Berechnungsgrundlage Musterklauseln

Berechnungsgrundlage. Im Fall von Stornierungen oder hohen Personenzahländerungen gelten die nachfolgend aufgelisteten Berechnungsgrundlagen. Ihre Höhe ergibt sich aus den zurzeit gültigen Preislisten. Die Stornierungskosten berechnen sich wie folgt: Bis 29 Tage vorher kostenfrei 28 bis 22 Tage vorher 20 % des Reisepreises 21 bis 15 Tage vorher 40 % des Reisepreises 14 bis 08 Tage vorher 60 % des Reisepreises 07 bis 00 Tage vorher 80 % des Reisepreises bei Nichtanreise 100 % des Reisepreises Falls der konkrete Umsatz noch nicht festgelegt wurde, gilt der z. Z. gültige Mindestmenupreis + des durchschnittlichen Getränkeverbrauchs bzw. der Tagungsarrangement- Preis x die Personenzahl zuzüglich der Raummieten. Die Stornierungsfristen gelten sowohl für komplette Veranstaltungen, als auch für Personenzahlveränderungen. Personenzahlveränderungen gegenüber der bereits bestellten Anzahl, die über 20 % liegen, können bis 14 Tage vorher kostenfrei reduziert werden. Personenzahlveränderungen, die über 50 % liegen, können bis 29 Tage vorher kostenfrei reduziert werden. Ab 48 h vor dem Veranstaltungstag wird die bis dahin bestellte Teilnehmerzahl zu 100 % berechnet. Änderungen sind dem Hotel in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Berechnung der Fristen wird der Tag des Einganges einer schriftlichen Stornierung beim Hotel nicht mitgerechnet. Das Hotel behält sich das Recht auf eine Änderung des Tagungsraumes vor - insbesondere bei Personenzahländerungen. Überschreitungen der Teilnehmerzahl nach oben gegenüber der garantierten Zahl werden bis zu 5% akzeptiert, insoweit noch ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung (Raumgröße) gewährleistet ist. Bei Überschreitungen größer als 5 % bedarf es der vorherigen Abstimmung mit dem Hotel.
Berechnungsgrundlage. Die Verträge mit der Firma Audiocodes sehen vor, dass die Kosten des Software-Services auf der Grundlage aller im Gerät vorhande- nen Hardwarekomponenten und Softwarelizenzen berechnet wer- den.
Berechnungsgrundlage. Die Berechnung erfolgt tagesgenau mit dem o.g. Prozentsatz auf das verwaltete Vermögen.
Berechnungsgrundlage. 1 Für die Berechnung der Lohnfortzahlung gelten die Bedingungen des Einzelarbeitsvertrages zum Zeitpunkt a) des Beginns der Krankheit bzw. des Unfalls resp. b) des Beginns des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes resp. c) der Geburt des Kindes. 2 Die Lohnfortzahlung (Art. 30, 31 und 32 GAV) basiert auf den Lohnbestandteilen Individueller Jahreslohn (Funktionslohn) den variablen Zulagen Abendarbeit, Nachtarbeit, Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeiten monatliche und/oder variable Funktionszulagen Unterstützungszulage Stagiaires Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulage) und Betreuungszulage 3 Bei Mitarbeitenden mit Monatslohn werden variable Lohnbestandteile für die Berechnung berücksichtigt, und zwar für die dem Beginn der Abwesenheit vorangegangenen 12 Kalender- monate. 4 Für Mitarbeitenden, die den Lohn nicht in 13 regelmässigen Monatslöhnen ausbezahlt erhalten, werden die Leistungen des Arbeitgebers aufgrund des durchschnittlichen Einkommens (inkl. Ferienentschädigung) der dem Beginn der Abwesenheit vorangegangenen 12 Kalendermonate berechnet. 5 Allfällige Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung, der Militärversicherung sowie der kollektiven Krankentaggeld- und Unfallversicherung stehen dem tpc während der Lohnfortzahlung zu bzw. werden mit der Lohnfortzahlung verrechnet.
Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage der Beteiligung wird auf Basis der förderbaren Kosten (Punkt 7.1.1) ermittelt.
Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage für den Kostenanteil des öffentlichen Organs bildet einen integ- rierenden Bestandteil des Vertrags.
Berechnungsgrundlage. Eine Unterversicherung wird nur angerechnet, wenn sich im Schadensfall erweist, dass der für das abgelaufene Versicherungsjahr gemäß Ziffer 13.3 endgültig gemeldete Jahres­Netto­ umsatz niedriger war als der tatsächlich erwirt­ schaftete Jahres­Nettoumsatz. Besteht Unterversicherung, wird der Teil des gemäß der Entschädigungsberechnung der Besonderen Bedingungen Abschnitt II ermit­ telten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan­ zen Betrag verhält, wie der gemeldete Jahres­ Nettoumsatz zu dem tatsächlich zu meldenden Jahres­Nettoumsatz. Berechnungsformel: Entschädigung = Schadensbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den tatsächlich zu meldenden Jahres­Netto­ umsatz.
Berechnungsgrundlage. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Berechnungsgrundlage. Die jeweiligen Konditionen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste und dem nfon-Portal, wobei im Zweifelsfall das nfon-Portal den Vorrang hat. Im Vertrag fixierte Konditionen haben immer Vorrang.
Berechnungsgrundlage. Die jeweiligen Konditionen ergeben sich aus dem gewählten Tarif, dem Vertrag und den jeweils aktuellen Preislisten. 2.5.1 Je Benutzer