Bergungskosten. (1) Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für die Kosten nach 17.3 (2). (2) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Um- ständen zu vermuten war; – die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik; – der Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, wenn die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetzt. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, werden nur aus einem Vertrag Leistungen er- bracht.
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Samples: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen
Bergungskosten. (1) Die . Hat die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten nach 17.3 (2).für
(2a) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Um- ständen zu vermuten war; – die Kosten für den ärztlich angeordneten ;
b) Transport der verletzten Person zum des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zur zu einer Spezialklinik; – der , soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
c) Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person des Verletzten zu ihrem seinem ständigen Wohnsitz, wenn soweit die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall iwaren;
d) Im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und Todesfall Überführung an den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum Ort des letzten ständigen WohnsitzWohnsitzes.
2. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetzt. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. Bestehen für Hat die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungenfür Kosten nach 1 a) einzustehen, werden obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatzpflichtig.
3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur aus einem Vertrag Leistungen er- brachtwegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Bergungskosten. (1) Die . Hat die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsver- trag fallenden Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages von 5.000,– EUR die entstandenen notwendigen Kosten nach 17.3 (2).für
(2a) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich organisierten RettungsdienstenRettungsdiens- ten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetztwer- den;
b) Transport des Verletzten in das nächstgelegene Kranken- haus oder zu einer Spezialklinik, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Um- ständen zu vermuten war; – die Kosten für den soweit medizinisch not- wendig und ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik; – der angeordnet;
c) Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person des Verletzten zu ihrem seinem ständigen Wohnsitz, wenn soweit die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall waren;
d) im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und Todesfall Überführung an den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum Ort des letzten ständigen WohnsitzWohnsitzes.
2. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetzt. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. Bestehen für Hat die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungenfür Kosten nach 1.a) einzustehen, werden obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmit- telbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermu- ten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatzpflichtig.
3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen die HanseMerkur nur aus einem Vertrag Leistungen er- brachtwegen der restli- chen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versi- cherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Bergungskosten. (1) Die Hat die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstan- denen notwendigen Kosten nach 17.3 (2).für:
(2a) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;
b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungs- art unvermeidbar waren;
d) Im Todesfall Überführung an den Ort des letzten ständigen Wohnsitzes.
(2) Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. Diese Kosten werden auch dann ersetzta) einzustehen, wenn der obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Um- ständen Umständen zu vermuten war; – , ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
(3) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die Kosten für versicherte Person unmit- telbar an den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik; – der Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, wenn die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetzt. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. Versicherer halten.
(4) Bestehen für die versicherte Person bei uns der HanseMerkur mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversicherungen, werden können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem Vertrag Leistungen er- brachtdieser Verträge verlangt werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reise Sachversicherungen
Bergungskosten. (1) Die Hat die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für Höhe des ver- traglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten nach 17.3 (2).für:
(2a) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Um- ständen zu vermuten war; – die Kosten für den ärztlich angeordneten ;
b) Transport der verletzten Person zum des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zur zu einer Spezialklinik; – der , soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
c) Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person des Verletzten zu ihrem seinem ständigen Wohnsitz, wenn soweit die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall iwaren;
d) Im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und Todesfall Überführung an den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum Ort des letzten ständigen WohnsitzWohnsitzes.
(2) Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
(3) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetzt. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf versicherte Person unmittelbar an den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. Versicherer halten.
(4) Bestehen für die versicherte Person bei uns der HanseMerkur mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversicherungen, werden können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem Vertrag Leistungen er- brachtdieser Verträge verlangt werden.
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Samples: Krankenversicherungen
Bergungskosten. (1) Die . Hat die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten nach 17.3 (2).für:
(2a) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Um- ständen zu vermuten war; – die Kosten für den ärztlich angeordneten ;
b) Transport der verletzten Person zum des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zur zu einer Spezialklinik; – der , soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
c) Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person des Verletzten zu ihrem seinem ständigen WohnsitzWohnort, wenn soweit die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die waren;
d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall Wohnort im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetztTodesfalle.
2. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenzt. Bestehen für Hat die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungenfür Kosten nach 1. a) einzustehen, werden obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig.
3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur aus einem Vertrag Leistungen er- brachtwegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Bergungskosten. (1) Die versicherte Person hat Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht für Höhe des im Versicherungsschein/Nachtrag festgelegten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten nach 17.3 (2).für:
(2a) Ersetzt werden – die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Um- ständen zu vermuten war; – die Kosten für den ärztlich angeordneten ,
b) Transport der verletzten Person zum des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zur zu einer Spezialklinik; – der , soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet,
c) Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person des Verletzten zu ihrem seinem ständigen Wohnsitz, wenn soweit die Mehrkosten auf ärzt- liche Anordnung ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar war; – zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; – bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die waren,
d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz ersetzt. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versiche- rungsschein genannten Betrag begrenztTodesfall.
(2) Hat der Versicherte für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
(3) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
(4) Bestehen für die versicherte Person den Versicherten bei uns der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG mehrere Unfallver- sicherungenUnfallversicherungen, werden können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem Vertrag Leistungen er- brachtdieser Verträge verlangt werden.
(5) Der im Versicherungsschein/Nachtrag festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Prämie) nicht teil.
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Samples: Gruppenversicherung