Beraubung. Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder An- drohung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräum- lichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.
Beraubung. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Arbeitnehmer und mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige sowie Dieb- stahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall.
Beraubung. → Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Arbeitnehmer, Familienangehö- rige oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen sowie Personen, die sich zur Tatzeit an den im Versicherungsvertrag versicherten Gebäuden befinden → Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Unfall, Ohnmacht oder Tod
Beraubung. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen oder bei deren Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohn- macht oder Unfall. Nicht versichert sind Taschen- und Trickdiebstahl.
Beraubung. Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.
Beraubung. Diebstahl Mitversichert sind Beraubungsschäden ausserhalb der Versicherungs- orte bis CHF 5’000 auf der ganzen Welt. EB3 Beschädigung/Vandalismus bei Einbruchdiebstahl, Beraubung oder bei einem Versuch dazu an EB4
Beraubung. Entwendung von Sachen unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Sie oder gegen eine in Ihrem Haushalt tätige Person sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Versichert ist auch der Ent- reissdiebstahl, jedoch nicht der Taschen- oder Trickdiebstahl.
Beraubung. Beraubung liegt vor, wenn
1.4.3.1 Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungs- nehmer, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Personen oder andere Per- sonen, die berechtigt in den Versicherungs- räumlichkeiten anwesend sind, weggenom- men werden oder deren Herausgabe er- zwungen wird.
1.4.3.2 der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso- nen infolge eines körperlichen Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache handlungsunfähig werden und so- dann die Wegnahme der Sachen unter Aus- nützung dieses Zustandes erfolgt.
1.4.3.3 Sachen im Zusammenhang mit einem Tat- bestand gemäß den Punkten 1.4.3.1 und
Beraubung. Beraubung, x.x. Xxxxxxxxx unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im Haushalt tätigen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall;
Beraubung. Als solcher gilt Xxxxxxxxx unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Arbeitnehmer und mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige, sowie Diebstahl bei Unfä- higkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall.