Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBWasserV) (1) Der Anschlussnehmer zahlt dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" bei Anschluss an das Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzu- schuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsan- lagen sind die bei der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Ein- richtungen wie Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen (vgl. § 9 AVBWasserV). (2) Als angemessenen Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenen Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil bis zu 70 % dieser Kosten. (3) Sollten in einem Versorgungsbereich im Sinne von §§ 9 Abs. 2 und 3 AVBWasserV für alle Grundstücke die Nenndurchflussleistungen der Hausan- schlussleitungen ermittelbar sein, so bemisst sich der jeweils zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers, der einzubauen wäre, um die maximale Nenndurchflussleistung der Hausanschlussleitung auszunutzen. 1. Die Zählergrößen betragen bei einer Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers von bis max. 5 m³/h: Qn 2,5 bis max. 10 m³/h: Qn 6 bis max. 20 m³/h: Qn 10 bis max. 35 m³/h: Qn 15 bis max. 110 m³/h: Qn 40 bis max. 180 m³/h: Qn 60 bis max. 350 m³/h: Qn 150. 2. Bei mehreren Wasserzählern bestimmt sich die Nenndurchflussleistung aus der Summe der Nenndurchflussleistungen der einzelnen Wasserzäh- ler. 3. Beträgt im Fall der Nr. 2 die Summe der Nenndurchflussleistungen mehr als 350 m³/h (= Qn 150), so berechnet sich der Baukostenzuschuss aus der Summe des Baukostenzuschusses für die Nenndurchflussleistung Qn 150 und dem Baukostenzuschuss für die Nenndurchflussleistung, die sich aus der Differenz der Summe der Nenndurchflussleistungen im Sinne der Nr. 2 abzüglich der Nenndurchflussleistung von Qn 150 ergibt. (5) Die Höhe des Baukostenzuschusses ist den Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zu entnehmen. (6) Wird für ein bereits angeschlossenes Grundstück der Hausanschluss verstärkt oder ein weiterer Hausanschluss erstellt, so ist ein zusätzlicher Baukostenzu- schuss wie folgt zu erheben: 1. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss verstärkt, so fällt der Baukosten- zuschuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleis- tung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des zu verstärkenden Hausanschlusses ergeben hätte, abzüglich des für den ur- sprünglichen Hausanschluss bereits geleisteten Baukostenzuschusses. 2. Wird ein weiterer Hausanschluss erstellt, so fällt der weitere Baukostenzu- schuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleistung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Hausanschlusses ergeben hätte. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss in der Nenndurchflussleistung ver- ringert, erfolgt keine Rückerstattung des geleisteten Baukostenzuschusses. (7) Bei der Erschließung eines Neubaugebietes durch einen Erschließungsträger können im Erschließungsvertrag Baukostenzuschüsse gemäß § 9 AVBWasserV für das gesamte Erschließungsgebiet vereinbart werden. Mit Beginn der Maßnahme können angemessene Vorauszahlungen verlangt wer- den. (8) Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Baukostenzuschüsse. (zu § 9 AVBWasserVAVB Wasser V)
(1) Der Anschlussnehmer zahlt dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" bei ZWA beim Anschluss an das Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" ZWA bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen öffentlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsan- lagen Verteilungsanlagen sind die bei der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Ein- richtungen dienen- den Einrichtungen, wie Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- Drucker- höhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen (vgl. § 9 AVBWasserV)Verteilungsanlagen.
(2) Als angemessenen Der Baukostenzuschuss wird nach der Grundfläche eines Wohnhauses bzw. Gewerbegebäu- des berechnet. Die Höhe ist dem jeweils gültigen Preisheft zu den auf den Anschlussnehmer entfallenen Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil bis zu 70 % dieser Kostenentnehmen.
(3) Sollten Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbetrages werden Vollgeschosse in einem Versorgungsbereich Ansatz gebracht. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Voll- geschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangenen 2,80 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangenen 2,20 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet.
(4) Als Anzahl der Vollgeschosse gelten:
a. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse
b. bei Grundstücken, für die im Sinne Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl, auf ganze Zahlen gerundet,
c. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von §§ 9 Abs. 2 und 3 AVBWasserV für alle Grundstücke die Nenndurchflussleistungen der Hausan- schlussleitungen ermittelbar sein, so bemisst sich der jeweils zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers, der einzubauen wäre, um die maximale Nenndurchflussleistung der Hausanschlussleitung auszunutzeneinem Vollgeschoß.
1d. die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach a.) und b.) überschritten wird,
e. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse bzw. Die Zählergrößen betragen die Baumassenzahl nicht bestimmt sind: bei einer Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers von bis max. 5 m³/h: Qn 2,5 bis max. 10 m³/h: Qn 6 bis max. 20 m³/h: Qn 10 bis max. 35 m³/h: Qn 15 bis max. 110 m³/h: Qn 40 bis max. 180 m³/h: Qn 60 bis max. 350 m³/h: Qn 150.bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
2. Bei mehreren Wasserzählern bestimmt sich f. bei Grundstücken, für die Nenndurchflussleistung aus der Summe der Nenndurchflussleistungen der einzelnen Wasserzäh- ler.
3. Beträgt im Fall der Nr. 2 Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die Summe der Nenndurchflussleistungen mehr als 350 m³/h (= Qn 150), tatsäch- lich so berechnet sich der Baukostenzuschuss aus der Summe des Baukostenzuschusses für die Nenndurchflussleistung Qn 150 und dem Baukostenzuschuss für die Nenndurchflussleistunggenutzt werden (z.B. Schwimmbäder) wird ein Vollgeschoß angesetzt,
g. bei Grundstücken, die sich aus der Differenz der Summe der Nenndurchflussleistungen im Sinne der Nr. 2 abzüglich der Nenndurchflussleistung von Qn 150 ergibtmit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.
(5) Die Höhe des Baukostenzuschusses ist den Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zu entnehmen.
(6) Wird für ein bereits angeschlossenes Grundstück der Hausanschluss verstärkt oder ein weiterer Hausanschluss erstellt, so ist ein zusätzlicher Baukostenzu- schuss wie folgt zu erheben:
1. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss verstärkt, so fällt der Baukosten- zuschuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleis- tung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des zu verstärkenden Hausanschlusses ergeben hätte, abzüglich des für den ur- sprünglichen Hausanschluss bereits geleisteten Baukostenzuschusses.
2. Wird ein weiterer Hausanschluss erstellt, so fällt der weitere Baukostenzu- schuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleistung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Hausanschlusses ergeben hätte. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss in der Nenndurchflussleistung ver- ringert, erfolgt keine Rückerstattung des geleisteten Baukostenzuschusses.
(7) Bei der Erschließung eines Neubaugebietes durch einen Erschließungsträger können abweichend von den v. g. Festlegungen im Erschließungsvertrag Baukostenzuschüsse gemäß § 9 AVBWasserV für das gesamte Erschließungsgebiet vereinbart werden. Mit Beginn der Maßnahme können angemessene Vorauszahlungen verlangt wer- den.
(8) 6) Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder falls die erfor- derlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. Ein eventuel- ler gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 28 Abs. 3 AVB Wasser V bleibt unberührt.
(7) Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung Inbe- triebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
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Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBWasserV)
(1) . Der Anschlussnehmer zahlt dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" bezahlt der Ulm Netze bei Anschluss seines Gebäudes an das Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" Verteilungsnetz der Ulm Netze, bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss)Verteilungsanlagen, der als Baukostenzuschuss bezeichnet wird. Der Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsan- lagen Vertei- lungsanlagen sind für die bei der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Ein- richtungen wie notwendige Anla- gen für die Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, BehälterSpeicherung, Armaturen, Druckerhöhungs- Druckerhöhung bzw. Druckminderung und sonstige zugehörige AnlagenVerteilung. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption Ausbaukonzep- tion für die örtlichen Verteilungsanlagen (vgl. § 9 AVBWasserV).
(2) Als angemessenen Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenen Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil bis zu 70 % dieser Kosten.
(3) Sollten in einem Versorgungsbereich im Sinne von §§ 9 Abs. 2 und 3 AVBWasserV für alle Grundstücke die Nenndurchflussleistungen Rahmen der Hausan- schlussleitungen ermittelbar seinbehördlichen Planungsvorga- ben (z. B. Bebauungsplan, so bemisst sich der jeweils zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers, der einzubauen wäre, um die maximale Nenndurchflussleistung der Hausanschlussleitung auszunutzen.
1. Die Zählergrößen betragen bei einer Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers von bis max. 5 m³/h: Qn 2,5 bis max. 10 m³/h: Qn 6 bis max. 20 m³/h: Qn 10 bis max. 35 m³/h: Qn 15 bis max. 110 m³/h: Qn 40 bis max. 180 m³/h: Qn 60 bis max. 350 m³/h: Qn 150Sanierungsplan).
2. Bei mehreren Wasserzählern bestimmt sich die Nenndurchflussleistung aus der Summe der Nenndurchflussleistungen der einzelnen Wasserzäh- lerBaukostenzuschüsse werden individuell berechnet und sind für den Einzelfall anzufra- gen.
3. Beträgt Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leis- tungsanforderung erhöht - beim Haushalt in außergewöhnlichem Umfang - und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird. Als Veränderung gilt: - Herstellen eines neuen Hausanschlusses - Verstärken des Rohrquerschnittes Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im Fall der NrÜbrigen, dass die Ulm Netze für erhöhte Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat und / oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt. 2 Ändern sich für einen Anschluss infolge Erweiterung oder Leistungserhöhung die Summe der Nenndurchflussleistungen mehr als 350 m³/h (= Qn 150), so berechnet sich der Baukostenzuschuss aus der Summe des Baukostenzuschusses für die Nenndurchflussleistung Qn 150 und dem Baukostenzuschuss für die NenndurchflussleistungBe- messungsgrößen, die sich aus der Differenz Berechnung der Summe der Nenndurchflussleistungen im Sinne der Nr. 2 abzüglich der Nenndurchflussleistung von Qn 150 ergibt.
(5) Die Höhe des Baukostenzuschusses ist den Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zu entnehmen.
(6) Wird für ein bereits angeschlossenes Grundstück der Hausanschluss verstärkt oder ein weiterer Hausanschluss erstelltBaukostenzuschüsse zugrundegelegt wur- den, so ist ein zusätzlicher Baukostenzu- schuss wie folgt zu erheben:
1. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss verstärkt, so fällt der Baukosten- zuschuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleis- tung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des zu verstärkenden Hausanschlusses ergeben hätte, abzüglich des für den ur- sprünglichen Hausanschluss bereits geleisteten Baukostenzuschussesergebende Differenzbetrag nachzuentrichten.
2. Wird ein weiterer Hausanschluss erstellt, so fällt der weitere Baukostenzu- schuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleistung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Hausanschlusses ergeben hätte. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss in der Nenndurchflussleistung ver- ringert, erfolgt keine Rückerstattung des geleisteten Baukostenzuschusses.
(7) Bei der Erschließung eines Neubaugebietes durch einen Erschließungsträger können im Erschließungsvertrag Baukostenzuschüsse gemäß § 9 AVBWasserV für das gesamte Erschließungsgebiet vereinbart werden. Mit Beginn der Maßnahme können angemessene Vorauszahlungen verlangt wer- den.
(8) Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
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Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBWasserV)
(1) 3.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" ist verpflichtet, den Stadtwerken bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" Wasserverteilungsnetzes einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen Ver- teilungsanlagen (Baukostenzuschuss). ) zu zahlen.
3.2 Der Baukostenzu- schuss Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Von diesen Kosten werden ggf. vorweg dieje- nigen Kosten abgesetzt, die Sondervertragskunden leistungsanteilig zuzurechnen sind, sowie diejenigen Kostenanteile, die auf etwaige Anlagenreserven entfallen, die für spätere Erhöhungen der Leistungsanforderungen (§ 9 Abs. 4 AVBWasserV) vorgesehen sind. Die örtlichen Verteilungsan- lagen Vertei- lungsanlagen sind insbesondere die bei der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Ein- richtungen wie Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- Druckerhöhungsanlagen und sonstige zugehörige AnlagenEin- richtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption Ausbaukonzep- tion für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (vgl. § 9 AVBWasserV)z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan) oder nach vorhandenen Netzstrukturen.
(2) 3.3 Als angemessenen angemessener Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenen anfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil bis zu von 70 % dieser Kosten. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes im Verhältnis zur Summe der Straßenfrontlänge aller Grund- stücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen wer- den können. Bei Grundstücken, die nicht oder mit einer Front von unter 10 m an einer Straße liegen, wird bei der Berechnung des Baukostenzuschusses eine Mindestfrontlänge von 10 m zu- grunde gelegt. Bei Grundstücken, die an zwei oder mehreren Straßen angrenzen, gilt als Front- länge die halbe Summe aller an Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks. Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge ist auf volle Meter auf- bzw. abzurun- den.
(3) Sollten in einem Versorgungsbereich 3.4 Die nach den Absätzen 3.1 bis 3.3 genannten Regelungen gelten nur für Grundstücke mit normaler Lage innerhalb des Versorgungsbereiches. Falls der Anschluss an das Verteilungsnetz wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen Gründen für die Stadtwerke wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann im Sinne von §§ 9 AbsEinzelfall ein gesondert errechneter Baukostenzuschuss erhoben werden.
3.5 Der Anschlussnehmer ist zur Leistung eines weiteren Baukostenzuschusses gemäß Ziffer 2.1 verpflichtet, wenn er seine Leistungsanforderung erhöht und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird. 2 Als Veränderung gilt z. B.
3.6 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und 3 AVBWasserV für alle Grundstücke die Nenndurchflussleistungen ist der Hausan- schlussleitungen ermittelbar seinAn- schluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen möglich, so bemisst sich der jeweils Baukos- tenzuschuss nach der Baukostenzuschussregelung gemäß der Anlage zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe dem Abschnitt III/5 der Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers, der einzubauen wäre, um die maximale Nenndurchflussleistung der Hausanschlussleitung auszunutzen.
1. Die Zählergrößen betragen bei einer Nenndurchflussleistung des Wasser- zählers von bis max. 5 m³/h: Qn 2,5 bis max. 10 m³/h: Qn 6 bis max. 20 m³/h: Qn 10 bis max. 35 m³/h: Qn 15 bis max. 110 m³/h: Qn 40 bis max. 180 m³/h: Qn 60 bis max. 350 m³/h: Qn 150.
2. Bei mehreren Wasserzählern bestimmt sich die Nenndurchflussleistung aus der Summe der Nenndurchflussleistungen der einzelnen Wasserzäh- ler.
3. Beträgt im Fall der Nr. 2 die Summe der Nenndurchflussleistungen mehr als 350 m³/h (= Qn 150), so berechnet sich der Baukostenzuschuss aus der Summe des Baukostenzuschusses "Allgemeinen Bedingungen für die Nenndurchflussleistung Qn 150 und Versorgung mit Wasser aus dem Baukostenzuschuss für die Nenndurchflussleistung, die sich aus Versorgungsnetz der Differenz der Summe der Nenndurchflussleistungen im Sinne der Nr. 2 abzüglich der Nenndurchflussleistung von Qn 150 ergibt.
(5) Die Höhe des Baukostenzuschusses ist den Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes LeinetalStadt- werke Ratingen GmbH" zu entnehmen.
(6) Wird für ein bereits angeschlossenes Grundstück der Hausanschluss verstärkt oder ein weiterer Hausanschluss erstellt, so ist ein zusätzlicher Baukostenzu- schuss wie folgt zu erheben:
1. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss verstärkt, so fällt der Baukosten- zuschuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleis- tung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des zu verstärkenden Hausanschlusses ergeben hätte, abzüglich des für den ur- sprünglichen Hausanschluss bereits geleisteten BaukostenzuschussesFassung vom 15.04.1972.
2. Wird ein weiterer Hausanschluss erstellt, so fällt der weitere Baukostenzu- schuss in der Höhe an, wie sie sich für einen in der Nenndurchflussleistung vergleichbaren Hausanschluss zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Hausanschlusses ergeben hätte. Wird ein bereits erstellter Hausanschluss in der Nenndurchflussleistung ver- ringert, erfolgt keine Rückerstattung des geleisteten Baukostenzuschusses.
(7) Bei der Erschließung eines Neubaugebietes durch einen Erschließungsträger können im Erschließungsvertrag Baukostenzuschüsse gemäß § 9 AVBWasserV für das gesamte Erschließungsgebiet vereinbart werden. Mit Beginn der Maßnahme können angemessene Vorauszahlungen verlangt wer- den.
(8) Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avbwasserv)