Common use of Beschränkung der Leistungsfreiheit Clause in Contracts

Beschränkung der Leistungsfreiheit. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 Euro beschränkt. Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf höchstens je 5.000 Euro. Dies ist z.B. bei unerlaubtem Entfer- nen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachscha- dens der Fall. Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er- langten Vermögensvorteils vollständig frei. Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen: • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1. • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 1. • Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 2. Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Ent- scheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechts- lage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leis- tung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Beschränkung der Leistungsfreiheit. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 Euro beschränkt. Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf höchstens je 5.000 Euro. Dies ist z.B. zum Beispiel bei unerlaubtem Entfer- nen Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachscha- dens Sachschadens der Fall. Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er- langten Vermögensvorteils vollständig frei. Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen: • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1. • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 1. • Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 2. Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Ent- scheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechts- lage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leis- tung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Beschränkung der Leistungsfreiheit. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 Euro EUR beschränkt. Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf höchstens je 5.000 EuroEUR. Dies ist z.B. bei unerlaubtem Entfer- nen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachscha- dens der Fall. Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er- langten Vermögensvorteils vollständig frei. Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen: • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1. • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 1. • Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 2. Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Ent- scheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechts- lage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leis- tung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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