Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). (2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. (3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten. (4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. (5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten. (6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend. (7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. (8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenRechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages Versicherungs- vertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen höchstrichterli- chen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen Bedingun- gen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde Kartellbe- hörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes Verwaltungsaktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hördeKartellbehörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen erset- zen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Bedingungsanpassung. Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin- gungen anpassen?
(1) Die AUXILIA ist Unwirksamkeit einer Regelung Wenn durch • eine höchstrichterliche Entscheidung oder • einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, sind wir berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen eine davon betroffene Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur erset- zen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Ent- scheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen folgenden Absät- zen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Regelungen, die angepasst werden können Wir können nur Regelungen anpassen, die eines der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist folgenden Themen betreffen: • Leistungsvoraussetzungen; • Leistungsumfang; • Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen; • Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müs- sen; • die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässigIhres Beitrags; • die Vertragsdauer; • die Kündigung des Vertrags.
(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessen- gerecht sein Eine Anpassung setzt voraus, wenn • dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten, mit der die durch die Unwirksamkeit (siehe Absatz 1) entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann und • dass der ersatzlose Wegfall der Regelung enthal- tenkeine angemessene Lösung darstellt, die an die Stelle den typischen Interessen der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenVertragspart- ner gerecht würde.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Inhalt der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Neuregelung Die Anpassung muss erfolgt nach den Grundsätzen einer der ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge- wählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der beiderseitigen Interessen erfolgenRegelung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre.
(5) Durchführung der Bedingungsanpassung Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAangepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform (zum Bei- spiel Brief, Fax, E-Mail) mitteilen und erläutern. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn sich Sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Ihr Wider- spruch muss in Textform erfolgen. Auf Ihr Widerspruchsrecht werden wir Sie in unserer Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Für die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richtenRechtzeitigkeit Ihres Widerspruchs reicht es aus, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Widerspruchs Falls Sie der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
Bedingungsanpassung widersprechen (7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigtsiehe Absatz 5), wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats Vertrag kündigen, wenn für sie uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zu- gang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären, und zwar mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines Monats.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 4.6.1 Der Versicherer ist berechtigt, - bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenvon Gesetzen, auf denen die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirkenVer- sicherungsvertrages beruhen, – - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffender Änderung betreffenden Änderungen der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner von Bedingungen als sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstan- dung die davon betroffenen Regelungen mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung)ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend ent- sprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
(2) 4.6.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört istNr. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)4.6.1 Abs. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben Versiche- rungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigtWenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeit- punkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündi- gungsrecht belehrt, finden die Änderungen vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- teilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungs- änderung wirksam werden würde.
4.6.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des WiderspruchsNr 4.6.2 ist zu be- achten.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 4.6.1 Der Versicherer ist berechtigt, - bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenvon Gesetzen, auf denen die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirkenberuhen, – - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffender Änderung betreffenden Ände- rungen der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Verwal- tungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelner Bedingungen als die davon betroffenen Regelungen mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, Wir- kung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung)erset- zen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Aus- legung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzu- mutbar benachteiligen.
(2) 4.6.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört istNr. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)4.6.1 Abs. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben Ver- sicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigtWenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt, finden die Änderungen vom Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung. Der Ver- sicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
4.6.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des WiderspruchsNr 4.6.2 ist zu beachten.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen Bedin- gungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Rechtsschutz Versicherungsbedingungen
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA . Der Versicherer ist berechtigt, - bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenvon Gesetzen, auf denen die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirkenVersicherungsvertrags beruhen, – - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffender Änderung betreffenden Änderun- gen der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Verwaltungspra- xis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner von Bedingungen als sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Bean- standung die davon betroffenen Regelungen mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung)ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich wei- testgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werdenZiff. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen 19 Nr. 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigtfinden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform widersprichtüber sein Kündigungsrecht belehrt. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesenDer Versicherungsnehmer kann den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
3. Zur Wahrung Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Versicherer den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigenWortlaut der Bedingungen ändern, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne diese Anpassung vom bishe- rigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Anpassung unzumutbar istInteressen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Ziff. 19 Nr. 2 ist zu beachten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019), Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019)
Bedingungsanpassung. Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (1Klau- sel) Die AUXILIA ist - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) ersetzen, wenn die Voraussetzung der folgen- den Absätze vorliegen. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Klauseln über Gegen- stand Gegenstand und Umfang Um- fang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach VertragsschlussVertragsab- schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) . Die Anpassung ist nur zulässigsetzt voraus, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Regelung enthal- tenzur Füllung der Xxxxx enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, die an die Stelle den typischen Interessen der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)Vertragspartner gerechte Lösung darstellt. Die Anpassung muss erfolgt nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung Vertragsausle- gung. Das bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessen und Ihnen typische Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefug- nis für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAKlauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen und ge- richtlichen oder behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen Klauseln anderer Versicherer Versiche- rer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen Klauseln werden dem Versicherungsnehmer wir Ihnen in Textform bekannt gegeben geben und erläuterter- läutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Be- kanntgabe in Textform widersprichtwidersprechen. Hierauf wird werden wir Sie bei der Be- kanntgabe Bekannt- gabe ausdrücklich hingewiesenHinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ab- sendung des Widerspruchs.
(8) Widerspruches. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung Bedin- gungsanpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann Wir können innerhalb von vier sechs Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats eine Monates schriftlich kündigen, wenn für sie uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung An- passung unzumutbar ist. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.
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Samples: Unfallversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 20.1 Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässigersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die genannten Ände- rungsanlässe Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört iststört.
20.2 Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziff. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus 20.1 gilt nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenfür Regelungen, die an folgende Bereiche betreffen; - den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenDeckungsausschlüsse, - die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, - die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung 20.3 Macht der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziff. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA20.1 Gebrauch, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn kann der Versicherungsnehmer nicht den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei Zugang der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in KraftMitteilung kündigen. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie und weist auf das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar istKündigungsrecht hin.
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Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist Wir sind berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn einer der folgenden Anlässe gegeben ist:
a) Es treten neue Rechtsvorschriften in Kraft, oder bestehende Rechtsvorschriften werden geändert, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages auswirken,
b) es tritt eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag ein,
c) gerichtlich wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen festgestellt, oder
d) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde beanstandet, dass einzelne Bedingungen mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung Bei Vertragsschluss wurde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung (Versicherungsumfang) und Gegenleistung (der von Ihnen zu zahlende Beitrag) zugrunde gelegt. Eine Bedingungsanpassung ist nur dann zulässig, wenn dieses ursprüngliche Verhältnis des Versicherungsvertrags durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Änderungsanlässe in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Sind einzelne Bedingungen ist die unwirksam oder werden sie beanstandet, darf eine Anpassung darüber hinaus nur dann zulässigstattfinden, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenRegelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum zu Ihrem Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)werden. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis Berechtigung zur Anpassung besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche unsere Bedingungen der AUXILIAauch, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer eines anderen Versicherers richten. Dies gilt nur dann, wenn unsere Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des anderen Versicherers sind.
(6) Die Ein unabhängiger Treuhänder muss die Zulässigkeit und die Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft überprüfen und bestätigt werdenbestätigen. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 34.1 Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schrifteneine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den Versicherungsbedingungen anzupassen, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (Anpassungz. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die 34.2 Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn wenn
a) die gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen tre- ten und die durch Unwirksamkeit nach Ziffer 34.1 entstandene Vertragslücke schließen;
b) durch die genannten Ände- rungsanlässe Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 34.1 das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder – durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 34.1 eine Vertrags- xxxxx entsteht, deren Schließung zur Durchführung des Vertrages erforder- lich ist.
34.3 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. In den Fällen Dies bedeutet, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt wird, die beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung verein- bart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Unwirksamkeit Bestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Die Anpassung darf nicht dazu führen, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Gegenleistung des Versicherungsnehmers zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wird.
34.4 Wenn gesetzliche Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten, dann darf der Versicherer keine Anpassung vor- nehmen, es sei denn, der Versicherer übernimmt die gesetzliche Regelung lediglich zur Klarstellung, Vollständigkeit oder beanstandeten Bedin- gungen tretenbesseren Verständlichkeit inhaltsgleich in die Versicherungsbedingungen.
34.5 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen kann nur erfolgen, wenn sämtliche Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie erfolgt im gegenseitigen Interesse gemäß Ziffer 34.3. Eine Anpassung kann deshalb sämtliche Bestimmungen der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen betreffen, d. h. insbesondere
a) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (4Mecklenburgische AHB 2019), – Umfang des Versicherungsschutzes (Ziffer 1 - 7), – Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung (Ziffer 8 - 15), – Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung (Ziffer 16 - 22), – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Ziffer 23 - 26), – Weitere Bestimmungen (Ziffer 27 - 34),
b) Durch alle vertraglich vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risiko- beschreibungen,
c) alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.
34.6 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen ist nur zulässig, wenn ein unab- hängiger Treuhänder festgestellt hat, – dass eine der in den Ziffern 34.1 und 34.2 genannten Voraussetzungen für die Anpassung darf zutrifft, – dass sich das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der des Versicherungsnehmers durch die Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)verän- dert. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgenAls unabhängiger Treuhänder darf nur eingesetzt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts verfügt.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) 34.7 Die angepassten Bedingungen Versicherungsbedingungen werden dem Versicherungsnehmer unter Kenntlichmachung der Unterschiede und einer Erläuterung der maßgeblichen Gründe für die Anpassung spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform bekannt gegeben mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag nach Zugang der Mit- teilung über die Anpassung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung, kündigen. Erfolgt bis zum Inkrafttreten der angepassten Versicherungsbedingungen keine Kündigung, wird der Versicherungsvertrag mit den angepassten Bestimmungen fortgeführt. Besondere Bedingungen und erläutertRisikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung 10/19
1. Sie gelten als genehmigtMitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB 2019 wegen Versicherungs- fällen, wenn die während der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei Wirksamkeit der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des WiderspruchsVersicherung eingetreten sind.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.1 durch vom Versicherungsnehmer (8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2.2 durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
2.3 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutach- terlicher Tätigkeit;
2.4 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
2.5 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.6 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.7 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt- schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
2.8 aus – Rationalisierung und Automatisierung, – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
2.9 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
2.10 aus der Nichteinhaltung von Xxxxxxx, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
2.11 aus Pflichtverletzungen, die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von vier Wochen nach Zugang Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
2.12 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
2.13 aus dem Abhandenkommen von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigenXxxxxx, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar istauch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist berechtigt33.1 Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, bei ergänzt oder ersetzt werden, – Änderung bestehender wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftengeändert wird, die sich unmittelbar diese Bedingungen betrifft oder auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirkender diese beruhen, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder – wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen Verwaltungsakt als mit geltendem dem geltenden Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen beanstandet und den Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine mit gesetzlichen Bestimmungen nicht zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand schließende Vertragslücke entstanden ist und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer das Verhältnis Beitragsleistung und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört istwird. In den Fällen der Unwirksamkeit Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: – Umfang des Versicherungsschutzes; – Deckungsausschlüsse und – Pflichten des Versicherungsnehmers und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenVersicherten.
(4) Durch 33.2 Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Regelung und im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgenursprüngliche Regelung.
(5) 33.3 Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden sind dem Versicherungsnehmer in Textform schriftlich bekannt gegeben zu geben und erläutertInhalt und Grund der Änderung zu erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) . Bei fristgemäßem Widerspruch tritt treten die Anpassung Änderungen nicht in Kraft.
1. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang Gegenstand der Versicherung 1
2. Risikobegrenzung 1
3. Fakultative Erweiterung des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.Versicherungsschutzes 1
4. Versicherungsfall 2
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 2
6. Nicht versicherte Tatbestände 3
7. Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt 4 8. Nachhaftung 4
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Samples: Haftpflichtversicherung
Bedingungsanpassung. 22.1 Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (1Klausel) Die AUXILIA ist - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung)ersetzen, wenn die Voraussetzung der folgenden Absätze vorliegen.
(2) 22.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Klauseln über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach VertragsschlussVertragsabschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) 22.3 Die Anpassung ist nur zulässigsetzt voraus, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Regelung enthal- tenzur Füllung der Xxxxx enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, die an die Stelle den typischen Interessen der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenVertragspartner gerechte Lösung darstellt.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). 22.4 Die Anpassung muss erfolgt nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und Ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge- wählt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der beiderseitigen Interessen erfolgenKlausel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter 22.5 Unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefugnis für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAKlauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen und oder behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen Klauseln anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) 22.6 Die angepassten Bedingungen Klauseln werden dem Versicherungsnehmer wir Ihnen in Textform bekannt gegeben geben und erläuterterläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprichtwidersprechen. Hierauf wird werden wir Sie bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesenHinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Widerspruches. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung Bedingungsanpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann Wir können innerhalb von vier sechs Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats eine Monates schriftlich kündigen, wenn für sie uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.
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Samples: Unfallversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 34.1 Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schrifteneine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den Versicherungsbedingungen anzupassen, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (Anpassungz. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gericht- liche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die 34.2 Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn wenn
a) die gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten und die durch Unwirksamkeit nach Ziffer 34.1 entstandene Vertragslücke schließen;
b) durch die genannten Ände- rungsanlässe Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 34.1 das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder – durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 34.1 eine Vertragslücke entsteht, deren Schließung zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
34.3 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. In den Fällen Dies bedeutet, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt wird, die beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Unwirksamkeit Bestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Die Anpassung darf nicht dazu führen, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwi- schen der Leistung des Versicherers und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Gegenleistung des Versicherungs- nehmers zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wird.
34.4 Wenn gesetzliche Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten, dann darf der Versicherer keine Anpassung vornehmen, es sei denn, der Versicherer übernimmt die gesetzliche Regelung lediglich zur Klarstellung, Vollständigkeit oder beanstandeten Bedin- gungen tretenbesseren Verständlichkeit inhalts- gleich in die Versicherungsbedingungen.
34.5 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen kann nur erfolgen, wenn sämtliche Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie erfolgt im gegenseitigen Interesse gemäß Ziffer 34.3. Eine Anpassung kann deshalb sämtliche Bestimmungen der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen betreffen, d. h. insbesondere
a) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (4Mecklenburgische AHB 2019), – Umfang des Versicherungsschutzes (Ziffer 1 - 7), – Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung (Ziffer 8 - 15), – Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung (Ziffer 16 - 22), – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Ziffer 23 - 26), – Weitere Bestimmungen (Ziffer 27 - 34),
b) Durch alle vertraglich vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risiko- beschreibungen,
c) alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.
34.6 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen ist nur zulässig, wenn ein unab- hängiger Treuhänder festgestellt hat, – dass eine der in den Ziffern 34.1 und 34.2 genannten Voraussetzungen für die Anpassung darf zutrifft, – dass sich das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der des Versicherungsnehmers durch die Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)ver- ändert. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgenAls unabhängiger Treuhänder darf nur eingesetzt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts verfügt.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) 34.7 Die angepassten Bedingungen Versicherungsbedingungen werden dem Versicherungsnehmer unter Kenntlichmachung der Unterschiede und einer Erläuterung der maßgeb- lichen Gründe für die Anpassung spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform bekannt gegeben und erläutertmitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag nach Zugang der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt Mit- teilung über die Anpassung nicht in Kraftmit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung, kündigen. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Erfolgt bis zum Inkrafttreten der angepassten Versicherungsbedingungen keine Kündigung, wird der Versicherungsvertrag mit einer Frist den angepassten Bestimmungen fortgeführt. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflicht-Versicherung von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigenBetrieben, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.Berufen und Vereinen (BBR 10 D) 03/19
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist 18.1.1 Wir sind berechtigt, betroffene Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). Dies gilt bei – - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenRechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – ; - den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, – ; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen Bedingungen durch ein Gericht, – ; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verwaltungsaktes; - Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung)Kartellbehörde.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht 18.1.2 Unsere Anpassungsbefugnis besteht für Bedingungen über Gegen- stand - Gegenstand, Umfang und Umfang Ausschlüsse der Versicherung, Ausschlüsse, ; - Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Mitwirkungspflichten) nach Vertragsschluss, ; - Beitragsanpassung, ; - Vertragsdauer und Kündigung.
18.1.3 Für unsere Anpassungsbefugnis gilt: Ein Änderungsanlass (3Ziffer 18.1.1) muss das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich stören. Maßgeblich ist das Verhältnis, das bei Vertragsschluss zugrunde gelegt wurde. Bei Unwirksamkeit oder Beanstandung einzelner Bedingungen gilt darüber hinaus: Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine gesetzliche Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenBedingungen treten kann.
(4) Durch die 18.1.4 Die Anpassung darf bei ihrer Gesamtbetrachtung das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zu Ihrem Nachteil ändern. Maßgeblich ist das Verhältnis, das bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden Vertragsschluss zugrunde gelegt wurde (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die 18.1.5 Wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten, gilt: Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richtenBedingungen.
(6) 18.1.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die 18.1.7 Wir werden Ihnen die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben schriftlich mitteilen und erläuterterläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprichtder Mitteilung widersprechen. Hierauf wird bei werden wir Sie in der Be- kanntgabe Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchshinweisen.
(8) 18.1.8 Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Wir können den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats dann aber kündigen. Voraussetzung ist, wenn für sie dass uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb von vier Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs zugehen. Sie muss mit einer Frist von acht Wochen zum jeweiligen Monatsende erfolgen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 5.4.1 Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen jeweils betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn
5.4.1.1 sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,
5.4.1.2 sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
5.4.1.3 ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
5.4.1.4 sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für m it gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden ver- stoßen.
(2) 5.4.2 Die Anpassung kommt komm t nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, AusschlüsseAus- schlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) 5.4.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe genann- ten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen Be- dingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenRege- lungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen Bedingungen treten.
(4) 5.4.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Ge- genleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden wer- den (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung Vertragsaus- legung unter Wahrung W ahrung der beiderseitigen Interessen erfolgener- folgen.
(5) 5.4.5 Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen ge- nannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche W esentlichen inhalts- gleiche Bedingungen der AUXILIAdes Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) 5.4.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versiche- rungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders Treu- händers gelten entsprechend.
(7) 5.4.7 Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform Versiche- rungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des WiderspruchsÄnderung kündigen.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Verbraucherinformation Zur Sach , Haftpflicht Und Unfallversicherung
Bedingungsanpassung. Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (1Klausel) Die AUXILIA ist - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) ersetzen, wenn die Voraussetzung der folgenden Absätze vorliegen. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Klauseln über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach VertragsschlussVertragsabschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) . Die Anpassung ist nur zulässigsetzt voraus, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Regelung enthal- tenzur Füllung der Xxxxx enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, die an die Stelle den typischen Interessen der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)Vertragspartner gerechte Lösung darstellt. Die Anpassung muss erfolgt nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessen und Ihnen typische Interessen gerechte Lösung ge- wählt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefugnis für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAKlauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen und oder behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen Klauseln anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen Klauseln werden dem Versicherungsnehmer wir Ihnen in Textform bekannt gegeben geben und erläuterterläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprichtwidersprechen. Hierauf wird werden wir Sie bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesenHinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Widerspruches. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung Bedingungsanpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann Wir können innerhalb von vier sechs Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats eine Monates schriftlich kündigen, wenn für sie uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.
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Samples: Unfallversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist Wir sind berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn einer der folgenden Anlässe gegeben ist:
a) Es treten neue Rechtsvorschriften in Kraft oder bestehende Rechtsvorschriften werden geändert, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrags auswirken,
b) es tritt eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag ein,
c) gerichtlich wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen festgestellt, oder
d) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde beanstandet, dass einzelne Bedingungen mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung Bei Vertragsschluss wurde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung (Versicherungsumfang) und Gegenleistung (der von Ihnen zu zahlende Beitrag) zugrunde gelegt. Eine Bedingungsanpassung ist nur dann zulässig, wenn dieses ursprüngliche Verhältnis des Versicherungsvertrags durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Änderungsanlässe in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Sind einzelne Bedingungen ist die unwirksam oder werden sie beanstandet, darf eine Anpassung darüber hinaus nur dann zulässigstattfinden, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenRegelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum zu Ihrem Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)werden. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis Berechtigung zur Anpassung besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche unsere Bedingungen der AUXILIAauch, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer eines anderen Versicherers richten. Dies gilt nur dann, wenn unsere Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des anderen Versicherers sind.
(6) Die Ein unabhängiger Treuhänder muss die Zulässigkeit und die Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft überprüfen und bestätigt werdenbestätigen. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 34.1 Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schrifteneine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den Versicherungsbedingungen anzupassen, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (Anpassungz. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die 34.2 Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn wenn
a) die gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen tre- ten und die durch Unwirksamkeit nach Ziffer 34.1 entstandene Vertragslücke schließen;
b) durch die genannten Ände- rungsanlässe Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 34.1 das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder – durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 34.1 eine Vertrags- xxxxx entsteht, deren Schließung zur Durchführung des Vertrages erforder- lich ist.
34.3 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. In den Fällen Dies bedeutet, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt wird, die beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung verein- bart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Unwirksamkeit Bestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Die Anpassung darf nicht dazu führen, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Gegenleistung des Versicherungsnehmers zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wird.
34.4 Wenn gesetzliche Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten, dann darf der Versicherer keine Anpassung vor- nehmen, es sei denn, der Versicherer übernimmt die gesetzliche Regelung lediglich zur Klarstellung, Vollständigkeit oder beanstandeten Bedin- gungen tretenbesseren Verständlichkeit inhaltsgleich in die Versicherungsbedingungen.
34.5 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen kann nur erfolgen, wenn sämtliche Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie erfolgt im gegenseitigen Interesse gemäß Ziffer 34.3. Eine Anpassung kann deshalb sämtliche Bestimmungen der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen betreffen, d. h. insbesondere
a) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (4Mecklenburgische AHB 2015), – Umfang des Versicherungsschutzes (Ziffer 1 - 7), – Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung (Ziffer 8 - 15), – Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung (Ziffer 16 - 22), – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Ziffer 23 - 26), – Weitere Bestimmungen (Ziffer 27 - 34),
b) Durch alle vertraglich vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risiko- beschreibungen,
c) alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.
34.6 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen ist nur zulässig, wenn ein unab- hängiger Treuhänder festgestellt hat, – dass eine der in den Ziffern 34.1 und 34.2 genannten Voraussetzungen für die Anpassung darf zutrifft, – dass sich das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der des Versicherungsnehmers durch die Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)verän- dert. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgenAls unabhängiger Treuhänder darf nur eingesetzt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts verfügt.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) 34.7 Die angepassten Bedingungen Versicherungsbedingungen werden dem Versicherungsnehmer unter Kenntlichmachung der Unterschiede und einer Erläuterung der maßgeblichen Gründe für die Anpassung spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform bekannt gegeben mitge- teilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag nach Zugang der Mit- teilung über die Anpassung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung, kündigen. Erfolgt bis zum Inkrafttreten der angepassten Versicherungsbedingungen keine Kündigung, wird der Versicherungsvertrag mit den angepassten Bestimmungen fortgeführt. Besondere Bedingungen und erläutertRisikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung 02/15
1. Sie gelten als genehmigtMitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB 2015 wegen Versicherungs- fällen, wenn die während der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei Wirksamkeit der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des WiderspruchsVersicherung eingetreten sind.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.1 durch vom Versicherungsnehmer (8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2.2 durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
2.3 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutach- terlicher Tätigkeit;
2.4 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
2.5 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.6 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.7 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt- schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
2.8 aus – Rationalisierung und Automatisierung, – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
2.9 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
2.10 aus der Nichteinhaltung von Xxxxxxx, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
2.11 aus Pflichtverletzungen, die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von vier Wochen nach Zugang Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
2.12 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
2.13 aus dem Abhandenkommen von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigenXxxxxx, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar istauch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist Wir sind berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn einer der folgenden Anlässe gegeben ist:
a) Es treten neue Rechtsvorschriften in Kraft oder bestehende Rechtsvorschriften werden geändert, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages auswirken,
b) es tritt eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag ein,
c) gerichtlich wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen festgestellt oder
d) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde beanstandet, dass einzelne Bedingungen mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung Bei Vertragsschluss wurde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung (Versicherungsumfang) und Gegenleistung (der von Ihnen zu zahlende Beitrag) zugrunde gelegt. Eine Bedingungsanpassung ist nur dann zulässig, wenn dieses ursprüngliche Verhältnis des Versicherungsvertrags durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Änderungsanlässe in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Sind einzelne Bedingungen ist die unwirksam oder werden sie beanstandet, darf eine Anpassung darüber hinaus nur dann zulässigstattfinden, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenRegelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum zu Ihrem Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot)werden. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis Berechtigung zur Anpassung besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche unsere Bedingungen der AUXILIAauch, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer eines anderen Versicherers richten. Dies gilt nur dann, wenn unsere Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des anderen Versicherers sind.
(6) Die Ein unabhängiger Treuhänder muss die Zulässigkeit und die Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft überprüfen und bestätigt werdenbestätigen. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenRechtsvorschriften, die sich unmittelbar un- mittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen Bedingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes Verwaltungsakts oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde Ver- sicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang Um- fang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Gegenleis- tung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenenthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (VerschlechterungsverbotVerschlechte- rungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung Ver- tragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAdes Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer Ver- sicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen unabhängi- gen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versiche- rungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechendentspre- chend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt schriftlich be- kannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprichtschriftlich wider- spricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Widerspruchs den Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigenkün- digen, wenn für sie ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar unzumut- bar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA 20.1 Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schrifteneine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde lie- genden Versicherungsbedingungen anzupassen, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehen- den Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (Anpassungz. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die 20.2 Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn wenn
a) die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenkonkreten Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten und die durch Unwirksamkeit nach Ziffer 20.1 entstandene Vertrags- xxxxx schließen;
(4b) Durch durch die Anpassung darf Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 20.1 das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder – durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach Ziffer 20.1 eine Ver- tragslücke entsteht, deren Schließung zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
20.3 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Dies bedeutet, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt wird, die beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Die Anpassung darf nicht dazu führen, dass das bei Vertragsschluss vereinbar- te Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Gegenleistung des Versicherungsnehmers zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wird.
20.4 Wenn gesetzliche Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Versicherungsbedingungen treten, dann darf der Versicherer keine Anpassung vornehmen, es sei denn, der Versicherer übernimmt die gesetz- liche Regelung lediglich zur Klarstellung, Vollständigkeit oder besseren Ver- ständlichkeit inhaltsgleich in die Versicherungsbedingungen.
20.5 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen kann nur erfolgen, wenn sämt- liche Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie erfolgt im gegenseitigen Interesse gemäß Ziffer 20.3. Eine Anpassung kann deshalb sämtliche Bestimmungen der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen betreffen, d. h. insbe- sondere
a) die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (Mecklenburgische AUB 2016), – Der Versicherungsumfang (Ziffer 1 – 6), – Der Leistungsfall (Ziffer 7 – 9), – Die Vertragsdauer (Ziffer 10), – Der Versicherungsbeitrag (Ziffer 11), – Weitere Bestimmungen (Ziffer 12 – 20),
b) alle vertraglich vereinbarten Zusatz- und Besonderen Bedingungen,
c) alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.
20.6 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen ist nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treuhänder festgestellt hat, – dass eine der in den Ziffern 20.1 und 20.2 genannten Voraussetzungen für die Anpassung zutrifft, – dass sich das bei Gesamtbetrach- tung Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen der Leistung des Versicherers und der Gegenleistung des Versicherungsnehmers durch die Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert ver- ändert. Als unabhängiger Treuhänder darf nur eingesetzt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts verfügt.
20.7 Die angepassten Versicherungsbedingungen werden dem Versicherungs- nehmer unter Kenntlichmachung der Unterschiede und einer Erläuterung der maßgeblichen Gründe für die Anpassung spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung, kündigen. Erfolgt bis zum Inkrafttreten der angepassten Versicherungsbedingungen keine Kündigung, wird der Versicherungsvertrag mit den angepassten Bestimmungen fortgeführt. Hinweis zur Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung gemäß Ziffer 6.2 der Mecklenburgische AUB 2016 Ihre Berufstätigkeit hat unmittelbaren Einfluss auf das Unfallrisiko, dem Sie ausgesetzt sind. Wir berücksichtigen Ihren Beruf daher auch bei der Bemessung des Versicherungsbeitrages und der Versicherungssummen. Grundlage für die Einstufung ist unser nachstehendes Verzeichnis der Gefahrengruppen (VerschlechterungsverbotAuszug). Maßgebend ist nicht der erlernte, sondern der tatsächlich ausgeübte Beruf. Alle Änderungen in der Berufstätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen. Aufgrund des normalen Berufsunfallrisikos wird für folgende Berufstätigkeiten/ Beschäftigungen bzw. Personen der Beitrag nach der Gefahrengruppe A berechnet: – Frauen und Männer mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit im Innen- oder Außendienst, leitend oder aufsichtsführend im Betrieb oder auf Baustellen, tätig im Laden, im Gesundheitswesen oder in der Schönheitspflege, Fotografen, Künstler, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider, Uhrmacher sowie Xxxx- wirte, Bedienungspersonal (Hotels, Gaststätten), Landwirte (Betriebsinhaber), Büromaschinenmechaniker, Elektroniktechniker und Personen im Kundendienst für Haushaltsgeräte. Übt eine Person planmäßig oder regelmäßig, also nicht nur ausnahmsweise, auch Tätigkeiten der Gefahrengruppe B aus, wird der Beitrag der Gefahrengruppe B berechnet; – Personen ohne Berufstätigkeit oder Beschäftigung (z. B. Arbeitssuchende, Studenten, Hausfrauen/-männer). Aufgrund des erhöhten Berufsunfallrisikos wird für Personen mit folgenden Berufs- tätigkeiten oder Beschäftigungen der höhere Beitrag nach der Gefahrengruppe B berechnet: – Frauen und Männer mit körperlicher oder handwerklicher Berufsarbeit oder tätig mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiblen Stoffen, Angehörige der Bundeswehr und der Bundespolizei, im Außendienst tätige Angehörige der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung, Berufskraftfahrer, Tierärzte, Turn-, Sport- und Tanzlehrer. Aufgrund des außergewöhnlich hohen Berufsunfallrisikos bieten wir für folgende Berufstätigkeiten oder Beschäftigungen keinen Versicherungsschutz: – Artisten, Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler (auch Vertragsamateure, die in der jeweiligen Sportart objektive Höchstleistungen vollbringen oder ihren Sport profiähnlich betreiben), Munitionssuch- und Räumtrupps (auch Minen u. ä.), Sprengpersonal, Rennfahrer, Rennreiter, Bewachungspersonal im Personen- schutz, Industriekletterer, Taucher und Tierbändiger. In Zweifelsfällen zur Einstufung wenden Sie sich bitte an die Sie betreuende Agentur oder an unsere Direktion. Hinweise zur Versicherungsfähigkeit gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (Mecklenburgische AUB 2016)
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Anpassung Pflegebedürftigkeit muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der beiderseitigen Interessen erfolgenin § 15 festgelegten Schwere bestehen.
(52) Die Anpassungsbefugnis besteht unter Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den oben folgenden sechs Bereichen genannten Voraus- setzungen für pflegefachlich begründeten Kriterien:
1. Mobilität: Positionswechsel im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Ver- haltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und auto- aggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggres- sives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, son- stige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden ein- schließlich Waschen der AUXILIAHaare, wenn sich An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die gerichtlichen einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5. Bewältigung von und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapie- bedingten Anforderungen und Belastungen:
a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärme- anwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführ- methoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umge- bung, Arztbesuche, Besuche anderer Versicherer richtenmedizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder thera- peutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tages- ablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sich- beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Inter- aktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(63) Die Zulässigkeit und Angemessenheit Beeinträchtigungen der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechenddazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
(71) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutertPflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf Der Pflegegrad wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchsmit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungs- instruments ermittelt.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt 2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die Anpassung nicht den sechs Bereichen in Kraft§ 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgese- hen. Die AUXILIA kann innerhalb Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträch- tigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begut- achtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1. Mobilität mit 10 Prozent,
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psy- chische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4. Bewältigung von vier Wochen nach Zugang und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebe- dingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5. Gestaltung des Wider- spruchs Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den Versicherungsvertrag sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuord- nen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflege- bedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
1. Besondere Bedingungen für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.Unfallversicherung mit Komfortdeckung
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Samples: Unfall Versicherung
Bedingungsanpassung. Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin- gungen anpassen?
(1) Die AUXILIA ist Unwirksamkeit einer Regelung Wenn durch • eine höchstrichterliche Entscheidung oder • einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, sind wir berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen eine davon betroffene Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur erset- zen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Ent- scheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksame erklärte Regelung mit einer Regelung in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absät- zen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. • Leistungsumfang; • Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen; • Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müs- sen; • die Anpassung Ihres Beitrags; • die Vertragsdauer; • die Kündigung des Vertrags.
(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessen- gerecht sein Für eine Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine konkrete Bestim- mung, mit der die durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört istUnwirksamkeit (siehe Ziffer 3 Absatz 1) entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann. In den Fällen • Der ersatzlose Wegfall der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften Regelung stellt keine Regelung enthal- tenangemessene Lösung dar, die an die Stelle den typischen Interessen der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenVertragspartner gerecht würde.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Inhalt der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Neuregelung Die Anpassung muss erfolgt nach den Grundsätzen einer der ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge- wählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der beiderseitigen Interessen erfolgenRegelung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre.
(5) Durchführung der Bedingungsanpassung Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAangepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) mitteilen und erläutern. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn sich Sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Ihr Wider- spruch muss in Textform erfolgen. Auf Ihr Widerspruchsrecht werden wir Sie in unserer Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Für die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richtenRechtzeitigkeit Ihres Widerspruchs reicht es aus, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Widerspruchs Widersprechen Sie der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigtBedingungsanpassung, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats Vertrag kündigen, wenn für sie uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären. Wir müssen dabei eine Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats einhalten.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kaufpreisschutz Versicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenRechts- vorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen Bestim- mungen des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung betreffenden Änderungen der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen Bedingungen durch ein Gericht, Gericht oder – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem gelten- dem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde Versicherungsauf- sichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, be- standskräftigen Verwaltungsakts die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang der Versicherung, AusschlüsseAus- schlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte ge- legte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen Bedingun- gen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenRegelungen ent- halten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen beanstan- deten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (VerschlechterungsverbotVerschlechte- rungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIABedin- gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt be- stätigt werden. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsauf- sichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform Versicherungs- nehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb inner- halb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) widerspricht. Hierauf wird er bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesenhinge- wiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ab- sendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer ei- ner Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Bedingungsanpassung. Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin- gungen anpassen?
(1) Die AUXILIA ist Unwirksamkeit einer Regelung Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, sind wir berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen eine davon betroffene Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur erset- zen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Ent- scheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksame erklärte Regelung mit einer Regelung in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen folgenden Absät- zen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Regelungen, die angepasst werden können Wir können nur Regelungen anpassen, die eines der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist folgenden Themen betreffen: Leistungsvoraussetzungen; Leistungsumfang; Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen; Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müs- sen; die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn Ihres Beitrags; die Vertragsdauer; die Kündigung des Vertrags.
(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessen- gerecht sein Für eine Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine konkrete Bestim- mung, mit der die durch Unwirksamkeit (siehe Absatz 1) ent- standene Vertragslücke geschlossen werden kann. Der ersatzlose Wegfall der Regelung enthal- tenstellt keine angemessene Lösung dar, die an die Stelle den typischen Interessen der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen tretenVertragspartner gerecht würde.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Inhalt der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Neuregelung Die Anpassung muss erfolgt nach den Grundsätzen einer der ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge- wählt hätten. Kriterium ist hierbei, was vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit der beiderseitigen Interessen erfolgenRegelung zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses bekannt gewesen wäre.
(5) Durchführung der Bedingungsanpassung Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAangepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform (z.B. Brief, wenn sich die gerichtlichen Fax, E-Mail) mitteilen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werdenerläutern. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Ihr Widerspruch muss in Textform widersprichterfolgen. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe Auf Ihr Widerspruchsrecht werden wir Sie in unserer Mitteilung ausdrücklich hingewiesenhinweisen. Zur Wahrung Für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruchs reicht es aus, wenn Sie ihn innerhalb der Frist genügt absenden. Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die rechtzeitige Absendung des WiderspruchsBedingungsanpassung nicht in Kraft.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung 6) Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Widerspruchs Widersprechen Sie der Bedingungsanpassung, können wir den Vertrag kündigen, wenn uns das Festhalten am Vertrag ohne An- passung nicht in Kraftzumutbar ist. Die AUXILIA kann Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von vier sechs Wochen nach Zugang des Wider- spruchs den Versicherungsvertrag mit einer Ihres Widerspruchs schriftlich erklären. Wir müssen dabei eine Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar isteinhalten.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Ihre Allianz KFZ Versicherung
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA Der Versicherer ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriftenRechtsvorschriften, die sich unmittelbar un- mittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, ; – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, ; – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen Bedingungen durch ein Gericht, ; – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes Verwaltungsakts oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde Ver- sicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand Gegenstand und Umfang Um- fang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Gegenleis- tung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- tenenthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (VerschlechterungsverbotVerschlechte- rungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung Ver- tragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIAdes Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer Ver- sicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen unabhängi- gen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versiche- rungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechendentspre- chend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt schriftlich be- kannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprichtschriftlich wider- spricht. Hierauf wird bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Wider- spruchs Widerspruchs den Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigenkün- digen, wenn für sie ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar unzumut- bar ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung