Beraubung Musterklauseln

Beraubung. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Arbeitnehmer und mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Un- fall.
Beraubung. Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder An- drohung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräum- lichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.
Beraubung. → Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Arbeitnehmer, Familienangehö- rige oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen sowie Personen, die sich zur Tatzeit an den im Versicherungsvertrag versicherten Gebäuden befinden → Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Unfall, Ohnmacht oder Tod
Beraubung. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen oder bei deren Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohn- macht oder Unfall. Nicht versichert sind Taschen- und Trickdiebstahl.
Beraubung. Beraubung liegt vor, wenn
Beraubung. Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.
Beraubung. Entwendung von Sachen unter Androhung oder Anwen- dung von Gewalt gegen Sie oder gegen eine in Ihrem Haushalt tätige Person sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Versichert ist auch der Entreissdiebstahl, jedoch nicht der Taschen- oder Trickdiebstahl.
Beraubung. Diebstahl Mitversichert sind Beraubungsschäden ausserhalb der Versicherungs- orte bis CHF 5’000 auf der ganzen Welt. EB3 Beschädigung/Vandalismus bei Einbruchdiebstahl, Beraubung oder bei einem Versuch dazu an EB4
Beraubung. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall. c Einfachen Diebstahl zu Hause Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt.
Beraubung. Beraubung, x.x. Xxxxxxxxx unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im Haushalt tätigen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall;