Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.1. Sofern die Parteien die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmt, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- , Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware bestimmt und dürfen auch nur für diese verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von Canon. 8.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts A Ziff. 5 gelten sinngemäß. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene V...

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: