Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Be- trag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leis- tungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 0.000 € beschränkt.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Per- sonen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR1 beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. Gegenüber einem Fahrer, der den Pkw durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. E.8.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.8.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Be- trag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt. E.8.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungs- pflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei uner- laubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleis- tung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegen- über), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leis- tungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 0.000 € beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus §3 Nr. 5.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§23, §26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus §4 Nr. 7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefah- rerhöhung (§§ 23, 26 VVG) vollständig oder teilweise von der Leistung befreit sind. D.2.4 Ihnen, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber sind wir bei einer Pflichtverletzung nach D.1.1.3, D.1.1.4 und D.1.2.1 nur dann nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeuges die Pflichtverlet- zung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben. D.2.5 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicher- ten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro6 beschränkt. 5.000 Euro7. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö- gensvorteils vollständig frei.