Common use of Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Clause in Contracts

Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

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Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

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Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des RisikosRisikos Z 49. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern Unternehmen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

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Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigenrecht­ fertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

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Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

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Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen der Geschäftsverbindung mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden Kun- den rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung Bestel- lung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener angemesse- ner Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert ver- ändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern ver- schlechtern drohen. (2) . Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche An- sprüche die Bestel- lung Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rückzah- lung eines Kredits wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kur- ses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75.

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Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. 1. Anspruch auf Bestellung Z 47. entfällt 2. Veränderung des Risikos (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern Unternehmen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicher- heiten Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech- tern verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestel- lung Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

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