Beilegung von Streitigkeiten - Gerichtsstand Musterklauseln

Beilegung von Streitigkeiten - Gerichtsstand. Im Falle einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Erfüllung des Vertrags verpflichten sich die Parteien, diese im Rahmen des nachstehend beschriebenen gütlichen Verfahrens beizulegen. Jede Mitteilung über einen Streitfall ist von der Partei, die sie geltend macht, gemäß Abschnitt 17.6 (Mitteilungen) an die andere Partei zu richten, wobei die Gründe für die Streitigkeit anzugeben sind. Die Vertragsparteien konsultieren einander oder treffen sich innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt eines solchen Schreibens, um eine Einigung zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so wird ein Nachtrag ausgearbeitet und von den bevollmächtigten Vertretern der beiden Parteien gemäß Abschnitt 17.7 unterzeichnet. Kommt innerhalb von einem (1) Monat nach Erhalt des Einschreibens mit Rückschein keine Einigung zustande, kann jede Partei den Streitfall den zuständigen Gerichten vorlegen, die in den in den Gebietsspezifischen Bedingungen genannt sind. These Terms of Service (the “ToS”) are entered into between Nextlane GmbH, a limited liability company, existing under the laws of Austria, registered with the Company’s Registry under number FN 390306 f, whose registered office is located at Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx (“Nextlane”), and the Customer designated in the Quote (“Quote”). Terms and Conditions 1 1. Definitions 2
Beilegung von Streitigkeiten - Gerichtsstand. 1. Für alle Streitigkeiten im Zusammen mit diesen AGB gilt deutsches Recht. Im Streit- fall versuchen die Parteien eine gütliche Vereinbarung zu treffen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen so gilt für gerichtliche Auseinandersetzungen der gesetzliche Gerichts- stand.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.