Betriebsverlegung. 7.4.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die Betriebsstätte in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche- rungsschutz auf den neuen Versicherungsort über. Liegt die neue Betriebsstätte nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Betriebsstätte über. Während der Verlegung besteht an beiden Betriebsstätten Versicherungsschutz. Der Versi- cherungsschutz in der neuen Betriebsstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Betriebsstätte gebracht werden und erlischt in der bisherigen Betriebsstätte spätestens 2 Monate danach. 7.4.2 Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Betriebsstätte, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Betriebsstätte weiterhin benutzt. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz an beiden Betriebsstätten; sofern kein Fortführungsantrag gestellt wurde, erlischt der Versicherungsschutz danach in der neuen Betriebsstätte. 7.4.3 Der Bezug einer neuen Betriebsstätte ist spätestens bei Beginn der Verlegung dem Versicherer anzuzeigen. Waren für die bisherige Betriebsstätte besondere Sicherun- gen oder andere Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn gleichartige Sicherungen oder Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vorhanden sind, oder der Versicherer ausdrücklich zugestimmt hat. Verändert sich der Wert des beweglichen Inventars und der Waren und wird der Versi- cherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. 7.4.4 Mit Beginn der Verlegung gelten die am Ort der neuen Betriebsstätte gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prä- miensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche- rungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitan- teilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 7.4.5 Für die Gefahren der erweiterten Elementarversicherung gelten diese Bestimmungen nicht, es sei denn, der Versiche- rer hat dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
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Samples: Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Betriebsverlegung. 7.4.1 7.3.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die Betriebsstätte in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche- rungsschutz auf den neuen Versicherungsort über. Liegt die neue Betriebsstätte nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Betriebsstätte über. Während der Verlegung besteht an beiden Betriebsstätten Versicherungsschutz. Der Versi- cherungsschutz in der neuen Betriebsstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Betriebsstätte gebracht werden und erlischt in der bisherigen Betriebsstätte spätestens 2 Monate danach.
7.4.2 7.3.2 Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Betriebsstätte, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Betriebsstätte weiterhin benutzt. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz an beiden Betriebsstätten; sofern kein Fortführungsantrag gestellt wurde, erlischt der Versicherungsschutz danach in der neuen Betriebsstätte.
7.4.3 7.3.3 Der Bezug einer neuen Betriebsstätte ist spätestens bei Beginn der Verlegung dem Versicherer anzuzeigen. Waren für die bisherige Betriebsstätte besondere Sicherun- gen oder andere Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn gleichartige Sicherungen oder Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vorhanden sind, oder der Versicherer ausdrücklich zugestimmt hat. Verändert sich der Wert des beweglichen Inventars und der Waren und wird der Versi- cherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
7.4.4 7.3.4 Mit Beginn der Verlegung gelten die am Ort der neuen Betriebsstätte gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prä- miensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche- rungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitan- teilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
7.4.5 7.3.5 Für die Gefahren der erweiterten Elementarversicherung gelten diese Bestimmungen nicht, es sei denn, der Versiche- rer hat dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
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Samples: Versicherungsinformation
Betriebsverlegung. 7.4.1 7.3.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die Betriebsstätte in- nerhalb inner- halb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche- rungsschutz auf den neuen Versicherungsort über. Liegt die neue Betriebsstätte nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Betriebsstätte über. Während der Verlegung besteht an beiden Betriebsstätten Versicherungsschutz. Der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz in der neuen Betriebsstätte beginnt mit dem ZeitpunktZeit- punkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Betriebsstätte gebracht werden und erlischt in der bisherigen bis- herigen Betriebsstätte spätestens 2 Monate danach.
7.4.2 7.3.2 Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige BetriebsstätteBe- triebsstätte, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Betriebsstätte weiterhin benutzt. Für eine Übergangszeit Über- gangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz an beiden Betriebsstätten; sofern kein Fortführungsantrag gestellt ge- stellt wurde, erlischt der Versicherungsschutz danach in der neuen Betriebsstätte.
7.4.3 7.3.3 Der Bezug einer neuen Betriebsstätte ist spätestens bei Beginn Be- ginn der Verlegung dem Versicherer anzuzeigen. Waren für die bisherige Betriebsstätte besondere Sicherun- gen oder andere Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn gleichartige gleich- artige Sicherungen oder Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen -ab- wehrmaßnahmen vorhanden sind, oder der Versicherer ausdrücklich aus- drücklich zugestimmt hat. Verändert sich der Wert des beweglichen be- weglichen Inventars und der Waren und wird der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung Un- terversicherung führen.
7.4.4 7.3.4 Mit Beginn der Verlegung gelten die am Ort der neuen Betriebsstätte Be- triebsstätte gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prä- miensätze Prämi- ensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche- rungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitan- teilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
7.4.5 7.3.5 Für die Gefahren der erweiterten Erweiterten Elementarversicherung gelten gel- ten diese Bestimmungen nicht, es sei denn, der Versiche- rer Versicherer hat dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
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