Baukostenzuschüsse. 2.1. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukos- tenzuschuss (BKZ), wenn der Anschlussnehmer sei- ne Leistungsanforderung (maximale Wärmeleis- tung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Anschluss- nehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von höchstens 70 % dieser Kosten.
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Samples: Versorgungsvertrag Wärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Wärme
Baukostenzuschüsse. 2.1. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Anschlussnehmer sei- ne seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleis- tungWärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25% erzielt wird.
2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Anschluss- nehmer Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung Ver- stärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von höchstens 70 % dieser KostenKos- ten.
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Samples: Wärmelieferungsvertrag
Baukostenzuschüsse. 2.1. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukos- tenzuschuss Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Anschlussnehmer sei- ne seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleis- tungWärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der weitere BKZ in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand der Erhe- bung steht.
2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Anschluss- nehmer Anschlussnehmern entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung Ver- stärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von höchstens 70 % dieser KostenKos- ten.
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