BEWEISVEREINBARUNG Musterklauseln

BEWEISVEREINBARUNG. Die Parteien vereinbaren, dass jegliche im Rahmen des Abonnements untereinander ausgetauschten elektronischen Dokumente als echt im Sinne des § 416 ZPO anzusehen sind, so dass auch Kopien oder Telefaxe im Rahmen eines Rechtsstreits der freien gerichtlichen Würdigung unterfallen.
BEWEISVEREINBARUNG. Mitteilungen per E-Mail werden vom Inhaber und von LEMON WAY als Beweis und zulässiger Kommunikationsweg anerkannt. Alle in den IT-Datenbanken von LEMON WAY gespeicherten Informationen zu den Zahlungsaufträgen und –vorgängen haben bis zum Beweis des Gegenteils dieselbe Beweiskraft wie ein unterzeichnetes Schriftstück in Papierform, sowohl was den Inhalt als auch das Datum und die Uhrzeit anbelangt, zu denen diese durchgeführt bzw. eingegangen sind. Diese unveränderlichen, sicheren und zuverlässigen Aufzeichnungen werden in den IT- Systemen von LEMON WAY gespeichert und aufbewahrt. Dokumente von LEMON WAY, in denen diese Informationen wiedergegeben werden, sowie Kopien bzw. Vervielfältigungen dieser von LEMON WAY erstellten Dokumente besitzen, bis zum Beweis des Gegenteils, dieselbe Beweiskraft wie das Original.
BEWEISVEREINBARUNG. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jedes Dokument, das in elektronischer Form im Rahmen des Vertrages unterzeichnet wurde, (i) das Original eines solchen Dokuments darstellt; (ii) den gleichen Beweiswert hat wie ein handschriftliches Dokument, das in Papierform unterzeichnet wurde und den Parteien wirksam entgegengehalten werden kann; (iii) im Falle von Streitigkeiten vor Gericht als schriftlicher Beweis vorgelegt werden kann. Folglich erkennen die Parteien an, dass jedes in elektronischer Form unterzeichnete Dokument den Inhalt des genannten Dokuments, die Identität des Unterzeichners und seine Zustimmung zu den tatsächlichen und rechtlichen Verpflichtungen und Folgen beweist, die sich aus dem in entmaterialisierter Form unterzeichneten Dokument ergeben. Die Kündigung oder das Auslaufen des Vertrages kann den Beweiswert von Dokumenten, die vor dem Datum der Kündigung/des Ablaufs in elektronischer Form unterzeichnet wurden, nicht bestreiten.
BEWEISVEREINBARUNG. Die Parteien vereinbaren, das auf elektronischem Wege empfangene Nachrichten und ganz allgemein zwischen ihnen ausgetauschte elektronische Dokumente zu Beweiszwecken als echt im Sinne von § 126 Abs. 3 und § 416 ZPO zu betrachten sind. Die Parteien vereinbaren, Faxe oder elektronische Schriften so aufzubewahren, dass die Kopien zu Beweiszwecken verwendet werden können.
BEWEISVEREINBARUNG. Außer bei ausdrücklich anderslautenden Bestimmungen in diesem Dokument erklären die Parteien, dass sie akzeptieren, den zur Erfüllung der vertraglichen Dienste erforderlichen Informationsaustausch per E-Mail über vorher bei der Anmeldung übergebene Adressen abzuwickeln, wie auch zwischen beiden jedes Element verbindlich ist wie insbesondere Verbindungsprotokolle, die bei der Nutzung der Dienste angefallen sind, und verzichten folglich auf schriftliche Bestätigungen.
BEWEISVEREINBARUNG. Die Privatperson erkennt an, dass die elektronischen Medien mindestens den Beginn des schriftlichen Beweises darstellen und dass im Streitfall die von Berlin est à nous erstellten elektronischen Dokumente Vorrang vor den von der Privatperson erstellten haben, es sei denn, dieser weist die mangelnde Zuverlässigkeit nach oder die Echtheit der von Berlin est à nous erstellten Dokumente.
BEWEISVEREINBARUNG a. Die Erfassung oder die Übergabe der erforderlichen Bankverbindungen sowie die Bestätigung dieser Allgemeinen Bedingungen und des Reservierungsscheins bzw. des -antrags wird als eine elektronische Signatur betrachtet, die zwischen den Parteien denselben Rechtswert besitzt wie eine handschriftliche Unterschrift.
BEWEISVEREINBARUNG. 16.9 Alternative Verfahren der Bearbeitung von Streitigkeiten
BEWEISVEREINBARUNG. Die in elektronischer Form zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumente gelten als Beweise unter dem Vorbehalt, dass die Person, von der sie stammen, ordnungsgemäß identifiziert werden kann. Die Webhostingseite stellt den Verkäufern ein internes System zur Verfügung, das es dem Verkäufer ermöglicht, über den Verkäuferbereich eine Reklamation oder Beschwerde ("Antrag") zu unterbreiten oder darum zu bitten, im Zusammenhang mit der Nutzung von Cdiscount Marketplace zurückgerufen zu werden. Die Webhostingseite bemüht sich, dem Verkäufer so rasch wie möglich eine individuelle Antwort zu übermitteln, und verpflichtet sich, jede vom Verkäufer ausreichend begründete Anfrage aufmerksam zu untersuchen und sie zu bearbeiten.
BEWEISVEREINBARUNG. Die Daten auf digitalen Datenträgern sowie die Daten des Informationssystems von OVHcloud gelten als rechtlich zulässige Beweismittel, die die gleiche Beweiskraft haben wie jedes schriftlich erstellte, empfangene oder aufbewahrte Dokument. Diese Daten können von OVHcloud im Rahmen eines Rechtsstreits rechtsgültig vorgelegt und im Streitfall gegen den Kunden verwendet werden. Zu diesen Daten gehören insbesondere Ereignisprotokolle (Logs), Verbrauchsdaten, Bestell- und Zahlungsübersichten sowie Berichte des Störungsmanagements.