Bemessungsgrundlage. a. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufen- den Vergütungen gilt die Summe aus dem durchschnittli- chen Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft im jewei- ligen Geschäftsjahr („Bemessungsgrundlage“) und den bis zum jeweiligen Berechnungsstichtag von der Investmentge- sellschaft an die Anleger geleisteten Auszahlungen, maximal aber 100 Prozent des von den Anlegern gezeichneten Kom- manditkapitals.
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