Common use of Bergungskosten Clause in Contracts

Bergungskosten. a) Nach einem Unfall ersetzt der Versicherer bis zur Höhe eines Betrages von 5 000 Euro die entstandenen notwendigen Kosten für 1. Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlichen oder privat- rechtlichen organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebüh- ren berechnet werden, 2. Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet, 3. Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Ver- letzungsart unvermeidbar wären, 4. Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. b) Hat der Versicherte für Kosten nach Abs. 1 a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. c) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann der Versicherer unmittelbar in Anspruch genommen werden. d) Bestehen für den Versicherer bei dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband/ der Badischen Allgemeinen Versicherung AG mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

Appears in 4 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Agreement, Carsharing Business Customer Contract