Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
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Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem dem: − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
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Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten versichten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
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Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten versichten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
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Beginn und Dauer der Leistung. Die Rente zahlen wir − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D.1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, − monatlich im Voraus. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem − die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person folgt (Tarifvariante Leistungsbezug bis 67) oder − die versicherte Person stirbt oder − eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungs- voraussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
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