Demontage Musterklauseln

Demontage. 20.1 Die Demontage des vermieteten Systems nach Ablauf der Laufzeit darf ausschließlich durch TELCAT oder deren Beauftragte ausgeführt werden. TELCAT ist zur Ausführung nur während der bei ihr üblichen Arbeitszeiten verpflichtet. Die Demontage ist kostenpflichtig. Gegebenenfalls erfolgt eine Überprüfung des Zustandes des vermieteten Systems. Der Kunde hat TELCAT alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung des Systems oder des Materials in Räumen entstehen, die seiner Aufsicht oder der seiner Erfüllungsgehilfen unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Demontage. Bei Beendigung des Energiebezuges der Kundenanlage aus dem Verteilnetz ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der sich im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom VNB getragen, die Kosten für die Demontage der kundeneigenen Anlagenteile trägt der Kunde. Auszug aus der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztver- brauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01.11.2006 i.d.F. vom 17.10.2008 (Nicht amtlicher Text. Die amtliche Fassung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes) (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An- schlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnisoder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unter- nehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsge- hilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor- liegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache wider- leglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor- liegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur- sachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An- schlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei- nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber i...
Demontage. Anlagen und Anlagenkomponenten sowie sonstige Sachen und Stoffe gleich welcher Art, die der AN im Zuge der Errichtung der Energieversorgungsanlage stilllegt, ausbaut oder entfernt, hat er auf eigene Kos- ten ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit einschlägigen Abfallbeseitigungs- und –entsorgungsvor- schriften sowie dem Formblatt Abfall L241 gegen Nachweis zu entsorgen. Zuvor hat der AN beim AG schriftlich nachzufragen, ob der AG ein eigenes Verwendungs- und/oder Verwertungsinteresse geltend macht. Ergänzende Angaben: siehe Ausfüllhinweise
Demontage. Bei Beendigung des Vertrages ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom VNB getragen, die Kosten für die Demontage der kundeneigenen Anlagenteile trägt der Kunde.
Demontage. Bei leicht geöffnetem Auslauf den Hydrant mit der Bedienstange rechtsdrehend vollständig schließen! • Auslaufhähne ganz öffnen und entleeren. • Hydranten Standrohr mit einer Linksdrehung von der Auslauföffnung lösen und entfernen. • Restwasser aus dem Hydranten Standrohr und den Öffnungen entleeren. • Hydranten Standrohrfuß und Auslaufhähne sowie Auslauföffnung des Hydranten mittels der dazugehörigen Verschlussdeckel sauber verschließen. • Hydranten Deckel (Straßenkappe) sauber und verkehrssicher einlegen und verschließen.
Demontage. Minol ist für die bei der Demontage der Geräte verbleibenden Rückstände an den Heizkörpern nicht verantwortlich, da diese im Rahmen der Auf- tragserfüllung unvermeidbar sind. Minol ist zu de- ren Beseitigung (z.B. Lackieren von Heizkörpern,) nicht verpflichtet.
Demontage. Sollten Anbauteile demontiert werden müssen, kann es erfor- derlich sein, Fachpersonal der jeweiligen Markenwerkstätten hinzuzuziehen. Diese Kosten und der damit verbundene Mehraufwand sind vom Kunden zu tragen. Etwaige Dienstleis- tungen werden vorher angekündigt. Sollten beim Demontieren oder der Wiedermontage von Bau- teilen Befestigungsteile (z.B. Clipse) beschädigt werden oder kaputt gehen, so werden diese bei einem Warenwert unter 50 Euro ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden über eine Markenwerkstatt bezogen und dem vereinbarten Preis ange- rechnet.
Demontage. Sollten Anbauteile demontiert werden müssen, kann es erforderlich sein, Fachpersonal der jeweiligen Markenwerkstätten hinzuzuziehen. Diese Kosten und der damit verbundene Mehraufwand sind vom Kunden zu tragen, werden jedoch nach bestem Wissen und Gewissen vor Arbeitsbeginn dargelegt. Dies kann zum Beispiel eine Neu-Kalibrierung von Elektronik und Sensorik sein. Sollten ebenso geklebte Bauteile durch die vorherige Montage vom Kunden beschädigt worden sein oder mangelnde Haltbarkeit im Vergleich zum Originalzustand aufweisen, wird der Folierer die Teile nach der Folierung nach besten Gewissen und im Zustand der Fahrzeugübergabe wieder anbringen. Da einige Bauteile durch Kunden extrem fest verklebt/verschraubt werden, ist vom Kunden zwingend bei Übergabe darauf hinzuweisen. Andernfalls kann keine Gewähr für eine beschädigungsfreie Entfernung gegeben werden.
Demontage. Ziffer 5.1 gilt sinngemäß

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  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11