Besonderes Kündigungsrecht. Die Gefahrengruppe Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (Teil B, Ziffer 3.9) oder die Gefahr Terrorakte (Teil B, Ziffer 3.17) kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam.
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