Datenschutzklausel. Der Versicherungsnehmer willigt ein, dass die vom Makler angespro- chenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsführung (Beiträge, Versicherungs- fälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an Ihren Verband übermittelt. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten, (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Der Versicherungsnehmer willigt ferner ein, dass diese Versicherer, so- weit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsan- gelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Makler weitergeben. Diese Einwilligung gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer die Möglich- keit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt des vom Versicherer bereit- gehaltenen Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Etwaige Benachrichtigungen nach §33 BDSG sind über den Makler an Versicherungsnehmer zu richten.
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Samples: Maschinenversicherung, Elektronikversicherung, Elektronikversicherung