Dauer des Versicherungsschutzes. Abweichend von Abschnitt A I 1 f) besteht der Versiche- rungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche- rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf- enthaltes. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau- mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von Abschnitt A I 1 f) – der Versiche- rungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio- näre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wo- chen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei- ner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus Abschnitt A II 4 b) erge- bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten Einschränkung ablehnen (vgl. Abschnitt A II 5 a)). Für Auslandsaufenthalte, die in dem Kalenderjahr beginnen, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, besteht – abweichend zu Abschnitt A I 10 – über das Kalen- derjahr hinaus Versicherungsschutz, längstens insgesamt für die ersten 42 Tage dieses Auslandsaufenthaltes.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Dauer des Versicherungsschutzes. Abweichend von Abschnitt A I § 1 f) Abs. 6 RB/EF 2011 besteht der Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen ei- nen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf- enthaltesAuslandsaufenthal- tes. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau- mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von Abschnitt A I § 1 f) Abs. 6 RB/EF 2011 – der Versiche- rungsschutz Ver- sicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio- näre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wo- chen Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer Versiche- rer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei- ner medizinisch einer medizi- nisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus Abschnitt A II 4 b) § 9 Abs. 2 RB/EF 2011 erge- bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten Einschränkung ablehnen (vgl. Abschnitt A II 5 a§ 10 Abs. 1 RB/EF 2011)). Für Auslandsaufenthalte, die in dem Kalenderjahr beginnen, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, besteht – abweichend zu Abschnitt A I 10 – über das Kalen- derjahr hinaus Versicherungsschutz, längstens insgesamt für die ersten 42 Tage dieses Auslandsaufenthaltes.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Dauer des Versicherungsschutzes. Abweichend von Abschnitt A I 1 f) besteht der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für alle vorübergehendenvorüber- gehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt Aus- landsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf- enthaltesAuslandsaufenthaltes. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau- mes Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit Ge- sundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von Abschnitt A I 1 f) – der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio- näre stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wo- chen Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei- ner einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden Transportunfähigkeit enthal- tenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus Abschnitt Ab- schnitt A II 4 b) erge- bende ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten Einschränkung ablehnen (vgl. Abschnitt Ab- schnitt A II 5 a)). Für Auslandsaufenthalte, die in dem Kalenderjahr beginnen, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, besteht – abweichend zu Abschnitt A I 10 – über das Kalen- derjahr Kalenderjahr hinaus Versicherungsschutz, längstens insgesamt für die ersten 42 Tage dieses Auslandsaufenthaltes.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Dauer des Versicherungsschutzes. Abweichend von Abschnitt A I § 1 f) Abs. 6 RB/EF 2011 besteht der Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche- rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf- enthaltesAuslands- aufenthaltes. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau- mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von Abschnitt A I § 1 f) Abs. 6 RB/EF 2011 – der Versiche- rungsschutz Ver- sicherungsschutz bis zum Wegfall der TransportunfähigkeitTransportunfähig- keit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio- näre stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wo- chen Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei- ner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus Abschnitt A II 4 b) § 9 Abs. 2 RB/EF 2011 erge- bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten Einschränkung ablehnen (vgl. Abschnitt A II 5 a§ 10 Abs. 1 RB/EF 2011)). Für Auslandsaufenthalte, die in dem Kalenderjahr beginnen, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, besteht – abweichend zu Abschnitt A I 10 – über das Kalen- derjahr hinaus Versicherungsschutz, längstens insgesamt für die ersten 42 Tage dieses Auslandsaufenthaltes.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Dauer des Versicherungsschutzes. Abweichend von Abschnitt A I 1 f) besteht der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten versicher- ten Person nach Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf- enthaltesAuslandsaufenthaltes. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau- mes Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit Gesund- heit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von Abschnitt A I 1 f) – der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio- näre stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum Zeit- raum von zwei Wo- chen Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten veran- lassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei- ner einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus Abschnitt A II 4 b) erge- bende ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten Einschränkung ablehnen (vgl. Abschnitt A II 5 a)). Für Auslandsaufenthalte, die in dem Kalenderjahr beginnen, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, besteht – abweichend zu Abschnitt A I 10 – über das Kalen- derjahr Kalenderjahr hinaus Versicherungsschutz, längstens insgesamt für die ersten 42 Tage dieses AuslandsaufenthaltesAuslandsauf- enthaltes.
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Samples: Private Krankenversicherung