuten: Kü: Der Kostenanteil der Gruppe „übrige Netzkunden“ im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldetVersorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziffer 1.2 Absatz 2 (in Euro). Pü: Die am einzelnen Netzanschluss vorzuhaltende Übertragungsleistung (zu erwartende gleichzeitig benötigte Übertragungsleistung in kW) im Versorgungsbereich unter Berück- sichtigung der Durchmischung. ∑ Pü: Die Summe der Pü für alle der Versorgung der Gruppe „übrige Netzkunden“ - einschließ- lich der noch zu erwartenden „übrigen Netzkunden“ - dienenden Netzanschlüsse (in kW), so ist diese die gemäß der zugrunde zu legenliegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanla- gen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
13.10 In unbeplanten Gebieten und Gebieten1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festgesetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl wenn er seine Leistungsanfor- derung erheblich über das der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
13.11 Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er- höht. Die Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
13.12 Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplan- ten oder unbeplanten Bereichen liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach Ziffer 13.6, Nr. 1 bis 6 ergebenden Nutzungsfaktoren um 0,30 Punkte erhöhtden Grundsätzen der Zif- fern 1.2 und 1.3.
13.13 Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Wasserversorgungsanlagen mit betriebsfertig hergestellten Wasserversorgungsleitungen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° (Eckgrundstücke) sind zahlungspflich- tig zu der Grundstücksseite, zu der der tatsächliche Anschluss genommen ist. Wenn das Eckgrundstück unbe- baut ist, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maß- gebend. Falls durch die Teilung eines Eckgrundstücks eine weitere Baumöglichkeit entsteht, wird für das neu entstandene Baugrundstück der Baukostenzuschuss in voller Höhe gemäß der ergänzenden Bestimmungen der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH berechnet.
13.14 Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wasserversorgungsanlagen, in denen betriebsfertige Wasserversor- gungsanlagen hergestellt sind, so ist das Grundstück zu der Seite zahlungspflichtig, zu der der tatsächliche An- schluss genommen ist. Wenn das Grundstück noch keinen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besitzt, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maßgebend. Besitzt das Grundstück zu beiden Wasserversorgungsanlagen einen Anschluss, so ist bei der Ermittlung des Beitrages das Grundstück nur mit der Hälfte der Grundstücksfläche zu veranlagen, wobei jeweils höchstens von einer Grundstückstiefe von 50 m auszugehen ist.
13.15 Die Zahlungspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, unabhängig von einem Anschlussantrag gemäß Ziffer 8.2 der ergänzenden Bestimmungen der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH.
13.16 Im Falle der Ziffer 13.3 entsteht die Zahlungspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Ge- nehmigung.
13.17 Zahlungspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Zustellung der BKZ-Rechnung Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an der Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.
13.18 Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. 13.19 (weggefallen)
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Samples: Supplementary Conditions