Betriebsjahr Musterklauseln

Betriebsjahr. Das Betriebsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.
Betriebsjahr. Die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerech- net ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Bruchteile eines Jahres werden entsprechend ange- rechnet. 7 Wiederholter Alkohol-, Drogen- und Medikamenten- missbrauch 7.1 Wenn Sie als Privatperson oder als Inhaber einer Un- ternehmung oder der deklarierte häufigste Lenker das versicherte Ereignis in alkoholisiertem Zustand (über dem gesetzlich erlaubten Blutalkoholgehalt), unter Drogeneinfluss oder infolge Medikamenten- missbrauches verursacht haben, erbringen wir keine Leistungen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn uns bewiesen wird, 1 dass diesen Personen nicht in den dem versicher- ten Ereignis vorangegangenen fünf Jahren wegen einem dieser Tatbestände der Führerausweis ent- zogen worden war; 2 oder dass alkoholisierter Zustand, Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch Entstehung und Folgen der Ereignisse nicht beeinflusst haben. 7.2 Sofern das versicherte Ereignis durch einen Ange- stellten des Versicherungsnehmers verursacht wur- de, gilt die Regelung nach Ziffer 7.1 nur, wenn dieser insgesamt während mehr als 24 Tagen pro Kalender- jahr ein Fahrzeug des Versicherungsnehmers lenkt. Die genannte Frist von fünf Jahren gilt ab dem Anstel- lungsdatum.
Betriebsjahr. Die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Bruchteile eines Jahres werden entsprechend angerechnet.
Betriebsjahr. Das Betriebsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jah- res.
Betriebsjahr. Zeitspanne von 12 Monaten, gerechnet ab erster Inverkehrssetzung; innerhalb eines Betriebsjahres wird anteilsmässig gerechnet.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

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