Common use of Bergungskosten Clause in Contracts

Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe 2.10.1 Art der Leistung: 2.7.2.1 2.10.1.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme ersetzen nach einem Unfall die entstandenen not- wendigen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich öffentlichrecht- lich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Diese Kosten einzustehenersetzen wir auch dann, obwohl sie kei- nen wenn der Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar un- mittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen Um- ständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • . 2.10.1.2 Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport des Verletzten in das nächste der verletzten Person zum Krankenhaus oder zu einer zur Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • . 2.10.1.3 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten der ver- letzten Person zu seinem ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • . 2.10.1.4 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person. 2.10.1.5 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Ausland ersetzen wir die Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns haltenfür die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. 2.7.2.3 2.10.2 Höhe der Leistung: 2.10.2.1 Die Höhe der Leistung ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. 2.10.2.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns unserer Gesellschaft mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversicherungen, können mitversicherte die mitversicherten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat a) Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall im Sinne von § 1.4 erlitten. 2.7.2 Höhe , ersetzt der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme von EUR 25.000,– die entstandenen not- wendigen Kosten für - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise übli- cherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den ; - Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den angeord- net; - Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen Anordnungen zurück- gehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die ; - Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182Bei ei- nem unfallbedingten Todesfall im Ausland wahlweise statt der Über- führung zum Wohnsitz die Kosten für die Bestattung im Ausland. 2.7.2.2 b) Hat der Versicherte für Kosten nach a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hat, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. c) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch Erstattungsan- spruch gegen uns den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gel- tend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie kann der Versicherte sich unmittelbar an uns den Versi- cherer halten. 2.7.2.3 d) Bestehen für die versicherte Person bei uns den Versicherten beim Versicherer mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversi- cherungen, können mitversicherte die vereinbarten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

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Samples: Versicherungsbestätigungen

Bergungskosten. 2.7.1 Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt: 2.10.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • 2.10.1.1 Such-, Rettungs- Rettungs oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, 2.10.1.2 einen Transport in das dem Unfallort nächstge- legene Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet worden ist, 2.10.1.3 Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Verletzte an seinen ständigen Wohnsitz zurück- kehrt, soweit dieser Mehraufwand auf ärztliche Anordnung entsteht oder nach der Art der Ver- letzung unvermeidbar ist, 2.10.1.4 die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Falle des unfallbedingten Todes des Versicherten. 2.10.2 Höhe der Leistung: 2.10.2.1 Wir übernehmen in den Fällen der Ziffern 2.10.1.1 bis 2.10.1.4 die entstandenen notwendigen Kosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein festgelegten Betrages. 2.10.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher u. dgl.), kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch unmittelbar gegen uns geltend machen. 2.10.2.3 Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherungen, können Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 2.10.2.4 Hat die versicherte Person der Versicherte für Kosten nach Ziffer 2.10.1.1 bis 2.10.1.4 einzustehen, obwohl sie kei- nen er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind übernehmen wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport diese Kosten ebenfalls bis zur Höhe des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns haltenVersicherungsscheins festgelegten Betrages. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 2010)

Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 70020211827002021239 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

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Samples: Unfallversicherungsvertrag

Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall fallenden Un- fall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen notwendigen Kosten für - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungs- einsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten Kos- ten einzustehen, obwohl sie kei- nen keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber a- ber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten ver- muten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtigebenfalls er- satzpflichtig. • den - Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den - Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen Anordnungen zurück- gehen oder nach der Verletzungsart Verletzungs- art unvermeidbar waren. • die - Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182. 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger Ersatzpflich- tiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch Erstattungsan- spruch gegen uns nur wegen der restlichen restli- chen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person Per- son bei uns mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversicherun- gen, können mitversicherte Bergungskosten Bergungs- kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

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Samples: Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen

Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für 1. Hat die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden fallenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe , ersetzt der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt Versicherer bis zur Höhe der des vertraglich vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme Betrages die entstandenen not- wendigen notwendigen Kosten für • für: a. Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich pri- vatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b. Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spe- zialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; x. Xxxxxxxxxxx bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d. im Todesfall Überführung an den Ort des letzten ständigen Wohnsitzes. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach Ziff. 1 a. einzustehen, obwohl sie kei- nen keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtigist der Versicherer ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch Erstattungsanspruch gegen uns den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werdenwer- den. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie kann sich die versicherte Person unmittelbar an uns den Versicherer halten. 2.7.2.3 4. Bestehen für die versicherte Person bei uns dem Versicherer mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversi- cherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge Ver- träge verlangt werden.

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Samples: Insurance Agreement