Besondere Umweltrisiken Musterklauseln

Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
Besondere Umweltrisiken. A2-1 Gewässerschäden 10
Besondere Umweltrisiken b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Besondere Umweltrisiken. 1 Was gilt bei Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)? 18 2 Was gilt für die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)? 18
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) be> steht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1>6.4 B2>f Gewässerschäden B2>f.f Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe> schaffenheit eines Gewässers einschlieSlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. 76 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus 2020) / Stand 01.2020 Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche> rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschlieSlich für – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt; – ober> und unterirdische Öl> oder Gastanks, die – zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1>6.3.1), – zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1>6.3.4.2), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhande> nen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt, dienen. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1>e.1). – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie>Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- schnitt 1 - abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.4. - und den fol- genden Bedingungen.
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- chend von A.1.6.6.1 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A.1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt- einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.6.6. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Haus- und Grundbesitzer für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei- ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö- gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (A.1.9).
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für private Bauvorhaben um- fasst Gewässerschäden abweichend von 1.6.3.1 und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) im Umfang von 2.1 und 2.2. Der Versicherungsschutz für gewerbliche und ge- mischt-gewerbliche Bauvorhaben umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Basis- versicherung, 2.3) sowie Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (Umweltschaden-Basisversi- cherung, 2.4). Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach 2.3 ent- steht durch Umwelteinwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- sacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge- breitet haben. Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach 2.4 ist eine
Besondere Umweltrisiken. A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-1