Besondere gefahrerhöhende Umstände Musterklauseln

Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
Besondere gefahrerhöhende Umstände. 10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; 10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; 10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; 10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; 10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In- haltsversicherung vereinbart ist.
Besondere gefahrerhöhende Umstände. 15.1 Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 12 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist. b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewi- chen wird. Die Aufnahme oder Veränderung eines Be- triebes, gleich welcher Art und welchen Umfangs, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. c) Neu- oder Erweitungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. d) der Betrieb oder das Gebäude dauernd oder vorüberge- hend (z. B. während der Betriebsferien) stillgelegt wird oder leer steht. e) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden. f) bei Antragstellung vorhandene oder im Versicherungs- vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. g) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss nicht unverzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird. 15.2 Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhun- gen unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhö- hungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa verse- hentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewese- ne Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis jähr- lich prüfen. 15.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebli- che Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzei- ge von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unver- züglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten. 15.4 Hat der Versicherer das versicherte Xxxxxx besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht und ein Lageplan mit Siche- rungsbeschreibung vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekannt ge- worden sind, welche in die...
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Besondere gefahrerhöhende Umstände. 17.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 17.1.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags- schluss gefragt hat; 17.1.2. sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 17.1.3. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; 17.1.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).
Besondere gefahrerhöhende Umstände. 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 9 SLAG-VGB 2008 Abschnitt B kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 7.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
Besondere gefahrerhöhende Umstände. A.18.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung A.18.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; A.18.1.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A.12) ein Um­ stand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; A.18.1.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung A.18.1.3.1 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs länger als 60 Tage; A.18.1.3.2 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS- oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich wäh­ rend der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; A.18.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (A.12).
Besondere gefahrerhöhende Umstände. 10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung