Common use of Baurecht Clause in Contracts

Baurecht. 2.1 Das Bauvorhaben ist auf der Grundlage der Bauvorlagen auszuführen. Jegliche Änderun- gen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung. Die Grüneintragungen in den Bauvorlagen sind zu beachten und umzusetzen. 2.2 Die Prüfberichte Nr. 2006/040/1 und Nr. 2006/04/02 und die Prüfbemerkungen in den sta- tischen Unterlagen sind zu beachten und umzusetzen. Der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn die statische Prüfung abgeschlossen ist und die Prüfberichte die statische Unbedenklichkeit bestätigen. 2.3 Der Prüfingenieur für Statik ist während der Bauausführung mit einzubeziehen. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 2.13) 2.4 Die Ausführung der Wandverkleidung der Produktionshalle aus gedämmten Sandwichele- menten mit nichtbrennbarer Dämmung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzu- weisen. 2.5 Die Ausführung der Dachhaut der Produktionshalle und des Vordaches als „Hartdach" ist nach Beendigung der Baumaßnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuwei- sen. 2.6 Für die geplante feuerbeständige Ausbildung der Innenwände und Decken des Einbautei- les mit besonderen Anforderungen (HAR, el. Betriebsraum, Lagerräume, Technikerraum) ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung) gegenüber der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde zu führen. Das betrifft gleichfalls die entsprechende Ausbildung sämtlicher erforderlicher Wand- u. Deckendurchbrüche und der Einbau der vorgeschriebenen Brand- schutztüren (mind. T-30). 2.7 Sofern Türen (Feuerschutzabschlüsse, z. B. T-30RD, RD- Türen des Objektes) aus be- trieblichen Gründen offengehalten werden müssen, sind sie so einzurichten, dass sie im Brandfall (Auslösung Rauch) selbstständig schließen. Feststellanlagen müssen eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen und nach den Einbau- vorschriften durch einen Fachmann bzw. eine hierzu ausgebildete Person ordnungsgemäß eingebaut werden. Prüfungs- und Wartungshinweise der Hersteller sind zu beachten. 2.8 Jeder Feuerschutzabschluss ist gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig. 2.9 Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, durch eine entsprechende Betriebsanleitung dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung nach DIN 18230 Teil 1 festgelegte höchstzulässig bewertete Brandbelastung nicht überschritten wird. 2.10 Für sämtliche Behälter einschließlich der erforderlichen Sicherheitsarmaturen sind die gel- tenden bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß der BauO LSA und geltender Bauregel- liste zu erfüllen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der erforderlichen Besichti- gung vor Fertigstellung der Anlage nachzuweisen. • die bauaufsichtlichen Zulassungen, • die Übereinstimmungszertifikate durch eine anerkannte Prüfstelle bzw. • bei Behälterwannen aus Stahl die Übereinstimmungserklärung des Herstellers. 2.11 Folgende Anlagen und Einrichtungen sind a) vor der ersten Betriebsabnahme, b) wiederkehrend in den nachfolgend genannten Fristen und c) nach wesentlichen Änderungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen: Prüfgegenstand zu a) Prüfung durch zu b) und c) Prüfung durch Frist (Jahre) Feuerlöschgeräte automatische Türen Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma < 2 Jahre gem. Prüfbuch Elektroanlage (stati- onär, ungeschützt) Elektroanlage (stati- onär, explosionsge- schützt) Elektroanlage (be- weglich) Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 4 Jahre < 3 Jahre < 1/2 Jahre Lüftungsanlagen Brandwarn- und mel- deanlage automatische Rauch- und Wärmeabzugsan- lage Blitzschutzanlage Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und der Zulassung, mind. < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und der Zulassung, mind. 1 Jahr < 5 Jahre Dies ist zu dokumentieren und gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig.

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Samples: Genehmigungsbescheid

Baurecht. 2.1 Das Bauvorhaben ist auf Nach § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.5.1992 (GVBl. LSA S. 362), in der Grundlage der Bauvorlagen auszuführen. Jegliche Änderun- gen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigungjeweils geltenden Fassung, sind die Eigentümer von Gebäuden verpflichtet, das zuständige Katasteramt unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist. Die Grüneintragungen in den Bauvorlagen sind zu beachten und umzusetzen. 2.2 Die Prüfberichte Nr. 2006/040/1 und Nr. 2006/04/02 und Eigentümerinnen oder die Prüfbemerkungen in den sta- tischen Unterlagen sind zu beachten und umzusetzen. Der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn die statische Prüfung abgeschlossen ist und die Prüfberichte die statische Unbedenklichkeit bestätigen. 2.3 Der Prüfingenieur für Statik ist während der Bauausführung mit einzubeziehen. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 2.13) 2.4 Die Ausführung der Wandverkleidung der Produktionshalle aus gedämmten Sandwichele- menten mit nichtbrennbarer Dämmung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzu- weisen. 2.5 Die Ausführung der Dachhaut der Produktionshalle und des Vordaches als „Hartdach" ist Eigentümer haben deshalb unverzüglich nach Beendigung der Baumaßnahme die Vermessung des Gebäudes beim zuständigen Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu beantragen. 2.2 Für die Baubeginnanzeige, die eine Woche vorher anzuzeigen ist, die Benennung des Bauleiters/ Fachbauleiters und für die Anzeige über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme als auch für den Kriterienkatalog sind die von der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde nachzuwei- sendurch öf- fentliche Bekanntmachung vom 14.08.2014 (MBl. LSA Grundausgabe S. 385) eingeführten Vordrucke zu verwenden (§ 5 der 9. BImSchV i.V.m. § 1 Abs. 3 BauVorIVO). Diese sind über das Landesportal xxx.xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx abrufbar und können elektronisch aus- gefüllt, ausgedruckt sowie gespeichert werden. 2.3 Während der Bauausführung hat der Bauherr oder die Bauherrin an der Baustelle eine Ta- fel, die die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfs- verfassers, des Bauleiters und des Bauunternehmers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen (§ 11 Abs. 3 BauO LSA). 2.4 Bei Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen ist regelmäßig eine neue Bauge- nehmigung erforderlich. 2.5 Der Bauherr hat der Genehmigungsbehörde mindestens 2 Wochen vorher die beabsichtig- te Nutzungsaufnahme anzuzeigen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. 2.6 Für Die Anlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die geplante feuerbeständige Ausbildung Zufahrtswege, Wasser- versorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher nutzbar sind (§ 81 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA). Dies setzt voraus, dass der Innenwände Genehmigungs- behörde auch die mängelfreien Abschlussüberwachungsberichte des ggf. noch zu beauf- tragenden Prüfingenieurs für Standsicherheit vorliegen und Decken des Einbautei- les mit besonderen Anforderungen (HAR, el. Betriebsraum, Lagerräume, Technikerraum) ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung) gegenüber der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde zu führen. Das betrifft gleichfalls die entsprechende Ausbildung sämtlicher erforderlicher Wand- u. Deckendurchbrüche und der Einbau der vorgeschriebenen Brand- schutztüren (mind. T-30)Anlagen zur ausreichenden Löschwasserversorgung nutzbar hergestellt sind. 2.7 Sofern Türen (Feuerschutzabschlüsse, z. B. T-30RD, RD- Türen des Objektes) aus be- trieblichen Gründen offengehalten werden müssen, sind sie so einzurichten, dass sie im Brandfall (Auslösung Rauch) selbstständig schließenNach § 83 Abs.1 Nr. Feststellanlagen müssen eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen und nach den Einbau- vorschriften durch einen Fachmann bzw. eine hierzu ausgebildete Person ordnungsgemäß eingebaut werden. Prüfungs- und Wartungshinweise der Hersteller sind zu beachten. 2.8 Jeder Feuerschutzabschluss ist gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig. 2.9 Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, durch eine entsprechende Betriebsanleitung dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung nach DIN 18230 Teil 1 festgelegte höchstzulässig bewertete Brandbelastung nicht überschritten wird. 2.10 Für sämtliche Behälter einschließlich der erforderlichen Sicherheitsarmaturen sind die gel- tenden bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß der 2 BauO LSA und geltender Bauregel- liste zu erfüllen und handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der erforderlichen Besichti- gung vor Fertigstellung der Anlage nachzuweisen. • die bauaufsichtlichen ZulassungenBauaufsichtsbehörde, • die Übereinstimmungszertifikate durch eine anerkannte Prüfstelle bzw. • bei Behälterwannen aus Stahl die Übereinstimmungserklärung des Herstellersz.B. einer bestands- kräftigen Nebenbestimmung, zuwiderhandelt. 2.11 Folgende Anlagen und Einrichtungen sind a) vor der ersten Betriebsabnahme, b) wiederkehrend in den nachfolgend genannten Fristen und c) nach wesentlichen Änderungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen: Prüfgegenstand zu a) Prüfung durch zu b) und c) Prüfung durch Frist (Jahre) Feuerlöschgeräte automatische Türen Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma < 2 Jahre gem. Prüfbuch Elektroanlage (stati- onär, ungeschützt) Elektroanlage (stati- onär, explosionsge- schützt) Elektroanlage (be- weglich) Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 4 Jahre < 3 Jahre < 1/2 Jahre Lüftungsanlagen Brandwarn- und mel- deanlage automatische Rauch- und Wärmeabzugsan- lage Blitzschutzanlage Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und der Zulassung, mind. < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und der Zulassung, mind. 1 Jahr < 5 Jahre Dies ist zu dokumentieren und gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig.

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Samples: Genehmigungsbescheid

Baurecht. 2.1 Das Bauvorhaben 1 Die Grundeigentümerin ist Eigentümerin des Grundstücks und hat der Baurechtsnehmerin darauf ein dauerndes und selbständiges Baurecht eingeräumt. Letzteres ist als eigenständiges Grundstück mit der GB Nr. 87926 im Grundbuch eingetragen. Die Baurechtsfläche wird der Berech- tigten im aktuellen, der Baurechtsnehmerin bekannten Zustand weiterhin zur Verfügung gestellt. 2 Lage und Umfang dieser Parzellen lassen sich aus dem Grundbuchplan ersehen. Dieser bildet als Beilage 1 einen integrierenden Bestandteil die- ser Urkunde und wird von den Parteien als richtig anerkannt. 3 Die sich auf dem Baurechtsgrundstück befindlichen Bauten und Anlagen dürfen durch die Baurechtsnehmerin nur zwecks Betriebs von Alters- und Pflegeeinrichtungen (Pflegezentrum oder eines artverwandten Betriebs (z.B. Betreutes Wohnen) inkl. Restaurationsbetrieb und Lingerie), welche ein bedarfs- und fachgerechtes sowie zeitgemässes Angebot an stationä- ren Betreuungs- und Pflegeleistungen gewährleisten, genutzt werden. Details regelt die separat zwischen den Parteien abgeschlossene Leis- tungsvereinbarung. 4 Die Baurechtsnehmerin darf die auf dem Baurechtsgrundstück befindli- chen Gebäude umgestalten, daran Um- und Anbauten ausführen und ganz oder teilweise abbrechen sowie auf den Freiflächen weitere Gebäude erstellen, solange dies alles gemäss Ziffer 2.3. zweckkonform erfolgt. Die Handlungsmöglichkeiten der Baurechtsnehmerin bestehen nur soweit, als nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Bestimmungen der separat zwischen den Parteien abgeschlossenen Leistungsvereinbarung ihnen ent- gegenstehen. 5 Die Baurechtsnehmerin kennt den Inhalt und die Bedeutung der auf der Grundlage der Bauvorlagen auszuführenbaurechtsbelasteten Liegenschaft aufgeführten Dienstbarkeiten (vgl. Jegliche Änderun- gen bedürfen einer ausdrücklichen GenehmigungBei- lage 2). Die Grüneintragungen in den Bauvorlagen sind zu beachten und umzusetzen. 2.2 Die Prüfberichte NrBaurechtsnehmerin ist befugt, die zugunsten des Grundstü- ckes bestehenden Dienstbarkeiten auszuüben. 2006/040/1 und Nr. 2006/04/02 und die Prüfbemerkungen in den sta- tischen Unterlagen sind zu beachten und umzusetzen. Der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn die statische Prüfung abgeschlossen ist und die Prüfberichte die statische Unbedenklichkeit bestätigen. 2.3 Der Prüfingenieur für Statik ist während der Bauausführung mit einzubeziehen. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 2.13) 2.4 Die Ausführung der Wandverkleidung der Produktionshalle aus gedämmten Sandwichele- menten mit nichtbrennbarer Dämmung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzu- weisen. 2.5 Die Ausführung der Dachhaut der Produktionshalle und des Vordaches als „Hartdach" ist nach Beendigung der Baumaßnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuwei- sen. 2.6 Für die geplante feuerbeständige Ausbildung der Innenwände und Decken des Einbautei- les mit besonderen Anforderungen (HAR, el. Betriebsraum, Lagerräume, Technikerraum) ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung) gegenüber der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde zu führen. Das betrifft gleichfalls die entsprechende Ausbildung sämtlicher erforderlicher Wand- u. Deckendurchbrüche und der Einbau der vorgeschriebenen Brand- schutztüren (mind. T-30). 2.7 Sofern Türen (Feuerschutzabschlüsse, z. B. T-30RD, RD- Türen des Objektes) aus be- trieblichen Gründen offengehalten werden müssen, sind sie so einzurichten, dass sie im Brandfall (Auslösung Rauch) selbstständig schließen. Feststellanlagen müssen eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen und nach den Einbau- vorschriften durch einen Fachmann bzw. eine hierzu ausgebildete Person ordnungsgemäß eingebaut werden. Prüfungs- und Wartungshinweise der Hersteller sind zu beachten. 2.8 Jeder Feuerschutzabschluss ist gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig. 2.9 Die Anlagenbetreiberin Sie ist verpflichtet, durch eine entsprechende Betriebsanleitung dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung nach DIN 18230 Teil 1 festgelegte höchstzulässig bewertete Brandbelastung nicht überschritten wirdzu- lasten dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten einzuhalten. 2.10 Für 6 Die Baurechtsnehmerin trägt allein sämtliche Behälter einschließlich der erforderlichen Sicherheitsarmaturen sind die gel- tenden bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß der BauO LSA durch das Gesetz auferleg- ten öffentlich-rechtlichen und geltender Bauregel- liste zu erfüllen privatrechtlichen Pflichten und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der erforderlichen Besichti- gung vor Fertigstellung der Anlage nachzuweisenVerantwort- lichkeiten, welche im Zusammenhang mit den im Baurecht erstellten Bauten sowie mit den dazu gehörenden Teilen entstehen. • die bauaufsichtlichen Zulassungen, • die Übereinstimmungszertifikate durch eine anerkannte Prüfstelle bzw. • bei Behälterwannen aus Stahl die Übereinstimmungserklärung des HerstellersIm gleichen Sinn haftet sie für übermässige Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn. 2.11 Folgende Anlagen 7 Für Erstellung, Unterhalt, Reparaturen, Erneuerung der auf der Fläche des selbständigen und Einrichtungen sinddauernden Baurechts zu erstellenden Bauwerke und den Unterhalt der übrigen vom Baurecht umfassten, jedoch nicht überbauten Fläche ist alleinig die Baurechtsnehmerin verantwortlich, so- fern dieser Baurechtsvertrag oder das separat zwischen den Parteien ab- geschlossene Nutzungsreglement keine andere Regelung vorsieht. a) vor 8 Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, die Bauwerke und die Baurechts- fläche während der ersten Betriebsabnahme, b) wiederkehrend in den nachfolgend genannten Fristen und c) ganzen Dauer des Baurechts sachgemäss zu unter- halten. Die Baurechtsgeberin ist befugt, die Einhaltung dieser Unterhalts- pflicht durch Betreten des Baurechtsgrundstückes und nach wesentlichen Änderungen vorgängiger Avisierung auch der darauf stehenden Bauten zu kontrollieren. Bei Verlet- zung der Unterhaltspflicht ist die Baurechtsgeberin nach einer fruchtlosen schriftlichen Mahnung und angemessener Frist berechtigt, die notwendi- gen Unterhaltsarbeiten auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen Kosten der Baurechtsnehmerin ausführen zu lassen: Prüfgegenstand zu a) Prüfung durch zu b) und c) Prüfung durch Frist (Jahre) Feuerlöschgeräte automatische Türen Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma < 2 Jahre gem. Prüfbuch Elektroanlage (stati- onär, ungeschützt) Elektroanlage (stati- onär, explosionsge- schützt) Elektroanlage (be- weglich) Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 4 Jahre < 3 Jahre < 1/2 Jahre Lüftungsanlagen Brandwarn- und mel- deanlage automatische Rauch- und Wärmeabzugsan- lage Blitzschutzanlage Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und der Zulassung, mind. < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und der Zulassung, mind. 1 Jahr < 5 Jahre Dies ist zu dokumentieren und gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig.

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Samples: Baurechtsvertrag

Baurecht. 2.1 Das Bauvorhaben ist auf Auf der Grundlage der Bauvorlagen auszuführen. Jegliche Änderun- gen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung. Die Grüneintragungen in BauVorlVO müssen Ausführungsunterlagen (Bauvorlagen) nach den Bauvorlagen sind zu beachten Maßgaben der §§ 1 - 6 vorgenannter Verordnung erstellt und umzusetzenzur bautechnischen Prü- fung eingereicht werden. 2.2 Die Prüfberichte Nr. 2006/040/1 und Nr. 2006/04/02 Für die Ausarbeitung der Bauvorlagen (Tragwerksplanung, Ausführungszeichnungen, Baubeschreibungen) gilt die BauO LSA. 2.3 Nach § 51 BauO LSA sind der Bauherr und die Prüfbemerkungen in anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsver- fasser, Unternehmer) im Rahmen ihres Wirkungskreises (§§ 52 ff. BauO LSA) dafür ver- antwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauauf- sichtsbehörde eingehalten werden. Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften können, wenn sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 83 BauO LSA darstellen, mit einer Geldbuße geahndet werden. 2.4 Gemäß § 11 Abs. 1 BauO LSA ist die Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können sowie Gefahren und vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Grundwassermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den sta- tischen Unterlagen not- wendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. Werden vorgenannte Einrichtun- gen durch die Bauarbeiten beschädigt, sind die Schäden den Einrichtungsträgern zu beachten er- setzen. Soweit erforderlich, ist die Baustelle mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrich- tungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und umzusetzenzu beleuchten (§ 11 Abs. Der 2 Satz 2 BauO LSA). 2.5 Während der Bauausführung hat der Bauherr oder die Bauherrin an der Baustelle eine Tafel, die die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Ent- wurfsverfassers, des Bauleiters und des Bauunternehmers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen (§ 11 Abs. 3 BauO LSA). 2.6 Es wird auf die Baustellenverordnung (BaustellV) hingewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu be- stellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Gemäß § 2 der BaustellV ist 14 Tage vor Baubeginn darf erst erfolgeneine Vorankündigung an die zustän- dige Behörde für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz zu senden, wenn die statische Prüfung abgeschlossen Bauarbeiten planmäßig mehr als 30 Arbeitstage andauern und 20 Arbeitnehmer gleichzei- tig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (Anzahl der Arbeitnehmer x Anzahl der Arbeitstage) überschreitet. Werden auf Baustellen, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, gefährli- che Arbeiten nach Anlage 2 BaustellV durchgeführt und/ oder ist das Kriterium der Voran- kündigung erfüllt, so ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstel- len. Nach § 3 Abs. 2 der BaustellV hat der Koordinator die Arbeitsunterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, wie z.B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, mit den erfor- derlichen und zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erstellen. 2.7 Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 1 Abs. 1 der BauO LSA sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 52 – 55 BauO LSA) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 2.8 Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft sind zu be- achten und einzuhalten. 2.9 Der Bauherr hat den Baubeginn und die Prüfberichte Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Un- terbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der zuständigen Überwachungsbehörde schriftlich mitzuteilen (§ 71 Abs. 8 BauO LSA). Ebenfalls sind vor Baubeginn die statische Unbedenklichkeit bestätigen. 2.3 Der Prüfingenieur für Statik ist Namen des Bauleiters und der Fachbauleiter anzugeben. Ein Wechsel dieser Personen während der Bauausführung mit einzubeziehen. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 2.13) 2.4 Die Ausführung der Wandverkleidung der Produktionshalle aus gedämmten Sandwichele- menten mit nichtbrennbarer Dämmung ist der zuständigen Überwa- chungsbehörde schriftlich mitzuteilen (§ 52 Abs. 1 BauO LSA). Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde nachzu- weisen. 2.5 Die Ausführung der Dachhaut der Produktionshalle und des Vordaches als „Hartdach" ist nach Beendigung der Baumaßnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuwei- sen. 2.6 Für die geplante feuerbeständige Ausbildung der Innenwände und Decken des Einbautei- les mit besonderen Anforderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen (HAR, el§ 52 Abs. Betriebsraum, Lagerräume, Technikerraum) ist der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung) gegenüber der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde zu führen. Das betrifft gleichfalls die entsprechende Ausbildung sämtlicher erforderlicher Wand- u. Deckendurchbrüche und der Einbau der vorgeschriebenen Brand- schutztüren (mind. T-301 Satz 4 BauO LSA). 2.7 Sofern Türen (Feuerschutzabschlüsse, z. B. T-30RD, RD- Türen des Objektes) aus be- trieblichen Gründen offengehalten werden müssen, sind sie so einzurichten, dass sie im Brandfall (Auslösung Rauch) selbstständig schließen. Feststellanlagen müssen eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen und nach den Einbau- vorschriften durch einen Fachmann bzw. eine hierzu ausgebildete Person ordnungsgemäß eingebaut werden. Prüfungs- und Wartungshinweise der Hersteller sind zu beachten. 2.8 Jeder Feuerschutzabschluss ist gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtig. 2.9 Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, durch eine entsprechende Betriebsanleitung dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung nach DIN 18230 Teil 1 festgelegte höchstzulässig bewertete Brandbelastung nicht überschritten wird. 2.10 Für sämtliche Behälter einschließlich der erforderlichen Sicherheitsarmaturen die Baubeginnanzeige, die Benennung des Bauleiters/ Fachbauleiters sind die gel- tenden bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß von der BauO obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung vom 22.07.2008 (MBI. LSA S. 499) eingeführten Vordrucke zu verwenden (§ 5 der 9. BImSchV i. V. m. § 1 Abs. 3 BauVorlVO). Diese sind über das Landesportal xxx.xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx abrufbar und geltender Bauregel- liste zu erfüllen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der erforderlichen Besichti- gung vor Fertigstellung der Anlage nachzuweisen. • die bauaufsichtlichen Zulassungenkönnen elektronisch ausgefüllt, • die Übereinstimmungszertifikate durch eine anerkannte Prüfstelle bzw. • bei Behälterwannen aus Stahl die Übereinstimmungserklärung des Herstellersausgedruckt sowie gespeichert werden. 2.11 Folgende Der Genehmigungsbescheid, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (§ 71 Abs. 7 Satz 2 BauO LSA). 2.12 Bei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen sind nur Bauprodukte (Baustoffe und Einrichtungen sindBauteile) zu verwenden sowie Bauarten anzuwenden, die den Anforderungen und Vor- schriften entsprechen (§§ 17 bis 25 BauO LSA). a) 2.13 Die bauaufsichtlichen Kontrollen in statisch-konstruktiver und brandschutztechnischer Hin- sicht nach § 80 Abs. 2 BauO LSA erfolgt durch die Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz. 2.14 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA können die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr beauftragten Personen verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauar- beiten angezeigt werden. 2.15 Die Bauherrin hat die beabsichtigte Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA der zuständigen Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. 2.16 Nach § 83 Abs.1 Nr. 2 BauO LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde, z.B. einer bestands- kräftigen Nebenbestimmung, zuwiderhandelt. 2.17 Wird mit der Ausführung der Bauarbeiten vor der ersten Betriebsabnahme,abgeschlossenen bauaufsichtlichen Prü- fung der Nachweise der Standsicherheit begonnen, kommt dies einer unerlaubten Bauaus- führung i. S. des § 71 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA gleich und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 83 Abs. 1 Nr. 6a BauO LSA dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet wer- den (§ 83 Abs. 3 BauO LSA). Die Bauarbeiten können auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 BauO LSA stillgelegt werden. b) wiederkehrend in 2.18 Die Anlage darf nur so errichtet werden, wie sie genehmigt ist. Einzelzeichnungen, Berech- nungen und Anweisungen zur Durchführung des Vorhabens dürfen von der Genehmigung nicht abweichen. 2.19 Bei Abweichungen von den nachfolgend genannten Fristen undgenehmigten Bauvorlagen ist regelmäßig eine neue Bauge- nehmigung erforderlich. Daher sind Abweichungen unter Vorlage aller erforderlichen Un- terlagen zum genehmigten Vorhaben der Genehmigungsbehörde unverzüglich zur Prü- fung anzuzeigen. c) nach wesentlichen Änderungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen 2.20 Abweichungen dürfen nicht unmittelbar mit von der zuständigen Baubehörde zu lassen: Prüfgegenstand zu a) Prüfung durch zu b) und c) Prüfung durch Frist (Jahre) Feuerlöschgeräte automatische Türen Sachkundige oder Technische Prüfstelle beauftra- genden Prüfingenieuren abgestimmt werden, sondern müssen der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden bzw. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma Sachkundige oder Technische Prüfstelle bzwmuss eine entsprechende neue Baugenehmigung beantragt wer- den. Überwachungs- vertrag mit Fach- firma < 2 Jahre gem. Prüfbuch Elektroanlage (stati- onär, ungeschützt) Elektroanlage (stati- onär, explosionsge- schützt) Elektroanlage (be- weglich) Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 4 Jahre < 3 Jahre < 1/2 Jahre Lüftungsanlagen Brandwarn- und mel- deanlage automatische Rauch- und Wärmeabzugsan- lage Blitzschutzanlage Sachverständige oder amtliche Prüfer Sachverständige oder amtliche Prüfer < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und Die zuständige Baubehörde erteilt dann die notwendigen neuen Prüfaufträge an den jeweiligen Prüfingenieur. 2.21 Abweichungen ohne eine vorherige Genehmigung können neben der Zulassung, mind. < 1 Jahr entspr. DIN 14677 u. DIN VDE 0833, Anga- ben des Herstellers und Einleitung eines Buß- geldverfahrens nach § 83 BauO LSA auch eine Verfügung über die Einstellung der Zulassung, mind. 1 Jahr < 5 Jahre Dies ist zu dokumentieren und gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach- weispflichtigBauar- beiten nach sich ziehen.

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Samples: Genehmigungsbescheid