Cyber-Eigenschadenversicherung Musterklauseln

Cyber-Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen Versicherungsschutz, wenn jenen ein Eigenschaden entsteht infolge 2.1. einer Datenrechtsverletzung gem. Ziffer I. 1., einschließlich solcher, die durch mitversicherte Personen verursacht wurden; 2.2. einer nicht autorisierten Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung, Be- schädigung, Zerstörung oder des Diebstahls von Daten, die der Ver- sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen elektronisch auf- bewahren. Davon umfasst sind die E-Mails, das Intranet, das Extranet, die Website, das Netzwerk, das Computersystem und die Programme des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen. Mitversichert sind auch Ereignisse, die durch mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, verursacht wurden; 2.3. eines Denial-of-Service-Angriffs, durch den der Betrieb des Netzwerks oder des Internets des Versicherungsnehmers unterbrochen wird, einschließlich solcher Ereignisse, die durch mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, verursacht wurden; 2.4. einer Cyber-Erpressung, einschließlich solcher, die durch mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, begangen wurden. Eine Cyber- Erpressung liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen rechtswidrig · mit einem Hacker-Angriff im Sinne der Ziffer I. 2.2., mit der Ausführung eines Denial-of-Service-Angriffs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person oder mit der Einschleusung eines Computer- virus, Wurms, einer logischen Bombe oder eines Trojanischen Pferdes in das Computersystem des Versicherungsnehmers oder der mitver- sicherten Personen gedroht und · für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird. Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der Erpresser vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen verlangt.
Cyber-Eigenschadenversicherung. 2.1. Kosten für Computer-Forensik Der Versicherer entschädigt alle angemessenen und notwendigen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Computer- Forensik-Analysen zur Ermittlung der Ursache und zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung, der Cyberrechtsverletzung oder des Hacker-Angriffs im Sinne der Ziffer I. 2.2. sowie für die Identifizierung der Betroffenen, soweit diese Kosten die unmittelbare Folge einer Datenrechtsverletzung, einer Cyberrechtsverletzung oder eines Hacker-Angriffs sind und die Dienstleister im Versicherungsschein aufgeführt sind oder mit Zustimmung des Versicherers beauftragt wurden. Bestätigt sich die Datenrechtsverletzung, die Cyberrechtsverletzung oder der Hacker-Angriff nicht, übernimmt der Versicherer die entstandenen Kosten für einen Zeitraum von maximal 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Schadenmeldung. 2.2. Kosten für die Anzeige und Bekanntmachung von Datenrechtsverletzungen Der Versicherer entschädigt folgende Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person für die Anzeige und Bekanntmachung von Datenrechtsverletzungen: a Honorare externer Anwälte Alle angemessenen und notwendigen Honorare externer, mit Zustimmung des Versicherers beauftragter Anwälte, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung entsprechender Anzeigen und Meldungen entstehen. b Benachrichtigungskosten gegenüber dem Dateninhaber Alle angemessenen und notwendigen Kosten, die entstehen, um die Betroffenen über die Datenrechtsverletzung zu informieren und ihnen gegebenenfalls die in Ziffer II. 2.3. beschriebenen Kreditüberwachungsdienste anzubieten. c Kosten für behördliche Meldeverfahren Alle angemessenen und notwendigen Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen. d Callcenter-Kosten Alle angemessenen und notwendigen Kosten, die durch die Beauftragung eines externen Callcenters entstehen, um nach dem Versand der Benachrichtigung an die Betroffenen deren Anfragen zu beantworten. 2.3. Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen Der Versicherer entschädigt folgende Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen), sofern jene die unmittelbare Folge einer Datenrechtsverletzung sind: alle angemessenen und notwendigen Kosten, um für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten ...
Cyber-Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen Versicherungsschutz, wenn jenen ein Eigenschaden entsteht infolge 2.1. einer Datenrechtsverletzung gem. Ziffer I. 1., einschließlich solcher, die durch mitversicherte Personen verursacht wurden; 2.2. einer nicht autorisierten Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder des Diebstahls von Daten, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen elektronisch aufbewahren. Davon umfasst sind die E- Mails, das Intranet, das Extranet, die Website, das Netzwerk, das Computersystem und die Programme des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen. Mitversichert sind auch Ereignisse, die durch mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, verursacht wurden; 2.3. eines Denial-of-Service-Angriffs, durch den der Betrieb des Netzwerks oder des Internets des Versicherungsnehmers unterbrochen wird, einschließlich solcher Ereignisse, die durch mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, verursacht wurden;
Cyber-Eigenschadenversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für 2.1. Schäden, die durch Anwendung von Gewalt oder im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder Terrorakten verursacht oder vergrößert werden; 2.2. Vertragsstrafen, soweit nicht ausdrücklich mitversichert; 2.3. Xxxxxxx, die durch einen oder mehrere Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt wurden; 2.4. Lösegeld, das infolge betrügerischer oder krimineller Handlungen von Repräsentanten verloren geht, zerstört oder gestohlen wird, unabhängig davon, ob sie allein oder gemeinsam mit anderen agieren.

Related to Cyber-Eigenschadenversicherung

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.